Mit der Einführung der Unternehmensnummer hat die gesetzliche Unfallversicherung zum 01. Januar 2023 einen einheitlichen Ordnungsbegriff für die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen geschaffen.
Die Unternehmensnummer (UNR.S) ist 15-stellig und verbindet die Einträge der Unternehmerinnen und Unternehmer mit Ihren Unternehmen.
Die ersten 12 Zeichen kennzeichnen die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und werden als Unternehmernummer bezeichnet (@=Prüfziffer). Die letzten drei Ziffern beziehen sich immer auf das zugehörige Unternehmen. Die Kennzeichnung ist wichtig. Werden von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer mehrere Unternehmen geführt, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge (001, 002, 003 u.s.w.). Leerzeichen dienen der besseren Lesbarkeit.
Der Bestand der Unternehmensdaten aus den Mitgliederdateisystemen der Unfallversicherungsträger sind in einem zentralen Dateisystem - dem Zentralen Unternehmerverzeichnis (ZUV) bei der DGUV - zusammengeführt und gespeichert. Die Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verwalten die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallenden Unternehmer und Unternehmen mit Hilfe der Unternehmensnummer. Sie haben zur Erledigung ihrer Aufgaben Zugriff auf dieses zentrale Verzeichnis. Das heißt, ab Vergabe der Unternehmensnummer kommunizieren die zuständigen Unfallversicherungsträger mit ihren Mitgliedsunternehmen ausschließlich unter Verwendung dieser Nummer. Dies gilt gleichermaßen für den elektronischen Datenaustausch im UV-Meldeverfahren.
Seit Beginn des Jahres 2024 ist die dem Unternehmen zugeordnete Unternehmensnummer auch zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) notwendig. Wichtigste Ausnahme: Wird eine private Haushaltshilfe ausschließlich als Minijobber (Anwendung Haushaltsscheckverfahren) beschäftigt, erhalten Sie die Betriebsnummer von der Minijob-Zentrale.
Um die Unternehmensnummer zu erhalten, müssen Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer binnen einer Woche nach Eröffnung Ihres Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Dies gilt auch für Unternehmen, die keinen Unternehmenssitz in Deutschland haben und im Bundesgebiet Arbeitnehmer beschäftigen. Weiterführende Informationen zu Unternehmen mit Sitz im Ausland finden Sie hier.
Sie kennen bereits Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger und können im Augenblick nur die zugehörige Unternehmensnummer nicht finden? In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihren Unfallversicherungsträger. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft.
Sie möchten ein neu eröffnetes Unternehmen anmelden? Dann bitte hier entlang.
Gültig ab 01.01.2023: Grundsätze nach § 136a SGB VII (PDF, 351 kB, nicht barrierefrei)
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