Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Die Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) gilt als erfüllt, wenn für ein Unternehmen eine Gewerbeanmeldung erstattet wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung erhält von jeder Gewerbeanzeige die erforderlichen Daten auf elektronischem Wege.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig für alle Betriebe, Einrichtungen und Selbständige einschließlich Freiberufler, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Mit unserem Online-Formular können Sie die Anmeldung Ihres Unternehmens schnell und einfach vornehmen.
Bei der Unternehmensanmeldung sind neben den erforderlichen Daten zur Identifizierung des Unternehmers vor allem Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens, der Tag der Unternehmenseröffnung und, wenn vorhanden, die Anzahl der Beschäftigten relevant. Die Unternehmensnummer wird Ihrem Unternehmen dann mit Versand des Bescheides über den Beginn der Zuständigkeit Ihres Unfallversicherungsträgers mitgeteilt.
Wichtig: Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat. Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, dann erkundigen Sie sich entweder direkt bei einer Berufsgenossenschaft oder telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder per E-Mail. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft.
Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht kraft Gesetzes oder kraft Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert. Sie können sich bei Bedarf freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei ihrer Berufsgenossenschaft versichern. Darüber sollten Sie sich direkt bei Ihrem Unfallversicherungsträger informieren.