Seit 01.01.2017 versenden die Unternehmen auch ihre Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger einfach und komfortabel mithilfe ihrer systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe.
Das neue elektronische Lohnnachweisverfahren wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) beschlossen und erweitert das DEÜV-Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Die das Verfahren auf untergesetzlicher Ebene konkretisierenden "Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung" nach § 103 SGB IV, das gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" sowie die Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung finden Sie rechts zum Download.
Eine wesentliche Neuerung stellt der verpflichtende Stammdatenabgleich als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung dar. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Unternehmensnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Bei der Nutzung einer Ausfüllhilfe erfolgt der Abruf der Stammdaten des Unternehmens automatisch unmittelbar vor Abgabe des Lohnnachweises. Eine eigenständige Abfrage ist nicht notwendig.
Seit dem 4. Oktober 2023 steht das neue SV-Meldeportal zur Verfügung. Das SV-Meldeportal ist als zertifizierte Ausfüllhilfe, neben der Nutzung eines zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramms, eine zulässige Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung der Beitragsgrundlagen (Lohnnachweis) an den zuständigen Unfallversicherungsträger (§§ 99 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Die bisherige Ausfüllhilfe sv.net kann vorerst weiterhin verwendet werden. Weitere Informationen sowie den Zugang zum SV-Meldeportal finden Sie auf der Internetseite https://sv-meldeportal.de/.
Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:
Private Haushalte sind von der Abgabe des digitalen Lohnnachweises befreit. Die Nachweiserhebung/ Beitragsberechnung erfolgt hier wie bisher.
Lediglich Nutzer von Entgelt-Abrechnungsprogrammen benötigen die von der Unfallkasse versandten Zugangsdaten, um einmalig den Abgleich der Stammdaten durchzuführen. Mit der Rückmeldung der Stammdaten wird ein Merkmal übermittelt, das besagt, dass kein digitaler Lohnnachweis abzugeben ist.