Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

18.12.2019

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Auch Ersthelfer bekommen Hilfe, wenn Sie bei der Hilfeleistung verletzt werden. (Bild: © Dominik Buschardt / DGUV)

Anlässlich des Jahrestags des Anschlags auf dem Berliner Breitscheidplatz berichten heute eine Reihe von Medien über die Absicherung von Menschen, die anderen in einer akuten Notlage helfen. Hierzu erklärt der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: "Wer anderen Menschen in einer Notlage hilft, ist dabei umfassend abgesichert. Diese Menschen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird die Person, die hilft, bei der Hilfeleistung verletzt, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Diese umfassen neben der Heilbehandlung und Rehabilitation auch finanzielle Unterstützung, zum Beispiel Verletztengeld für die Dauer einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.

Als Verletzung gelten Körperschäden, aber auch unfallbedingte Störungen der psychischen Gesundheit, zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). Speziell für ihre Versicherten, die in Folge eines Unfalls psychisch traumatisiert sind, haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Netzwerke zur psychotherapeutischen Behandlung aufgebaut. Diese Netzwerke bestehen aus Fachleuten für Traumatherapie. Diese Therapeutinnen und Therapeuten verpflichten sich, Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung im Schadensfall sofort eine Behandlung zu ermöglichen. Wichtig ist: Für Gesundheitsschäden in Folge der Hilfeleistung gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich dem Opferentschädigungsgesetz vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass für Gesundheitsschäden, die nichts mit der Hilfeleistung zu tun haben, sondern mit der Tatsache, dass die hilfeleistende Person auch Opfer des eigentlichen Gewaltereignisses ist, Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz (zukünftig SGB XIV) bestehen."

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