02.10.2020
Wie kann schulischer Unterricht unter den Bedingungen der Corona-Epidemie möglichst gesund und sicher gestaltet werden? Die Antworten auf diese Frage müssen immer wieder neu an die Infektionslage und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Die gesetzliche Unfallversicherung hat deshalb ihre Empfehlungen für Bildungsreinrichtungen ergänzt.
Richtig lüften
Regelmäßig im Tagesverlauf (möglichst alle 20 Minuten) sollten die Klassenräume in Form von Stoßlüftung gelüftet werden. Eine Hilfe zur Beurteilung der Luftqualität kann die Ermittlung der CO2-Konzentration im Raum sein. Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1000 ppm akzeptabel. In Zeiten der Epidemie sollte dieser Wert soweit wie möglich unterschritten werden. Mit Hilfe der CO2-App der gesetzlichen Unfallversicherung oder ähnlicher Rechenprogramme lässt sich die CO2-Konzentration in Räumen überschlägig berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung des jeweiligen Raumes bestimmen.
Das Übertragungsrisiko über Raumlufttechnische Anlagen (RLT) wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand insgesamt als gering eingestuft, wenn sie über geeignete Filter (möglichst HEPA-Filter) verfügen oder einen hohen Außenluftanteil zuführen.
Die Verwendung von dezentralen, mobilen Luftreinigungsgeräten sollte nur zusätzlich und unterstützend zur Lüftung erfolgen. Luftreinigungsgeräte können das Lüften nicht vollständig ersetzen.
Tragen von Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
Wenn aufgrund der schulischen Abläufe die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, empfiehlt die gesetzliche Unfallversicherung das Tragen von MNB auch im Unterricht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klassenstufe. Dabei sollten ausreichende Zeiten eingeplant werden, in der die MNB abgelegt werden kann: etwa 15 bis 30 Minuten nach drei Stunden Tragezeit werden angeraten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler, die nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung zurück in die Schule kommen, haben unter Umständen einen besonderen Unterstützungsbedarf. Sie sollten deshalb vorab Informationen darüber bekommen, welche Schutzmaßnahmen in der Schule getroffen wurden. Dies schließt gegebenenfalls eine entsprechende Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten ein. Ansprechperson für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit in der Schule sind insbesondere Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung beider Schulträger (Kommunen und Bildungs- oder Kultusministerien der Länder) sollte mit Blick auf eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen zum Infektionsschutz überprüft und aktualisiert werden. Dabei sollen auch mögliche psychische Belastungen mit einbezogen werden. Insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung und Einhaltung verhaltensbezogener Maßnahmen wie zum Beispiel die Husten- oder Niesetikette ist ein Mitwirken aller am Schulleben Beteiligten erforderlich. Unter Berücksichtigung der länderspezifischen Vorgaben und der Unterschiedlichkeit der Schulen ist das Ableiten von Maßnahmen in Abhängigkeit von den schulischen Gegebenheiten vor Ort von besonderer Bedeutung
Alle Aktualisierungen zum SARS-Cov-2-Schutzstandard Schulen finden Sie hier.
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