Kein Platz für Cannabis bei der Arbeit und in der Schule

Statement des Hauptgeschäftsführers der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

22.03.2024

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Cannabis darf - genauso wie Alkohol und andere Drogen - in der Arbeitswelt und in Bildungseinrichtungen keinen Platz haben. (Foto: Oleksandrum - stock.adobe.com)

Zur heutigen Beratung des Cannabisgesetzes im Bundesrat erklärt der Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Dr. Stefan Hussy:

"Das Cannabisgesetz wird in Kraft treten. Für die Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen bleiben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei ihrer Haltung: Cannabis darf - genauso wie Alkohol und andere Drogen - hier keinen Platz haben.

Für uns als gesetzliche Unfallversicherung haben Sicherheit und Gesundheit in Bildungseinrichtungen besondere Bedeutung. Aus diesem Grund halten wir zwei Punkte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen für elementar: Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist und bleibt strafbar. Öffentlicher Konsum im direkten Umfeld von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten wird nicht toleriert und bleibt verboten.

Am Arbeitsplatz verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite."

Siehe hierzu auch: Positionierung der gesetzlichen Unfallversicherung "NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung" (PDF, 285 kB, nicht barrierefrei)

Eine Auswahl von Medien der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es auf dguv.de.

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