27.03.2024
Die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK) ist 2023 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen. Entsprechend sank auch die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten auf 72.747 (-63,5 Prozent). Das geht aus vorläufigen Zahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für das vergangene Jahr hervor, die ihr Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) heute veröffentlicht hat.
"Dieser Rückgang geht fast vollständig auf Corona zurück", sagt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. "Die Unfallversicherungsträger erhalten inzwischen erheblich weniger Verdachtsanzeigen auf berufsbedingte Coronainfektionen von Beschäftigten." Eine regelmäßige Sondererhebung zu COVID-19 als Berufskrankheit habe ergeben, dass im vergangenen Jahr 64.733 Verdachtsanzeigen eingingen. Im selben Zeitraum hätten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 53.592 Fälle anerkannt. Das waren deutlich weniger als in den Jahren zuvor. „Dieser Rückgang folgt dem allgemeinen Trend beim Infektionsgeschehen und überrascht daher nicht.“
Die Verdachtsanzeigen zu allen anderen Berufskrankheiten lägen damit auf dem Niveau von 2019.
Laut DGUV-Statistik ereigneten sich im vergangenen Jahr 785.164 meldepflichtige Arbeitsunfälle in deutschen Betrieben. Das entspricht einem leichten Rückgang von 0,3 Prozent. Eine Zunahme war hingegen bei den Wegeunfällen zu verzeichnen. Mit 184.189 Unfällen ereigneten sich 6,3 Prozent mehr Unfälle auf dem Weg zur Arbeit als im Vorjahr. Die Zahl der tödlichen Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin fiel dagegen auf den niedrigsten Wert in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung: 2023 waren es 610, im Jahr zuvor noch 671.
Auch in der Schülerunfallversicherung knüpfen die Zahlen von 2023 an die Zeit vor Corona an. Die Zahl der Schulunfälle überstieg erstmals seit 2020 wieder die Marke von einer Million. Die Zahl der Schulwegunfälle stieg auf etwas über 90.000.
Die Zahl der tödlichen Unfälle in der Schule und auf dem Weg dorthin stieg von 25 im Jahr 2022 auf 31 im vergangenen Jahr.
Hinweis: In der Schülerunfallversicherung ist die Schwelle für die Meldepflicht deutlich niedriger als bei Arbeitsunfällen. Während Arbeitsunfälle erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen meldepflichtig sind, reicht es bei einem Schülerunfall aus, dass die versicherte Person eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat.
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