Arbeitsmedizinische Vorsorge wird u.a. für Tätigkeiten mit Einwirkung von Vibrationen nach der am 24. Dezember 2008 in Kraft getretenen "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) durchgeführt.
Unabhängig davon enthält der § 11 (3) LärmVibrationsArbSchV weiterhin die Bestimmung zur "allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung", die jeder Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Überschreiten der Auslösewerte "Vibrationen" erhalten muss und die im Rahmen der Unterweisung nach § 11 LärmVibrationsArbSchV erfolgen kann.
Die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) ist hier verfügbar.
Wenn bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte nach Anhang Teil 3 (1), Nr. 4 der ArbMedVV für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden, ist vom Arbeitgeber regelmäßig eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Die Expositionsgrenzwerte für Tätigkeiten mit:
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Ganzkörper-Vibrationen: täglicher Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, als Tages-Vibrationsexpositionswert
A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung,
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Hand-Arm-Vibrationen: täglicher Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, als Tages-Vibrationsexpositionswert
A(8) = 5,0 m/s2.
Wenn bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach Anhang Teil 3 (2), Nr. 2 der ArbMedVV für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen überschritten werden, ist vom Arbeitgeber regelmäßig eine Angebotsvorsorge anzubieten. Die Auslösewerte für Tätigkeiten mit:
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Ganzkörper-Vibrationen: täglicher Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, als Tages-Vibrationsexpositionswert
A(8) = 0,5 m/s2,
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Hand-Arm-Vibrationen: täglicher Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, als Tages-Vibrationsexpositionswert
A(8) = 2,5 m/s2.
Folgende durch Vibrationseinwirkungen bei der Arbeit verursachte Berufskrankheiten sollen durch geeignete Schutzmaßnahmen, darunter die arbeitsmedizinische Vorsorge, vermieden werden
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Hand-Arm-Vibrationen (z. B. durch handgehaltene Arbeitsmittel oder Werkstücke verursacht)
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BK 2103 "Erkrankungen durch Erschütterungen bei Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen"
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BK 2104 "Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".
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BK 2113 "Carpaltunnel-Syndrom" (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen): Hand-Arm-Vibrationen sind einer von drei Risikofaktoren für die Entstehung eines CTS.
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BK 2114 "Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)". Als mögliche Ursache für diese arbeitsbedingte Erkrankung an den Händen gelten auch Hand-Arm-Vibrationen
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Ganzkörper-Vibrationen
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BK 2110 "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können"
Bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Vibrationen“ richten Sie sich bitte nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.
Folgende AMR sind auch bei Vibrationseinwirkungen relevant - ggf. werden weitere AMR hierzu veröffentlicht:
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AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/ das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
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AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
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AMR Nr. 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention
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AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
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AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlage