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Elektrokleinstfahrzeuge

Um Fragen insbesondere zur betrieblichen Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen umfassend zu beantworten, haben die Fachbereiche Handel und Logistik sowie Verkehr und Landschaft der DGUV gemeinsam eine "Fachbereich AKTUELL" erarbeitet. Diese ist in der Publikationsdatenbank der DGUV erhältlich. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter DGUV Pressemitteilungen.


  • 1. Seit wann dürfen Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen?

    Am 15. Juni 2019 trat die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) in Kraft. Damit dürfen elektrische Tretroller (E-Scooter) mit Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

    Die eKFV gilt für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. Damit betrifft die eKFV E-Scooter und Segways1.

    1 Segway ist ein elektrisch angetriebenes selbstbalancierendes Einpersonen-Transportmittel. Die beiden Räder liegen auf derselben (geometrischen) Achse.

  • 2. Was soll die Verordnung bewirken?

    Mit der neuen Verordnung will das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neue Wege moderner, umweltfreundlicher und sauberer Mobilität in unseren Städten ermöglichen.

    Dank der meist kleinen Ausmaße, des geringen Gewichts und eines Klappmechanismus sind Elektrokleinstfahrzeuge leicht zu transportieren. Damit kann ihre Nutzung die Verknüpfung unterschiedlicher Transportmittel ermöglichen, beispielsweise die Fahrt von der Bushaltestelle zur Arbeitsstätte, aber auch den Weg zur Schule oder zur Universität sowie innerbetriebliche Fahrten.

  • 3. Werden mit dem Inkrafttreten der Verordnung weitere Änderungen in den straßen-verkehrsrechtlichen Vorschriften notwendig?

    Mit der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr wurde die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig mussten die Fahrerlaubnisverordnung, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Straßenverkehrs-Ordnung angepasst bzw. geändert werden.

  • 4. Welche Merkmale müssen Elektrokleinstfahrzeuge aufweisen?

    Elektrokleinstfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, müssen u. a. die folgenden Merkmale aufweisen:

    • Lenk- oder Haltestange,
    • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
    • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
    • verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (u. a. im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit). Beispielsweise müssen sie über jeweils ein Vorder- und Rücklicht verfügen sowie mit zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen und einer "helltönenden Glocke" oder alternativ einem Signal, das eindeutig warnenden Charakter hat, ausgerüstet sein.

    Für das Elektrokleinstfahrzeug muss eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen.

  • 5. Wer darf mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren und ist ein Führerschein notwendig?

    Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.

    Eine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung besteht nicht.

  • 6. Wo dürfen Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr fahren?

    Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Wenn diese fehlen, darf auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.

    Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist für Elektrokleinstfahrzeuge tabu.

    Auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den o. g. vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden.

  • 7. Was ist beim Führen von Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr außerdem zu beachten?

    Neben den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung ist beispielsweise folgendes einzuhalten:

    • einzeln hintereinander und nicht freihändig fahren
    • auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren
    • wenn kein Fahrtrichtungszeiger vorhanden ist, muss die Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden
    • die Beförderung von Personen und der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet
    • bei Verboten für Fahrzeuge aller Art, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden
    • bei anderen Verkehrsverboten dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur dort fahren oder einfahren, wenn dies durch ein Zusatzzeichen " Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt ist.
  • 8. Ist das Tragen eines Helms vorgeschrieben?

    Eine Helmpflicht besteht für Elektrokleinstfahrzeuge nicht. Zum Schutz vor Kopfverletzungen wird das Tragen eines Helms (Fahrradhelm) aber dringend empfohlen.

    Zur eigenen Sicherheit sollten auch geeignete Schuhe und bei Dunkelheit reflektierende Kleidung getragen werden.

  • 9. Können Elektrokleinstfahrzeuge im ÖPNV mitgenommen werden?

    Die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeuge im ÖPNV ist meist möglich, letztlich entscheidet das jeweilige Verkehrsunternehmen über die Beförderungsbedingungen.

  • 10. Gibt es eine Promillegrenze für das Fahren von Elektrokleinstfahrzeugen?

    Ja, es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrerinnen und Autofahrer.

  • 11. Unterliegen Elektrokleinstfahrzeuge einer Versicherungspflicht?

    Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Für den Nachweis, dass eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist eine aufklebbare Versicherungsplakette auf der Fahrzeugoberfläche dauerhaft anzubringen. Die Plakette ist mit einem fälschungserschwerenden Hologramm ausgestattet.

  • 12. Was gilt im Unternehmen?

    Neben den oben aufgeführten Regelungen zum Thema „Elektrokleinstfahrzeuge“ sind für die betriebliche Verwendung folgende grundlegende Randbedingungen zu beachten:

    • Die Elektrokleinstfahrzeuge fallen unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70) und sind somit auch regelmäßig zu prüfen.
    • Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Elektrokleinstfahrzeuge in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Überlegung, ob bei betrieblicher Nutzung z. B. Helm, reflektierende Kleidung und geeignete Schuhe getragen werden müssen.
    • Die Nutzerinnen und Nutzer sind in der Bedienung zu unterweisen.