Das Sachgebiet "Kreditinstitute, Spielstätten und Zahlstellen" beschäftigt sich im Schwerpunkt mit dem Schutz der Beschäftigten vor Raubüberfällen. Der Umgang mit Bargeld und Wertsachen ist unweigerlich mit dieser besonderen Gefährdung für die Beschäftigten verbunden, denn grundsätzlich ist bei diesen Tätigkeiten der Anreiz zu Überfällen gegeben.
Daher haben Unternehmen – gemäß DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" – den Auftrag, den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern und im Falle eines Überfalls dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit der Betroffenen geschützt werden. Da trotz aller Präventionsmaßnahmen Überfälle nicht ausgeschlossen werden können, haben die Unternehmen sich zudem mit den Abläufen nach entsprechenden Notfällen zu beschäftigen, um so die Auswirkungen bei den Betroffenen abzumildern. Diese Schutzziele werden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit branchenspezifisch in vier nachgeordneten DGUV Regeln konkretisiert. Diese betreffen:
Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen. Auf diesen Seiten wird hierfür der Sammelbegriff Kreditinstitute verwendet.
Spielstätten sind Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen. Spielstätten dürfen nur mit einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht betrieben werden.
Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind z. B. Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten.
Da auch die Verkaufsstellen immer wieder von Raubüberfällen betroffen sind, wurden diese ebenfalls dem Geltungsbereich der neuen DGUV Vorschrift 25 hinzugefügt. Informationen und Hinweise zur Prävention von Überfällen in Verkaufsstellen finden Sie auf den Themenseiten des Sachgebiets "Intralogistik und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" bei den häufig gestellten Fragen zum Thema Verkaufsstellen sowie in der DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen".