Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewegen sich auf innerbetrieblichen Verkehrswegen. Wenn man wissen möchte, welche Vorgaben und technischen Regeln für einen Verkehrsweg gelten, muss man eine grundsätzliche Betrachtung durchführen: Ist der Verkehrsweg Teil eines Arbeitsmittels oder Teil einer Arbeitsstätte:
Zwischen den Anforderungen an die Zugänge zu Anlagen und den anderen Verkehrswegen in einer Arbeitsstätte bestehen zum Teil deutliche Unterschiede, wobei in bestimmten Regeln mal der eine und mal der andere Rechtsbereich eine höhere Anforderung stellt. Es kann also nicht generell gesagt werden, dass die Anwendung eines Bereiches sicherer wäre.
Ein Verkehrsweg oder Zugang kann nur einem der beiden Rechtsbereiche zugeordnet werden, nicht erlaubt ist sich für eine konkrete Planung aus beiden Rechtsbereichen zu bedienen um damit Sonderlösungen zu schaffen.
Sowohl das Bauordnungsrecht als auch das Arbeitsschutzrecht stellen Anforderungen und Vorgaben an ein Gebäude. Wenn ein Gebäude eine Arbeitsstätte ist, dann sind neben der entsprechenden bundeslandspezifischen Bauordnung und ggf. Sonderbauordnungen oder Richtlinien auch die Arbeitsstättenverordnung und die zugehörigen technischen Regeln zu beachten. Anforderungen an Arbeitsstätten richten sich an den Arbeitgeber und sie müssen nicht in der Planung genehmigt werden. Bei einer Baugenehmigung durch das zuständige Bauamt werden die Anforderungen an Arbeitsstätten nicht abgeprüft. Deswegen kann es die Fälle geben, dass ein Gebäude genehmigt ist, aber die Punkte für Arbeitsstätten nicht berücksichtigt wurden. Im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurde ein Rechtsgutachten erstellt, dass das Zusammenwirken der beiden Rechtsbereiche betrachtet. Das Gutachten kann bei der baua: kostenfrei heruntergeladen werden. Das Ergebnis ist vereinfacht ausgedrückt, dass beide Rechtsbereiche gleichwertig nebeneinander stehen, sie sich nicht widersprechen oder kollidieren, sondern gegenseitig ergänzen. Deshalb sollte bereits in der Planung berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Arbeitsstätte handelt, denn Gestaltungen von Raumhöhen, Raumanordnungen, Raumgrößen, Verlauf von Verkehrswegen und Treppen lassen sich später nicht mehr oder nur mit sehr hohem (und meist unverhältnismäßigem) Aufwand wieder ändern.
Die beiden Rechtsbereiche kollidieren nicht, sondern sind gleichwertig anzuwenden und ergänzen einander. In der Praxis heißt dies konkret, dass die jeweils höhere Anforderung anzuwenden ist. Die höhere Anforderung kann sowohl aus dem Bauordnungsrecht als auch aus dem Arbeitsstättenrecht kommen.
Im Folgenden listen wir einige typische Beispiele auf (Liste ist nicht abschließend, Angaben müssen immer im konkreten Fall und Bundesland mit den geltenden Vorgaben abgestimmt werden):
Anforderungen nach Bauordnungen / Sonderbauverodnungen | Anforderungen nach Arbeitsstättenverordnung und technischen Regeln für Arbeitsstätten | Umzusetzen in einer Arbeitsstätte: Arbeitsstätte allgemein: |
Höhe von Absturzsicherungen an Ebenen, Treppen, Galerien usw.: bis 12 m Absturzhöhe 90 cm, darüber 110 cm Nach Schulbaurichtlinie immer mind. 110 cm | Höhe von Absturzsicherungen an Ebenen, Treppen, Galerien usw.: bis 12 m Absturzhöhe 100 cm, darüber 110 cm | Arbeitsstätte allgemein: bis 12 m Absturzhöhe 100 cm, darüber 110 cm In Schulen: 110 cm |
Flucht- und Rettungswege: Der zweite kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen | Vorhandensein des zweiten Fluchtweges nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, aber: Der zweite Fluchtweg muss selbstständig nutzbar sein | Der zweite Fluchtweg muss selbstständig nutzbar sein und kann auch als Notausstieg ausgebildet werden |
Treppen dürfen gewendelte Läufe haben | Treppen im ersten Fluchtweg müssen gerade Läufe haben, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen dürfen gewendelte Läufe haben | Treppen im ersten Fluchtweg müssen gerade Läufe haben |
Treppen in Gebäuden nach Verkaufsstättenverordnung müssen auf beiden Seiten Handläufe haben | Ein beidseitiger Handlauf wird erst ab einer Treppenbreite von 150 cm gefordert | Handläufe auf beiden Seiten |
Die technischen Regeln und Informationen richten sich an Unternehmer/Arbeitgeber und enthalten Vorgaben zum Schutz ihrer Beschäftigten. Bei deren Anwendung kann ein Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung (z.B. Einbau eines rutschhemmenden Fußbodens) eingehalten hat. Der Geltungsbereich und der Einflussnahmebereich des Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf die Arbeitsstätte, deren Kriterium nach der Definition u.a. ist, dass es sich um das „Gelände eines Betriebes“ handeln muss. Ein Arbeitgeber kann logischer- und sinnvollerweise nur auf seinem Betriebsgelände und in seinen Gebäuden für die bauliche Gestaltung verantwortlich sein (z.B. den Einbau eines rutschhemmenden Fußbodens). Werden beispielsweise Handwerker, Lieferanten, Postboten etc. in einem Privathaushalt tätig fällt dies nicht unter das Kriterium „Gelände eines Betriebes“ bzw. das Gelände seines Betriebes, mit der Folge, dass deren Arbeitgeber dort nicht für die gleichen baulichen Begebenheiten sorgen kann. Privatpersonen sind auch nicht der Normenadressat für Arbeitsschutzvorschriften. Es lässt damit (zunächst) festhalten, dass die Regelungen für Arbeitsplätze/Arbeitsstätten grundsätzlich nicht auf Privatbereiche anzuwenden sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Privatperson deswegen nicht nichts machen muss, sondern sie hat eine "Verkehrssicherungspflicht".
Die "Verkehrssicherungspflicht" ist ein Begriff der Rechtsprechung, die sich aus dem Schadensersatzparagraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 823) ableitet, dass jemand zum Schadenersatz verpflichtet werden kann, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Arbeitgeber erfüllen ihre Verkehrssicherungspflicht in der Regel indem sie der baulichen Gestaltung nach den Arbeitsstättenregeln Rechnung tragen und entsprechende Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen treffen (z.B. Räumen und Streuen bei Schnee und Eis).
Für Privatgrundstücke und Wohngebäude sind wir als Unfallversicherung nicht zuständig, möchten hier aber das Thema aufgreifen, da wir regelmäßig danach gefragt werden. Für Privatperson und –grundstücke gilt ebenso die Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehören selbstverständlich die meist auch kommunal geregelte Räum- und Streupflicht, aber auch die bauliche Gestaltung mit geeigneten Fußböden. Hierzu stellt das deutsche Baurecht bzw. das Länderbaurecht und zugehöriges Sonderbaurecht keine allgemeinen Anforderungen an die rutschhemmenden Eigenschaften von Fußböden. Auch für den öffentlichen Bereich gibt es kaum Vorgaben, zumindest keine allgemein geregelten, maximal kommunal gestellte Anforderungen. Auch einer Privatperson muss klar sein, dass in einem Außenbereich nicht jeder Boden verlegt werden kann. Eine Möglichkeit sich abzusichern, bzw. die Verkehrsflächen sicher zu gestalten, ist wiederum die Regelungen für Arbeitsstätten heranziehen und sich daran zu halten. In Ermangelung anderer technischen Regeln oder Vorgaben wird dies oftmals gemacht oder auch von ausführenden/planenden Firmen empfohlen. Auch in der Rechtsprechung sind Richter bereits mehrfach dieser Argumentation gefolgt und ziehen als Stand der Technik die Anforderungen des Arbeitsschutzes heran und übertragen diese auf den Privatbereich. Das ist kein Automatismus, sondern liegt in der Entscheidung der Richter.
Auch bei allgemein genutzten Flächen in Mehrfamilienhäusern wie beispielsweise Zuwegungen, Fluren, Treppenhäusern empfiehlt es sich die Regelungen für Arbeitsstätten heranzuziehen und einzuhalten, um als Eigentümer(-gemeinschaft) gegenüber Bewohnern und Gästen der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.
Das Arbeitsschutzrecht regelt die Anforderungen an die rutschhemmenden Eigenschaften von Fußböden. Dabei gibt es derzeit zwei (technische) Regeln, die dies beinhalten: Zum einen die DGUV Regel 108-003 (wurde umbenannt ist aber inhaltsgleich zur BGR/GUV-R 181), welche von den Unfallversicherungsträgern herausgegeben wird und zum anderen die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5 "Fußböden", die zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung dient; Herausgegeben wird sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten unter Federführung des BMAS auf Grundlage der ArbStättV als staatliche technische Regel. Bei der ersten Veröffentlichung der ASR A1.5 in 2013 wurden wesentliche Inhalte der DGUV-Regel 108-003 übernommen, so dass derzeit zwei Regeln existieren, die im Wesentlichen das gleiche regeln. Die Rangfolge zwischen den Regeln ist klar definiert: In den Vorbemerkungen der DGUV-Regel steht: Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Die Liste mit Anforderungen an R-Klassen in verschiedenen Arbeitsbereichen ist fast identisch, so dass der Unterschied faktisch kaum auffällt. Wenn es Unterschiede gibt, sind die Anforderungen der ASR A1.5 vorrangig und ausreichend. Im Rahmen der Erarbeitung der ASR A1.5 wurde auch die Liste überarbeitet und beispielsweise in folgenden Bereichen geändert:
ASR A1.5/1,2 | ASR A1.5 |
Waschräume und Toiletten: R10 | Waschräume: R10 (unverändert) Toiletten: R9 (abgesenkt) Toiletten in Schulen: R10 (unverändert) |
gastronomische Küchen, Hotelküchen: bis 100 Gedecke pro Tag: R11 V4 über 100 Gedecke pro Tag: R12 V4 | Gastronomische Küchen, Hotelküchen: R12 (unabhängig von der Gedeckanzahl, Wegfall V4 |
Aufbereitungsküchen (z.B. Fastfood, Imbiss): R12 V4 | Aufbereitungsküchen (z.B. Fastfood, Imbiss): R12 (Wegfall V4) |
Mit der Überarbeitung der ASR A1.5 Fußböden, die im März 2022 veröffentlicht wurde, sind auch die Anhänge überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst worden. Neben Konkretisierungen für manche Arbeitsbereiche wurden beispielsweise mit Schankbereichen und Bädern (nur für beschuhte Nutzung, barfuß-Nutzung ist zusätzlich zu berücksichtigen) neue Bereiche aufgenommen bzw. die Anforderungen für Bereiche geändert.
Die DGUV-Regel wurde deshalb nicht zurückgezogen, da der Geltungsbereich unterschiedlich ist: Beispielsweise fallen Transportmittel und Binnenschiffe nicht unter die Arbeitsstättenverordnung, weswegen die ASR A1.5 keine Anwendung findet, wohl aber die DGUV Regel. Außerdem sind weitere Inhalte der DGUV Regel 108-003 weiterhin erhaltenswert, die nicht in die ASR aufgenommen wurden. Sobald Ersatzregelungen erarbeitet sind, ist eine Zurückziehung der DGUV Regel 108-003 beabsichtigt.
Ja, der Stand von 2003 ist noch aktuell. Allerdings ist seit 2013 die ASR A1.5 "Fußböden" veröffentlicht, die im Wesentlichen das gleiche regelt, aber vorrangig zu beachten ist. Eine Überarbeitung der DGUV Regel findet durch die Unfallversicherungsträger nicht mehr statt, da eine Zurückziehung beabsichtigt ist und gemeinsam mit den staatlichen Gremien nur noch die ASR A1.5 weiterentwickelt wird.
Inhaltlich gibt es keinen Unterschied zwischen den Regeln. Bis vor einigen Jahren gab es zwei Dachverbände im Bereich der Unfallversicherungsträger, den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK). Beide haben die inhaltsgleiche Regel 181 herausgebracht. Einziger Unterschied ist die Ansprache bzw. Benennung der Unternehmen. Nach der Fusion der beiden Dachverbände zur DGUV hat eine Neubenennung und Nummerierung des Vorschriften- und Regelwerkes stattgefunden. Die beiden vorhandenen Regeln BGR 181 und GUV-R 181 wurden bei gleichem Inhalt umbenannt in DGUV Regel 108-004 für die BGR 181 und DGUV Regel 108-003 für die GUV-R 181. Damit war die Regel doppelt vorhanden, so dass die DGUV Regel 108-004 zurückgezogen wurde und in der DGUV Regel 108-003 der Hinweis aufgenommen wurde, dass diese genauso für den gewerblichen Bereich gilt.
Bei angrenzenden Fußböden treten Unterschiede in der Rutschhemmung auf, die nach ASR A1.5 nicht zu Stolper- oder Rutschgefahren führen dürfen. Bis März 2022 regelte die ASR A1.5 als Stand der Technik, dass dies als gegeben angesehen werden kann, wenn maximal eine R-Gruppe Unterschied auftritt. Mit der Überarbeitung der ASR A1.5 gibt es nun eine differenziertere Betrachtungsweise, da es in einigen praktischen Situation Schwierigkeiten bei der regelgerechten Gestaltung gab. Für durchgehend begangene, angrenzende Bereiche bzw. Einbauten innerhalb einer Fläche (z. B. Abdeckungen von Bodeneinläufen) gilt weiterhin die Regel, dass sich die Böden um maximal eine R-Gruppe unterscheiden sollen, wobei die Mindestwerte selbstverständlich einzuhalten sind. Neu ist, dass bei einer deutlich erkennbaren und für die gehende Person erwartbare Änderung der Rutschhemmung, beispielsweise bei einem Türdurchgang oder Tordurchfahrt, auch ein Unterschied von maximal zwei R-Gruppen zulässig ist.
Um Übergänge zwischen verschiedenen Rutschhemmungen zu schaffen können Übergangsbereiche eingerichtet werden, die in ihrer Länge in Gehrichtung mindestens 1,5 m groß sein müssen. Diese können fest eingebaut sein, oder auch durch gegen Verschieben gesicherte Fußbodenauflagen realisiert werden.
Nein, die R-Gruppe eines Fußbodens der fest eingebaut ist, kann nicht mehr bestimmt werden. Ausnahme: Der Boden lässt sich zerstörungsfrei ausbauen oder herausnehmen, dann kann er in dem Laborprüfverfahren mit der Schiefen Ebene geprüft werden.
Auch mit mobilen Messgeräten nach DIN EN 16165 – Anhang D (ersetzt DIN 51131) kann die R-Gruppe nicht bestimmt werden. Allerdings kann mit diesen Geräten und einem alternativen Bewertungssystem eingeschätzt werden, ob die Rutschhemmung des Bodens unter Betriebsbedingungen ausreichend ist. Informationen dazu enthält die DGUV Information 208-041.
Eine Messung der Rutschhemmung kann bei allen Prüflaboratorien beauftragt werden, die nach DIN EN 16165 prüfen können. Als Sachgebiet empfehlen wir das Institut für Arbeitsschutz der DGUV oder eines der anderen Prüflabore die an den von uns regelmäßig organisierten Erfahrungsaustauschen von Prüfstellen nach DIN EN 16165 teilnehmen. Die Teilnehmendenliste finden Sie hier. (PDF, 21 kB, nicht barrierefrei) Die Liste zeigt an, welche Messungen ein Prüflabor durchführen kann:
Die Messung der Gleitreibung wird von verschiedenen Berufsgenossenschaften für ihre Mitgliedsbetriebe meist sogar kostenlos angeboten (beispielsweise die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege).
Werden Fußböden barfuß und mit Schuhen genutzt, müssen die Regelungen der ASR A1.5 Fußböden und der DGUV Information 207-008 beachtet werden, d.h. die Fußböden müssen sowohl den Vorgaben an die R-Klasse, als auch an die ABC-Klasse entsprechen. Begründung: Sowohl nach der Arbeitsstättenverordnung als auch aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht müssen Fußböden generell rutschhemmend gestaltet sein. Es gibt Bereiche, die ausschließlich mit Schuhen betreten werden und es gibt Bereiche, die nass sind und barfuß genutzt, sowie Bereiche in denen bestimmungsgemäß beide Nutzungen auftreten.
Die ASR A1.5 Fußböden konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Gestaltung von Fußböden und bildet den Stand der Technik ab. Diese technische Regel hat den Fokus auf der Nutzung von Arbeitsbereichen, die im Regelfall mit Schuhen begangen werden. Regelungen für Fußböden, die nass sind und barfuß genutzt werden, sind in der ASR A1.5 nur indirekt über Verweise enthalten, eigene, konkrete Regelungen erfolgen nicht. Mit der Überarbeitung der ASR A1.5 und Veröffentlichung im März 2022 ist in Abschnitt 6 "Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen" ein zusätzlicher Absatz 5 eingefügt worden, der die Notwendigkeit einer sicheren Gestaltung für nass und barfuß genutzte Fußböden fordert. Wenn eine (staatliche) technische Regel keine konkreten Anforderungen stellt, können weitere Regelungen und Informationen herangezogen werden, insbesondere die der Unfallversicherungsträger. Die ASR A1.5 verweist in ihren Literaturhinweisen auf die DGUV Information 207-006 ‚Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche‘, welche u.a. die Zuordnung von nassbelasteten Bereichen mit Anforderungen an die ABC-Klasse darstellt. Die DGUV Information verweist in ihrem Anwendungsbereich wiederum auf die ASR A1.5 und in den Regelungen darauf, dass bei der gleichzeitigen Nutzung mit Schuhen zusätzlich auch die R-Gruppe nach ASR A1.5 eingehalten werden muss. Es handelt sich also um zwei sich ergänzende technische Regeln / Informationsschriften. Werden Fußböden barfuß und mit Schuhen genutzt, müssen auch beide Regelungen eingehalten werden und sowohl die R-Klasse, als auch die ABC-Klasse den Vorgaben entsprechen.
Mit der Überarbeitung und Veröffentlichung der ASR A1.5 im März 2022 wurden im Anhang 2 unter Punkt 32 "Bäder" als Arbeitsbereiche aufgenommen. Darunter sind Bereiche genannt, die auch in der DGUV Information 207-006 genannt werden. Die Aufnahme ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass regelmäßig Anfragen dazu kamen, ob und welche R-Gruppe in ‚B-Bereichen‘ wie z.B. dem Beckenumgang nötig ist und hierzu eine Klarstellung erfolgen soll. Die Aufnahme bedeutet nicht, dass beispielsweise bei einem Beckenumgang ‚R10‘ ausreicht ohne die Klasse ‚B‘. Beide Anforderungen müssen hier erfüllt sein. Auch handelt es sich um Mindestanforderungen, so dass auch ein Fußboden der Klasse ‚R11 B‘ verwendet werden kann, die mit diesen Eigenschaften regelmäßig auf dem Markt erhältlich sind.
Nein. Die Prüfungen für eine ABC-Barfuß-Klassifizierung und für eine R-Gruppe für den beschuhten Bereich sind zwei verschiedene (wenn auch ähnliche) Prüfverfahren mit unterschiedlichen Prüfbedingungen. Es gibt zahlreiche Einflussfaktoren auf die Rutschhemmung, so dass keine pauschalen Aussagen zu einem Zusammenhang zwischen den Klassen gemacht werden können. Soll ein Fußboden in einem Bereich genutzt werden, der sowohl Barfuß als auch mit Schuhen genutzt wird, müssen beide Prüfungen gemacht werden und die jeweiligen Anforderungen für den Bereich eingehalten werden. Bei der Kennzeichnung kann man die Angabe der Klassen zusammenfassen, beispielsweise zu ‚R9 A‘ ; R10 A‘ ; ‚R10 B‘ ; ‚R11 B‘, wobei hier jede Kombination theoretisch möglich ist. Die Erfahrungen bzw. auch die auf dem Markt erhältlichen Produkte zeigen dass Fußböden, die die Klasse ‚B‘ haben in der Regel auch eine R-Gruppe von ‚R10‘ oder ‚R11‘ aufweisen, ein Automatismus ist dies nicht um muss für jedes Produkt geprüft werden.
Nein, Fußböden in Außenbereichen brauchen nach ASR A1.5 Fußböden inklusive der Anhänge nicht zwangsläufig einen Verdrängungsraum. Die ASR A1.5 weist im Anhang 2 bei Arbeitsbereichen die im Freien liegen allerdings die Besonderheit auf, dass zwei verschiedene Gestaltungslösungen als ausreichend betrachtet werden. Die Regelungen sind dabei so, dass entweder ‚die höhere R-Gruppe ohne Verdrängungsraum‘ oder alternativ ‚eine Klasse niedrigere R-Gruppe mit Verdrängungsraum V4‘ zu wählen ist. Konkret bedeutet das beispielsweise für ebene Verkehrswege im Freien oder Parkbereiche im Freien, dass der Fußboden entweder ‚R11‘ oder alternativ ‚R10 V4‘ sein muss. Sind die Anforderungen im Außenbereich höher, z. B. bei Schrägrampen so gilt ‚R12‘ oder alternativ ‚R11 V4‘. Eine Auswahl bei der R-Gruppe würde auch inhaltlich keinen Sinn machen, da es sich ohnehin um Mindestwerte handelt und höhere Rutschhemmungen ausgewählt werden können.
Hintergrund dieser FAQ ist, dass die Tabelle im Anhang 2 der ASR A1.5 aufgrund des Satzes/des Layoutes zum Teil falsch interpretiert wird und für die R-Gruppe ‚R11 oder R10‘ gelesen wird und zwingend den Verdrängungsraum ‚V4‘. In der Tabelle steht in der ersten Zeile die höhere R-Gruppe z. B. ‚R11‘ und in der zweiten Zeile ‚oder R10‘ und auf gleicher Zeilenhöhe die ‚V4‘.
In Europa gab es bisher zahlreiche Normen und technische Regeln, die die Messung der Rutschhemmung von Fußböden regelten. Zum Teil gab es für das gleiche Messprinzip unterschiedliche Regelwerke, die sich technisch sehr ähnelten und nur in bestimmten Feinheiten unterschieden. Die Anwendungsbereiche waren auf einzelne Produktgruppen, Bereiche oder Länder beschränkt. Fußboden-Hersteller und Prüfinstitute mussten so eine Vielzahl unterschiedlicher Standards beachten und danach prüfen.
Ziel bei der Erstellung der Norm war in Europa gebräuchliche Prüfverfahren zu vereinheitlichen und die Vielzahl der Regelungen auf vier Prüfverfahren zu reduzieren. Dabei steht nur das "WIE", also die Messmethode, im Fokus und wie die Messung durchgeführt wird. Es geht in der Norm nicht um Anforderungen an Fußböden, also darum wie die Ergebnisse zu verwenden sind. Der europäische Rechtsrahmen sieht vor, dass die Anforderungen an die Nutzungssicherheit eines Gebäudes und auch die Nutzungssicherheit einer Arbeitsstätte durch die Mitgliedsstaaten festgelegt wird.
Es wurden vier Prüfverfahren in die Norm aufgenommen, da in unterschiedlichen Ländern bereits gute Erfahrungen mit den dazugehörigen Sicherheitssystemen gemacht wurden und da es kein Prüfverfahren gibt, das alle gewünschten und nötigen Eigenschaften vereint. Die schiefe Ebene (Anhang A und B) bietet den Vorteil, dass alle Arten von Böden, insbesondere auch profilierte Böden und Gitterroste geprüft werden können. Der Nachteil ist, dass das Verfahren nur im Labor eingesetzt werden kann und für fest eingebaute Böden im Betriebszustand nicht geeignet ist. Die Begehung durch eine barfüßige Person (Anhang A) hat den Vorteil, dass die Reibungseigenschaften in Verbindung mit menschlicher Haut gemessen werden können, da es bisher kein künstliches Hautersatzmaterial mit vergleichbaren Eigenschaften gibt. Die Pendelprüfung (Anhang C) und die Tribometer-Prüfung (Anhang D) können sowohl im Labor als auch vor Ort und im Betriebszustand eingesetzt werden. Sie haben beide den Nachteil, dass es Schwierigkeiten bei der Messung von profilierten Fußböden gibt.
Eine Übertragbarkeit der Ergebnisse aus den verschiedenen Prüfverfahren untereinander ist nicht gegeben. Dies liegt an unterschiedlichen Parametern und Prüfmaterialien.
Im Rahmen der Überarbeitung wurden die Messverfahren verbessert und lassen eine höhere Messgenauigkeit erwarten. Zugleich bietet die neue Prüfnorm durch vereinheitlichte Prüfverfahren die Chance, dass der Aufwand für unterschiedliche Messungen für Hersteller und Prüfinstitute reduziert wird. Zwar muss ein Hersteller weiterhin die Anforderungen (nach Bauordnungen und Arbeitsschutzrecht) in den europäischen Staaten erfüllen, allerdings kann er die gleiche Messung und das gleiche Messergebnis für verschiedene Länder verwenden. Wenn alle Länder sich in ihren Anforderungen auf die EN 16165 beziehen würden, heißt dies für einen Hersteller, dass er seinen Fußboden mit maximal vier Prüfverfahren testen muss, was zuvor bis zu 27 verschiedene Verfahren sein konnten. Dies reduziert Handelshemmnisse und entspricht den Grundsätzen für freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt.
Prüfinstitute können sich europaweit auf vier Messverfahren konzentrieren und müssen insgesamt weniger unterschiedliche Prüfverfahren benutzen. Dies reduziert den administrativen Aufwand sowie die Ausgaben für Geräte, Prüfmaterialien und unterschiedliche Akkreditierungen.
Europäische Produkt-TC´s, die sich mit den Eigenschaften verschiedener Fußbodenarten beschäftigen brauchen keine eigenen Prüfverfahren zu entwickeln, sondern können auf die Prüfnorm sowie die ohnehin bestehenden Anforderungen in den Mitgliedsstaaten verweisen.
Die DIN EN 16165 ist die deutsche Fassung der europäischen Norm EN 16165:2021-10. Die europäische Norm wurde im Oktober 2021 veröffentlicht. Die deutsche Version DIN EN 16165:2021-12 wurde zuerst im Dezember 2021 veröffentlicht. In der Erarbeitung dieser deutschen Version ist ein Fehler passiert, da im Ersatzvermerk stand, dass diese Norm die DIN 51130:2014-02 ‚vollständig‘ ersetzt. Da aber in DIN 51130:2014-02 auch die Messung des Verdrängungsraumes enthalten war, muss der Ersatzvermerk lauten, dass die DIN EN 16165 die DIN 51130:2014-02 nur ‚teilweise‘ ersetzt. DIN EN 16165:2023-02 ist weiterhin die deutsche Version der EN 16165 von Oktober 2021.
Im Rahmen der Korrektur konnten auch kleinere Übersetzungs- und Satzfehler in der deutschen Version, sowie eine Anpassung des nationalen Vorwortes erfolgen.
Die bisherigen deutschen Prüfverfahren wurden in der Erarbeitung der Norm EN 16165, bzw. bereits in der Vorgängerversion der CEN TS 16165 als Grundlage verwendet. Alle drei Verfahren wurden – auch mit den Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern – weiterentwickelt und stellen nun den aktuellen Stand der Prüfverfahren dar. Die Messprinzipien sind also weiterhin vorhanden. Dabei wurde
der DIN EN 16165 verarbeitet.
Eine Besonderheit stellt die DIN 51130 :2014-02 dar, die neben der Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaften auch die Messung des Verdrängungsraumes beinhaltete. Die Norm DIN 51130 bleibt in geänderter Form erhalten, wurde im März 2023 wieder veröffentlicht und enthält aber ‚nur‘ noch das Verfahren zur Messung des Verdrängungsraumes.
Wenn eine europäische Norm veröffentlicht wird, müssen nationale Normen, die den gleichen Regelungsgegenstand haben zurückgezogen werden. So sollen Doppelregelungen vermieden werden.
Da es hierbei rein um Prüfverfahren geht, gibt es keine Übergangsregelung. Die neue Norm gilt ab sofort und ist auch einzusetzen.
DIN 51130 in der Ausgabe von 2014 mit dem Titel „Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr – Begehungsverfahren - Schiefe Ebene“ enthielt zwei Prüfungen/Prüfverfahren für zwei verschiedene Kennwerte:
Das Begehungsverfahren zur Ermittlung der R-Gruppe (Nr. 1) wurde in die DIN EN 16165 überführt und bestimmt dort jetzt den Winkel des Ausrutschens, die R-Gruppe ist nicht direkt das Prüfergebnis, sondern das Prüfergebnis kann aufgrund nationaler Regelungen in Deutschland in eine R-Gruppe überführt werden.
Das zweite Verfahren, die Bestimmung des Verdrängungsraumes wurde nicht in die europäische Norm übernommen. Dieses Prüfverfahren soll in Deutschland national geregelt werden, da die insbesondere die Arbeitsschutzregeln Anforderungen an die V-Klasse stellen und deswegen das Prüfverfahren auch vorhanden sein soll.
Es war zunächst geplant, die Bestimmung des Verdrängungsraumes unter einer neuen Normnummer DIN 51133 zu veröffentlichen. Ein entsprechender Normentwurf ist auch erschienen. Da sich das Verfahren aber inhaltlich nicht wesentlich geändert hat, musste die bisherige Norm-Nummer beibehalten werden. DIN 51130 wurde im Februar 2023 neu bzw. wieder Veröffentlich, aber in deutlich geänderter Form. Der Titel lautet nun. „Prüfung von Fußböden – Bestimmung des Verdrängungsraums“. Die Norm ist inhaltsgleich zum Normentwurf E DIN 51133.
Diese Änderung führt gegebenenfalls zu Missverständnissen oder zur Verwirrung, da unter der Normnummer DIN 51130 oftmals nur die „R-Gruppen-Prüfung“ verstanden wurde, zumal der Verdrängungsraum ohnehin eine optionale Prüfung für strukturierte und profilierte Böden war und ist.
In den zurückgezogenen/geänderten deutschen Normen (DIN 51097:1992-11 und DIN 51130:2014-02) wurde der Winkel als Prüfergebnis direkt in eine Klasse eingruppiert Diese Klassifizierung entsprach und entspricht den Vorgaben aus anderen Rechtsnormen für die Auswahl von und Anforderungen an Fußböden hinsichtlich der Rutschhemmung. In der europäischen Norm ist das Ergebnis „nur“ noch der Winkelwert. Dieser kann erstens besser für eine Produktentwicklung genutzt werden und zweitens stellen ohnehin die einzelnen Länder die Anforderungen an die Auswahl von Fußböden wobei sie die Freiheit haben eine eigene bzw. andere (als die deutsche) Klassifizierung zu wählen.
In die deutsche Fassung, DIN EN 16165, wurde ein informativer Anhang zum nationalen Vorwort aufgenommen, der die gleiche Klassifizierung wie bisher enthält, so dass in den Prüfzeugnissen nach der deutschen Fassung neben dem Winkelwert auch direkt die erreichte Klasse genannt werden kann.
Ja. Das Prüfverfahren und das Messprinzip sind gleich und die Bedingungen sehr ähnlich (z.B. konkret genanntes Netzmittel, etwas höhere Wassertemperatur). Die neue Norm ist deutlich umfangreicher, was in erster Linie an einer detaillierteren Beschreibung und der Einführung eines Verifizierungs- und Korrekturverfahrens beruht. Für Produkte, die nach alter Norm in den Grenzbereichen der Klassifizierung befinden, kann es sein, dass sich das Ergebnis geringfügig ändert. Die Erfahrungen im Rahmen der Erarbeitung haben gezeigt, dass bei der Wiederholungsprüfung von Produkten mit der neuen Norm gleichwertige Ergebnisse erzielt wurden. Aus Sicht der Unfallversicherungsträger bedeutet dies, dass die Prüfergebnisse und daraus abgeleitete Klassifizierung nach alter Norm DIN 51097:1992-11 und neuer Norm DIN EN 16165 – Anhang A gleichwertig sind.
Ja. Das Prüfverfahren, das Messprinzip und die Prüfmaterialien (Prüfschuh, Motoröl) sind gleich. Die Beschreibung, wie der Winkel des Ausrutschens (vorher Akzeptanzwinkel) ermittelt wird wurde konkreter gefasst und leicht geändert mit dem Ziel die „Grenze des sicheren Gehens“ eindeutiger bestimmen zu können. Je nachdem wie dies zuvor ausgelegt wurde, können nun leichte Abweichungen auftreten, die bei Produkten, die sich nach alter Norm in den Grenzbereichen der Klassifizierung befanden, ggf. auch das Ergebnis geringfügig ändern. Die Erfahrungen im Rahmen der Erarbeitung haben gezeigt, dass bei der Wiederholungsprüfung von Produkten mit der neuen Norm gleichwertige Ergebnisse erzielt wurden. Aus Sicht der Unfallversicherungsträger bedeutet dies, dass die Prüfergebnisse und daraus abgeleitete Klassifizierung nach alter Norm DIN 51130:2014-02 und neuer Norm DIN EN 16165 – Anhang B gleichwertig sind.
Ja. Das Prüfverfahren und das Messprinzip sind gleich und der Prüfablauf sehr ähnlich. Änderungen gab es beim Verfahren zum Anschleifen der Gleiter, wobei in der Erarbeitung auf vergleichbare Ergebnisse wert gelegt wurde und durch ein maschinelles Anschleifen die Präzision erhöht werden soll. Das Verifizierungsverfahren wurde geändert, da es aber nicht für eine Korrektur des Ergebnisses verwendet wird, hat dies keinen direkten Einfluss auf das Prüfergebnis. Die Erfahrungen im Rahmen der Erarbeitung haben gezeigt, dass bei der Wiederholungsprüfung von Produkten mit der neuen Norm gleichwertige Ergebnisse erzielt wurden. Aus Sicht der Unfallversicherungsträger bedeutet dies, dass die Prüfergebnisse nach alter Norm DIN 51131:2014-02 und neuer Norm DIN EN 16165 – Anhang D gleichwertig sind (gilt für die Messungen mit dem SBR-Gleiter).
In der neuen Norm wurde mit dem "Mix-Slider" ein neuer Gleiter eingeführt. Da dieser Gleiter nicht in der alten Norm DIN 51131:2014-02 enthalten war und andere Reibmaterialien zu unterschiedlichen Ergebnissen führen besteht keine Gleichwertigkeit für Messungen mit dem "Mix-Slider". Dieser Gleiter wurde/wird in EN 13893 für die Prüfung im Rahmen des Inverkehrbringens bei elastischen, laminierten und textilen Böden verwendet. In der Erarbeitung der EN 16165 wurde darauf geachtet, dass alle Parameter der EN 13893 erfüllt sind. Die Anforderungen sind teils konkreter, so dass von einer höheren Präzision ausgegangen werden kann. Als Unfallversicherung haben wir dazu keine eigenen Vergleichsmessungen gemacht, uns bekannte Messungen von Herstellern führten zu vergleichbaren Ergebnissen. Die Anerkennung über die Gleichwertigkeit liegt nicht in unserer Hand der Unfallversicherung; diese Bestätigung muss durch das CEN TC 134 erfolgen.
Nein, die Anforderungen ändern sich nicht. DIN 51097:1992-11, DIN 51130:2014-02 und DIN 51131:2014-02 waren Normen mit Prüfverfahren, die keine Anforderungen an die Auswahl von Fußböden gestellt haben. Die Anforderungen welche R-Gruppe/R-Klasse in welchen Arbeitsbereich verlegt werden muss war auch zuvor in der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5 „Fußböden“ geregelt (bzw. auch in DGUV Regel 108-003). Für die Anforderungen an Böden bzw. die „ABC-Klasse“ in barfuß genutzten Bereichen galt und gilt weiterhin die DGUV Information 207-006 und für die Interpretation der Ergebnisse nach DIN 51131:2014-02 weiterhin die DGUV Information 208-041.
Wie bereits beschrieben ist für die Prüfung und Auswahl von Fußböden die ASR A1.5 vorrangig anzuwenden. Die neue Prüfnorm DIN EN 16165 wurde bei der letzten Überarbeitung der ASR A1.5 berücksichtigt und ist in der Ausgabe von März 2022 enthalten.
Für die DGUV Regel 108-003 gilt: Es wurde bereits festgestellt, dass die Prüfergebnisse für die beschriebenen Verfahren als gleichwertig angesehen werden. Für die Anwendung der DGUV Regel 108-003 besteht deshalb aus fachlich-inhaltlicher Sicht kein Unterschied, da für den Schutz von Beschäftigten/Versicherten die gleichwertigen, sicherheitstechnischen Maßnahmen getroffen werden. Eine Überarbeitung der DGUV Regel 108-003 ist nicht beabsichtigt.
Aus Sicht der Unfallversicherungsträger kann und soll die neue Prüfnorm angewendet werden, damit Prüfungen auf aktueller Basis durchgeführt werden.
Da die Prüfergebnisse für Fußböden nach den alten Normen und der neuen Norm gleichwertig sind, besteht aus Sicht der Unfallversicherungsträger kein Bedarf bereits vorhandene und geprüfte Fußböden erneut zu prüfen. In der Regel sind Prüfzeugnisse auf fünf Jahre beschränkt, so dass im Laufe der Zeit nur noch Fußböden am Markt sein werden, die nach neuer Norm geprüft wurden. Es wird sich dadurch eine Übergangszeit ergeben, bis alle technischen Regeln auf die neue Norm angepasst und alle Prüfungen nach der neuen Norm durchgeführt wurden. In dieser Übergangszeit dürfen die Ergebnisse und Prüfzeugnisse als gleichwertig betrachtet werden. Dabei gilt,
Erfahrungsgemäß dauert es einige Monate oder sogar Jahre bis Änderungen in den technischen Regelwerken bei allen Beteiligten angekommen sind und in den betrieblichen Prozessen umgesetzt werden. So ist auch damit zu rechnen, dass Ausschreibungen und Planungen noch auf die alten Prüfnormen verweisen. Da die Prüfergebnisse für die beschriebenen Verfahren nach DIN 51097:1992-11, DIN 51130:2014-02 und DIN 51131:2014-02 zu der neuen Prüfnorm DIN EN 16165 als gleichwertig angesehen werden und sich die Anforderungen nach ASR A1.5 und DGUV Regel 108-003 nicht geändert haben, können auch Prüfzeugnisse nach neuer Norm als ausreichender Nachweis für Ausschreibungen nach altem Stand verwendet werden.
Die Messung des Verdrängungsraumes wurde nicht von DIN 51130:2014-02 in die neue EN-Norm übernommen, da zu dieser Eigenschaft eine europäische Normung im zuständigen Gremium nicht gewünscht war. Die Messung des Verdrängungsraumes wird deshalb in Deutschland national geregelt. Dazu wurden die Messung der rutschhemmenden Eigenschaften aus DIN 51130:2014-02 herausgenommen (ersetzt durch DIN EN 16165) und die Messung des Verdrängungsraumes verbleibt in DIN 51130. Diese wurde mit geändertem Titel im März 2023 als DIN 51130 „Prüfung von Fußböden – Bestimmung des Verdrängungsraums“ veröffentlicht. Zwischenzeitlich war geplant diese Norm unter einer neuen Nummer zu veröffentlichen, wozu auch der Normentwurf E DIN 51133 erschien. Da es sich inhaltlich aber um eine Restnorm handelt und sich das Verfahren nicht grundlegend geändert hat, musste die Nummer beibehalten werden. Die Norm DIN 51130:2023 ist inhaltsgleich zum Normentwurf E DIN 51133.
Nein, die Standard-Oberflächen nach DIN EN 16165 Anhang A sind nicht die gleichen wie in DIN 51097:1992-11. Für Prüfungen nach DIN EN 16165 Anhang A werden die neuen Standard-Oberflächen benötigt.
Ja, sowohl die Prüfschuhe als auch die Standard-Oberflächen nach DIN EN 16165 Anhang B sind die gleichen wie in DIN 51130:2014-02. Prüflabore, die die Standard-Oberflächen in Gebrauch haben, können diese prinzipiell weiter benutzen. Die Standardwerte für die Standard-Oberflächen werden in Ringversuchen ermittelt, wobei die Anzahl der Prüfpersonen, verschiedene Sätze an Standard-Oberflächen, die Prüfschuhe und deren Zustand und die Beschreibung des Prüfablaufes einen Einfluss auf die Ergebnisse haben. Im Rahmen der Erarbeitung der Prüfnorm EN 16165 wurde ein umfangreicher, europäischer Ringversuch durchgeführt bei dem die aktuellen Standardwerte der Standard-Oberflächen ermittelt wurden. Daran waren zahlreiche Laboratorien beteiligt. Die Änderungen in den Standardwerten sind geringfügig und lassen sich mit den genannten Bedingungen erklären. Die bisherigen Standard-Oberflächen können also mit den neuen Werten weiter verwendet werden.
Es wird empfohlen sich vom Hersteller der Standard-Oberflächen über die Angabe der Seriennummer eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass die Materialien zur Herstellung die gleichen sind.
Ja, unsere FAQ zur Einführung der DIN EN 16165 gibt es hier (PDF, 254 kB, nicht barrierefrei) als Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache zum Download (PDF-Datei).
Für die Verfahren zur Messung der Rutschhemmung von Fußgängeroberflächen nach DIN EN 16165 werden zum Teil spezielle Materialien wie Prüfschuhe oder Standard-Oberflächen benötigt. Da diese nicht überall bezogen werden können, haben wir eine Liste mit möglichen Anbietern zusammengestellt. Die Anbieterliste steht zum Download (PDF, 185 kB, nicht barrierefrei) bereit.
In öffentlich-zugänglichen Bereichen darf die Maschenweite von Rosten in einer Richtung maximal 10 mm betragen, um ein Hängenbleiben mit Schuhabsätzen zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Grundsätzlich bestehen unterschiedliche Anforderungen, je nachdem ob eine Absturzgefahr besteht oder nicht. Eine Absturzgefahr ist mindestens dann gegeben, wenn der Abstand zur darunterliegenden Fläche > 1 m ist oder zusätzlich wenn die Gefahr des Hineinfallens oder Versinkens in flüssige oder körnige Stoffe besteht (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen“). Bei möglichen Absturzhöhen zwischen 0,2 m und 1 m entscheidet das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung über die zu treffenden Maßnahmen.
Anforderungen an die Befestigung von Gitterrosten in Bereichen ohne Absturzgefahr:
Anforderungen an die Befestigung von Gitterrosten in Bereichen mit Absturzgefahr:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Verschiebesicherung und Abhebesicherung zu realisieren, ggf. ist eine Kombination von verschiedenen Befestigungen nötig, um alle Anforderungen zu erfüllen:
Werden Befestigungen (Bolzen, Klammern, etc.) benutzt, muss jeder Gitterrost an mindestens den vier Eckpunkten befestigt sein.
Nein, es ist nicht egal welche Klammer verwendet wird. Es gibt Klammern, die nur eine Abhebesicherung darstellen und das Verschieben nicht verhindern, wenn die Verschraubung gelöst ist und kein Kraftschluss zwischen Rost und Auflager vorhanden ist. Es ist wichtig die Anforderungen zu klären und die richtigen Befestigungen auszuwählen. Es kann auch eine Kombination aus separater Abhebe- und Verschiebesicherung gewählt werden.
Ja, wenn sie den Anforderungen an die Verschiebe- und Abhebesicherungen genügen. Es handelt sich in der DGUV Information um Beispiele bzw. „um in der Praxis bewährte Befestigungen“. Diese sind gängig und kommen häufiger vor, die Liste ist aber nicht abschließend und schließt andere Bauarten oder Systeme nicht aus, wenn sie wirksam die Kriterien erfüllen.
Hinweis: Wenn es am Markt neue Befestigungsarten gibt und diese sich in der Praxis bewähren, kann die Liste erweitert werden.
Ja, Gitterroste können auch direkt verschraubt werden. Es dürfen auch selbstbohrende/selbstschneidende Schrauben verwendet werden. Die Direktverschraubung erfolgt über im Gitterrost eingeschweißte Lochplatten oder über Teller- bzw. Klammeroberteilen. Auch wenn sich die Verschraubung löst, ist eine Verschiebesicherung gegeben, da der Randstab an der Schraube ein Rutschen vom Auflager verhindert.
Neben der Stärke der Unterkonstruktion ist beachten, dass bei selbstbohrenden/selbstschneidenden Schrauben die Festigkeit nachlassen kann, wenn sie gelöst und wieder befestigt werden. Bereiche in denen zu erwarten ist, dass Roste herausgenommen werden müssen (z.B. für Wartungsarbeiten) sind vorrangig andere Befestigungsarten zu empfehlen.
Die DGUV Information 208-007 stellt dazu keine Anforderungen bzw. macht dazu keine Aussagen und fordert nur die Verschiebesicherung in Tragstabrichtung. Sicherheitstechnisch ist dies der häufigere und kritischere Fall, da es zu Abstürzen kommt, wenn ein Gitterrost vom Auflager rutscht. Ein Verrutschen in Querstabrichtung ist möglich, führt aber oftmals nicht zu Abstürzen. Es gibt Situationen, wo diese Thematik relevant sein kann. Zum Beispiel bei Wartungsbühnen wo Gitterroste auf Kragarmen aufliegen. Selbst bei Sicherheitsklammern mit einer Abhebe- und Verschiebesicherung wäre das Verschieben zur offenen Seite des Kragarmes möglich. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss ein Fußboden grundsätzlich gegen Verschieben gesichert sein. Der Fall muss also mitbetrachtet werden und geeignete Maßnahmen gefunden werden (z.B. Verschiebesicherungen an der Unterkonstruktion oder Bolzenbefestigungen, an denen die Tragstäbe ein Verschieben in Querstabrichtung verhindern).