Für den Bereich der Unfallversicherung sieht das Fremdrentenrecht vor, dass Personen, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit unter dem Schutz eines früheren deutschen Unfallversicherungsträgers in einem Gebiet außerhalb des heutigen Deutschlands oder unter dem Schutz eines ausländischen Unfallversicherungssystems erlitten haben, eine Entschädigung erhalten.
Bei Versicherung unter dem Schutz eines ausländischen Unfallversicherungssystems müssen die Personen besondere persönliche Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Spätaussiedlereigenschaft haben.
Dem Eingliederungsgedanken des Fremdrentenrechts folgend, richtet sich der Anspruch auf Leistungen prinzipiell nach dem innerstaatlichen Recht der Unfallversicherung (SGB VII). Die Höhe der Rentenleistungen ist indessen durch eine Begrenzung der Berechnungsgrundlage (des Jahresarbeitsverdienstes) herabgesetzt.
Die DGUV gibt Stellungnahmen zu Grundsatz- und Einzelfragen sowie zur Rechtsprechung des Fremdrentenrechts, soweit es sich auf die Unfallversicherung bezieht, ab und informiert die Unfallversicherungsträger per Rundschreiben.