Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb

15.09.2021

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 (Bild: ahmet - stock.adobe.com)

Stand 30.11.2021: Eine Anpassung der Hinweise wurde mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes nach Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25.11.2021 erforderlich. Insbesondere die damit eingeführte 3G-Regelung am Arbeitsplatz wurde somit nicht berücksichtigt.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens, das auch durch Impfdurchbrüche begleitet ist, müssen alle risikominimierenden Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Transmission von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Dies dient insbesondere der Entlastung des Gesundheitswesens sowie dem Schutz vulnerabler Gruppen.

Zudem müssen für Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen die Dauer der Schutzwirkung der Auffrischungsimpfung (Booster) und die neue Virusvariante Omikron berücksichtigt werden, wozu derzeit jedoch noch keine ausreichenden Informationen vorliegen.Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten? Die jüngsten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10. September 2021 heißt es: "Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen." Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln – das bedeutet Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte.

Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

• alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und

• kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.

Weitere Informationen bietet das Positionspapier der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie.

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