Bei Schuhwerk wird zwischen Berufsschuhwerk und persönlicher Schutzausrüstung unterschieden. Ob persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, ist im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen um vorhandene Gefährdungen zu minimieren sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei ist die Maßnahmenhierarchie zu beachten: technische Schutzmaßnahmen werden priorisiert, gefolgt von organisatorischen Maßnahmen und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung kann die Arbeit erschweren und belastend sein. Die Persönliche Schutzausrüstung ist dann wichtig, wenn es keine technischen oder organisatorischen Möglichkeiten gibt, eine Gefährdung der Beschäftigten zu verhindern. Zunächst ist jedoch wichtig, genau diese Möglichkeiten zu überprüfen. Dabei gilt: So viel Schutz wie nötig, so wenig Belastung wie möglich.
Als Hilfestellung zur Beurteilung vorhandener Gefährdungen und den daraus resultierenden Anforderungen an das Schuhwerk kann dabei die DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" herangezogen werden.
Gemäß der DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ sind Berufsschuhe Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O).
Das DGUV Sachgebiet Fußschutz hat ergänzend zur DGUV Regel 112.191 auch eine Beispielsammlung veröffentlicht, in der die Anforderungen für verschiedene Gewerbezweige und Tätigkeiten aufgeführt sind. Die Beispielliste soll eine Hilfe und Orientierung bei der Auswahl des Fußschutzes im Rahmen der gesetzlich geforderten tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung geben.
In der Beispielsammlung Fußschutz - Normenreihe aus 2022 (Stand: 12.03.2024) (PDF, 1,4 MB, nicht barrierefrei) heißt es unter anderem, dass für Arbeiten im OP-Bereich, der Bettenzentrale oder im allgemeinen Pflegebereich Berufsschuhe der Kategorie O1 empfohlen werden. Die Merkmale eines Berufsschuhs der Kategorie O1 finden sich in Tabelle 5 der DGUV Regel 112-191 (Seite 29) „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ und enthalten damit die Merkmale „Geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich“. Je nach Tätigkeiten, z.B. Desinfektion, sind gegebenenfalls Zusatzanforderungen wie Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme (WPA) erforderlich.
Weitere Faktoren sollten Berücksichtigung finden, beispielsweise die Passform, Laufwege (da insbesondere in der Pflege einige Kilometer zusammenkommen), Standsicherheit.
Anhaltspunkte für Schuhwerk in Pflegeberufen finden Sie beispielsweise bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - Thema: Gut zu Fuß im Pflegeberuf
Der Arbeitgeber hat gemäß § 11 Abs. BioStoffV spitze und scharfe medizinische Instrumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist. Konkretisiert wird dies durch die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".
Dies bleibt davon unberührt, ob eine Kostenübernahme für Sicherheitsgeräte von der Krankenkasse möglich ist. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sichere Instrumente zur Verfügung stehen und eingesetzt werden.
Seit Mai 2019 ist eine Kostenübernahme von Sicherheitsgeräten als Hilfsmittel durch die Krankenkassen möglich (§ 33 SGB V). Damit haben Versicherte Anspruch auf solche Hilfsmittel, die dritte Personen durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen bei der Anwendung des Hilfsmittels schützen, wenn die oder der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit einer dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen.
Dies hat der G-BA in seiner Begründung zu diesem Beschluss detailliert dargelegt, darin heißt es insbesondere:
„Voraussetzung ist, dass die oder der Versicherte selbst aufgrund ihres oder seines körperlichen Zustands bzw. ihrer oder seiner geistigen Entwicklung nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit einer dritten Person bedarf.
Diese Voraussetzungen liegen insbesondere bei Versicherten vor mit:
(Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): „Tragende Gründe zum Beschluss“ vom 22. November 2019, Abschnitt 2.2, S. 2 f., https://www.g-ba.de/beschluesse/4030/)
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in § 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus die Tätigkeiten bestimmt, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Gemäß § 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus kann eine erhöhte Infektionsgefährdung bei folgenden Tätigkeiten angenommen werden:
Darüber hinaus wird in § 6b auch auf vergleichbare Tätigkeiten verwiesen.
In diesen Fällen ist eine Kostenübernahme des Sicherheitsgerätes durch die Krankenversicherung möglich. Dies betrifft beispielsweise die Versorgung von Diabetikern, bei denen beispielsweise Pflegepersonen, medizinische Fachangestellte oder Angehörige die Punktion und Messung des Blutzuckerwertes sowie die Injektion des Insulins übernehmen, z.B. Produkte wie Lanzetten.
Der Beschluss des G-BA sowie tragende Gründe dazu sind hier zu finden.
Diesbezüglich finden Sie weitere Informationen im
FBWoGes-006: Verordnungsfähigkeit von Sicherheitsgeräten bei Blutzuckerbestimmung und Insulininjektion
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden tätigkeitsbezogen mögliche Gefährdungen ermittelt sowie die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet. Daraus ergeben sich auch die Anforderungen an das Schuhwerk ambulanter Dienste. Viele Tätigkeiten erfordern einen festen Stand, beispielsweise die Unterstützung betreuter Personen beim Gehen, Hilfe beim Transfer vom Bett in einen Stuhl oder umgekehrt, Hilfe beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Duschen. Das Schuhwerk sollte daher stabil, haltgebend und rutschfest sein.
Kunden äußern den Wunsch nach Überziehschuhen aus verschiedenen Gründen, wie dem Sauberkeitszustand der Straße, auch witterungsbedingt, oder aus kulturellen Gewohnheiten/ Einflüssen. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes bleiben davon jedoch unberührt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Gefährdungen, auch beim An-/ Ausziehen und Tragen von Überziehschuhen, zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu ermitteln.
Überziehschuhe schützen Beschäftigte nicht vor einer Gefährdung. Vielmehr können sich durch das Anziehen und Tragen neue Gefährdungen ergeben, wie beispielsweise:
Bisherige Prüfungen von Überziehern (Reinraumschuhen) beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) in Sankt Augustin auf dem Rutschhemmungsprüfstand ("Schuhtester") zeigten, dass keine hinreichenden Werte erzielt wurden. Auch bei Vergleichsprüfungen auf der "Schiefen Ebene" (Rampe) zeigte sich keine ausreichende Rutschhemmung. Das Verwenden solcher Überzieher/Überschuhe kann die Gefährdung des Ausrutschens deutlich erhöhen. Weitere Informationen dazu sind unter https://www.dguv.de/fb-psa/fragen-und-antworten/faq-fussschutz/index.jsp bzw. https://www.dguv.de/medien/fb-psa/de/sachgebiet/sg_fuss/info_ueberzieher.pdf zu finden.
Für das An- bzw. Ausziehen sowie das Tragen von Überziehschuhen sind daher weitere Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen, wie beispielsweise:
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Auch anlassbezogen ist zu ermitteln, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind, beispielsweise durch Untersuchung bei Unfällen oder Beinahunfällen.
Einzig in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 526 "Laboratorien" Nr. 6.6.2 ist das Vorhalten netzgebundener Augenduschen gefordert:
"In Laboratorien müssen […] mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen [Anm: 6l/min an jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche] spülen können.“
Ausnahmen in Form von Augenspülflaschen sind danach nur zulässig, "wenn […] kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht."
Die genannte technische Regel findet ihren Anwendungsbereich auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.
Für Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die technische Regel TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (zusätzlich) zu beachten.
In der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" wird für die Schutzstufe 2 in Nr. 5.3 (4) gefordert, dass "Einrichtungen zum Spülen der Augen vorhanden sein müssen." Für Schutzstufe 3 wird in Nr. 5.4.2 (34) ebenfalls gefordert, "im Laboratorium geeignete Möglichkeiten zur Augenspülung vorzuhalten." In einem Hinweis wird festgehalten, dass "Augenspülflaschen nach DIN 12930 hier aus infektionspräventiven Gründen einer festinstallierten Augendusche vorzuziehen sind."
Diese von der TRGS 526 "Laboratorien"abweichende Anforderung begründet sich bei auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichteten Laboratorien auf die im Allgemeinen sehr geringe bis vernachlässigbare Gefährdung der Augen durch mögliche Gefahrstoffspritzer.
Letztlich muss sich aus der arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsbeurteilung unter Bewertung der verwendeten chemischen Gefahrstoffe ergeben, welche Maßnahmen zum Schutz vor dauerhaften Augenverletzungen der Beschäftigten ergriffen werden müssen.
Beispielsweise können somit auch Apotheken mit nicht überdurchschnittlicher Labortätigkeit (sehr geringe Gefährdung) zu dem Ergebnis kommen, dass auf eine Augendusche mit Wasseranschluss zugunsten einer stets einsatzbereiten Augenspülflasche verzichtet werden kann.
Die Ziffer 4.1.9 der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"weist auf die zu beachtenden Regelungen zum Versand von diagnostischem Probenmaterial im Geltungsbereich des Gefahrgutrechts hin. Detaillierte Hinweise zum Versand nach ADR bietet die BGW-Informationsschrift "Patientenproben richtig versenden".
Ziffer 5.8.3 (5) benennt Anforderungen im Kontext eines innerbetrieblichen Transportes ("Proben-Transportbehältnisse zur Weitergabe an nachgeordnete Bereiche müssen bruchsicher, dicht verschließbar, flüssigkeitsdicht, dauerhaft gekennzeichnet und leicht zu desinfizieren sein. [...]") am Beispiel der Pathologie.
In analoger Weise fordert Ziffer 5.3 (19) der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" in Bezug auf infektiöses Material: "Werden biologische Arbeitsstoffe oder Material, welches biologische Arbeitsstoffe enthält oder enthalten kann, außerhalb des Schutzstufenbereichs innerbetrieblich transportiert, muss dies in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierbaren Gefäßen erfolgen, die dauerhaft beschriftbar bzw. etikettierbar sind. Sie dürfen sich durch äußere Einwirkungen nicht versehentlich öffnen lassen."
Nach Auffassung des Sachgebiets Gesundheitsdienst sind in Analogie diese Anforderungen auch für den Weg zum Fahrzeug anzuwenden und es muss durch geeignete Maßnahmen der Transportsicherung die Gefährdung einer unmittelbaren Exposition auch für den Fall eines Sturzes oder ähnlichen Zwischenfalles minimiert werden.
In Bezug auf die Leistungsanforderungen an eine Verpackung bzw. Probensicherung kann sich der Verantwortliche an den Ziffern 5.8.3 der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". bzw. der Ziffer 5.3 der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" orientieren. Umverpackungen nach P650 bzw. P620 erfüllen diese Anforderungen.
Über den Transport gefährlicher Güter (z.B. Trockeneis, Gasflaschen, Chemikalien) informiert die DGUV Information 213-012 "Gefahrgutbeförderung in Pkw und in Kleintransportern".
Die BGW beantwortet die Frage hier