Die Entscheidung, ob das Gespräch wahrgenommen wird, ist individuell und persönlich zu treffen.
Für die Teilnahme spricht, dass mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber geklärt werden kann, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, einer neuen vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Das Gesetz vertraut darauf, dass Arbeitgebende, Beschäftigte, Interessenvertretung und externe Stellen mit ihrem Sachverstand ein faires und sachorientiertes Gespräch im Interesse der BEM-berechtigten Person führen, bei dem sich Verlauf und Ergebnis nach dem jeweiligen Einzelfall richten.
Der Betriebs- bzw. Personalrat oder die Mitarbeitendenvertretung (betriebliche Interessenvertretung) wacht über die Umsetzung des BEMs und unterstützt das Verfahren. Betrifft das BEM eine schwerbehinderte Person, ist auch die Schwerbehindertenvertretung einzubinden. Soweit erforderlich, wird die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt hinzugezogen. Die BEM-berechtigte Person muss jedoch der Teilnahme der genannten Personen und Stellen zustimmen.
Diese Informationen finden Sie auch in der DGUV Information 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung".