FAQ - Zuständigkeit

  • Wie ist die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland organisiert?

    Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland besteht aus drei Bereichen.

    • Gewerbliche Unfallversicherung
      Private Unternehmen sind bei den Berufsgenossenschaften versichert. Es gibt insgesamt neun Berufsgenossenschaften. Jede Berufsgenossenschaft ist für bestimmte Branchen zuständig. Bauunternehmen sind z. B. bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft versichert oder Unternehmen der Metallerzeugung und –verarbeitung bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
    • Öffentliche Unfallversicherung
      Für staatliche Unternehmen gibt es eigene Unfallversicherungen. Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland sind bei der Unfallversicherung Bund und Bahn versichert. Für Unternehmen der Bundesländer und der Gemeinden gibt es insgesamt 23 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.
    • Landwirtschaftliche Unfallversicherung
      Unternehmen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Gartenbaus sind bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau versichert.


    Alle Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung haben staatliche Befugnisse, verwalten sich aber im Rahmen der Gesetze selbst.

    Die gemeinsamen Interessen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V: (DGUV) vertreten. Dieser Dachverband ist als eingetragener Verein privatrechtlich organisiert. Die DGUV hat keine staatlichen Befugnisse, aber verschiedene gesetzlich übertragene Aufgaben zu erfüllen.

  • Wie sind gewerbliche, öffentliche und landwirtschaftliche Unfallversicherung voneinander abgegrenzt?

    Die Zuständigkeiten der Unfallkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sind im Gesetz aufgeführt. Alle anderen Unternehmen und Personengruppen sind bei den (gewerblichen) Berufsgenossenschaften versichert.

  • Wie sind die Zuständigkeiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften voneinander abgegrenzt?

    Jede (gewerbliche) Berufsgenossenschaft ist für bestimmte Branchen, d. h. Wirtschaftszweige, zuständig. Umfasst ein Unternehmen mehrere Wirtschaftszweige, kommt es auf den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivität an. Jedem Wirtschaftszweig ist immer nur einer Berufsgenossenschaft zugeordnet.

  • Wie sind die Zuständigkeiten der öffentlichen Unfallversicherungsträger voneinander abgegrenzt?

    Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bestimmt sich nach dem Territorium, für das sie zuständig sind (Bundesgebiet, Bundesland oder Kommune). Darüber hinaus bestimmt das Gesetz die Zuständigkeit für bestimmte Unternehmen oder Personengruppen.

  • Welche Unfallversicherungsträger sind für Schülerinnen/Schüler, Studierende, ehrenamtlich Tätige und andere nicht erwerbstätige Versicherte zuständig?

    Die Zuständigkeit für Personengruppen ist im Gesetz geregelt. Schülerinnen/Schüler und Studierende sind stets bei der Unfallkasse eines Bundeslandes oder der Bundesrepublik versichert. Dies gilt auch für viele Personen, deren ehrenamtliche Tätigkeit unter Versicherungsschutz steht. In bestimmten Konstellationen sind aber auch gewerbliche Berufsgenossenschaften zuständig; z. B. für Ehrenämter im kirchlichen Bereich.

  • Muss ein Unternehmen bei der Unfallversicherung angemeldet werden?

    Unternehmen müssen den Beginn ihrer Tätigkeiten innerhalb von einer Woche der Berufsgenossenschaft, der Unfallkasse oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mitteilen.
    Einzelne Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen der Unfallversicherung weder vom Unternehmen namentlich genannt werden noch müssen sich diese selbst anmelden.

  • An wen muss sich ein Unternehmen wenden?

    Unternehmen müssen sich bei der Mitteilung über den Beginn ihrer Tätigkeit an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Wendet sich ein Unternehmen an einen unzuständigen Unfallversicherungsträger, wird dieser ihn an den zuständigen Unfallversicherungsträger verweisen.

  • Wie finde ich den zuständigen Unfallversicherungsträger?

    Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind auf der Homepage der DGUV (www.dguv.de) aufgeführt und verlinkt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat eine eigene Homepage (www.svlfg.de). Ist die Unternehmerin/der Unternehmer nicht sicher, welcher Unfallversicherungsträger für ihr/sein Unternehmen zuständig ist, hilft die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Die Infoline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 0800 6050404 kostenfrei erreichbar.

  • Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Unfallversicherungsträgern?

    Das Gesetz sieht vor, dass für jede Branche bzw. für jeden Wirtschaftszweig nur jeweils ein einziger Unfallversicherungsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Personengruppen, die versichert sind. Ein Recht, einen Unfallversicherungsträger auszuwählen, gibt es daher nicht.

  • Wer ist zuständig, wenn ein Unternehmen in verschiedenen Branchen tätig ist?

    Unternehmen, bei denen ganze Unternehmensteile unterschiedlichen Branchen angehören, und deshalb unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern zuzurechnen wären, sind bei dem Unfallversicherungsträger versichert, der für den wirtschaftlichen Schwerpunkt des gesamten Unternehmens zuständig ist. Der Schwerpunkt ist regelmäßig der Unternehmensteil mit den meisten versicherten Personen ("Hauptunternehmen").

    Bei mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen, die einen Konzern bilden, ist die Zuständigkeit für jedes rechtlich selbständige Unternehmen besonders zu bestimmen.