Es liegt eine wesentliche Veränderung vor, wenn die Maschine nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden kann.
Es liegt keine wesentliche Veränderung vor, wenn die Maschine auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher ist oder die Maschine auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher ist und die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden können.
Unter einer einfachen Schutzeinrichtung im vorgenannten Sinne kann z. B. eine feststehende trennende Schutzeinrichtung verstanden werden. Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen.
Die wesentlich veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt. Die Person, die für die wesentliche Veränderung verantwortlich ist, wird zum Hersteller und hat sicherzustellen, dass die wesentlich veränderte Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht.
Beschäftigte, die sich an Hebevorgängen zur Montage im Fertigteilbau beteiligen oder sich im Gefahrbereich bei der Ausführung dieser Arbeiten aufhalten, können durch herabfallende und umstürzende Lasten oder Teile von diesen gefährdet werden. Insbesondere wenn Lasten ausschließlich kraftschlüssig gehoben werden, können diese aus verschiedenen Ursachen aus den Vorrichtungen rutschen und dadurch Beschäftigte gefährden. Das formschlüssige Anschlagen ist eine maßgebliche Voraussetzung für das sichere Heben und Bewegen von Lasten, besonders wenn sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten können.
Bei Bauarbeiten muss immer davon ausgegangen werden, dass gehobene Lasten beabsichtigt oder unbeabsichtigt über Personen hinweg transportiert werden. Bei Bauarbeiten sind hierfür geeignete Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel zu verwenden. Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel und Anschlagverfahren müssen die Eigenschaften der Last, z.B. Steifigkeit, Standsicherheit, Festigkeit, sowie die auf Baustellen üblichen schädigenden Einwirkungen berücksichtigt werden. Zur Verwendung bei Bau- und Montagearbeiten sind Lastaufnahmemittel nicht geeignet, wenn sie ausschließlich kraftschlüssig wirksam sind. Kraftschlüssige Verbindungen sind z.B. Lastaufnahmemittel, die Lasten über Saug-, Magnet- oder Reibkräfte aufnehmen. Reibkräfte treten z.B. bei in Bohrungen eingesetzten Dübeln, innengreifenden Lastaufnahmemitteln oder Hebezeugen mit Lastdruckbremse oder Rutschkupplung auf. Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel dürfen zu Montagearbeiten verwendet werden, wenn zusätzlich geeignete Einrichtungen zum sicheren Halten der Last bei Versagen des Kraftschlusses verwendet werden. In der Regel behindert ein Umschlingen der Last jedoch die Montage des Bauteils. Noppen, Rillen, Dorne und ähnliche Formen, welche mit Kraft an die Last an- oder eingepresst werden, erhöhen die Reibung des Kraftschlusses, stellen jedoch keinen Formschluss dar.
Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind vom Anwender nicht in jedem Fall als solche zu erkennen. Daher sind die Vorgaben in der Betriebsanleitung und in den Sicherheitshinweisen zum Lastaufnahmemittel besonders zu beachten und einzuhalten wie z.B.: "Das Anheben bzw. Ablegen von Lasten darf niemals über oder in unmittelbarer Nähe von Personen stattfinden."
Grundsätzliche Aussagen hierzu finden sich u.a. in Anh.1, Pkt. 2.5 BetrSichV und Pkt. 7.3 DGUV Regel 109-017.
Eine Transportbühne ist eine speziell mastgeführte Kletterbühne zum Einsatz bei Bauarbeiten, bei denen eine Plattform mit Umwehrung kraftbetrieben, entlang von Masten, die an Bauwerken verankert sind, auf- und abwärts bewegt wird. Transportbühnen dienen zum Materialtransport als höhenveränderlicher Arbeitsplatz und zum Transport von Personen zu Arbeitsstellen.
Die Zugangsstellen ist eine Ladestelle, an der zum Be- und Entladen betiriebsmäßig zu öffnende Teile der Umwehrung der Transportbühne oder der Ladestellensicherung geöffnet werden, um Personen den Zugang zu ermöglichen.
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von Transportbühnen nur Versicherte beschäftigen,
Transportbühnenführer müssen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.
Der Bediener muss eine ausreichende Befähigung besitzen, dies setzt eine intensive Unterweisung in grundsätzlichen Dingen und eine Einweisung am Gerät voraus.
Die Formulierungen der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500) Kapitel 2.10 sind maßgebend.
Die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (bisher BGI 720) gibt einen Überblick zum Thema.
Der DGUV Grundsatz 308-008 „"Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" (bisher BGG/GUV-G 966) gibt das Niveau einer sinnvollen Unterweisung vor.
Der Unternehmer hat mit Hilfe der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung festzustellen ob der Kenntnisstand seiner Beschäftigten ausreichend ist. Es wird vom Unternehmer verlangt, dass er Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, passend zu seiner betrieblichen Situation festlegt. Ereignet sich ein Unfall, so besteht schnell der Verdacht, dass die Maßnahmen (hier Schulungen und Unterweisungen) nicht ausreichend waren. Wird eine Unterweisung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966) durchgeführt, hat das Unternehmen gute Argumente gegen solche Vorwürfe.
Es ist immer eine Unterweisung in grundsätzlichen Dingen und eine Einweisung am Gerät erforderlich. Dies geschieht üblicher Weise in einem Kurs nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966) und der Einweisung am Gerät bei Übergabe.
Empfehlung:
Das Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dienen als Arbeitsplatz und sind keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran.
Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist.
Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig sein.
Voraussetzung für Aus- und Einstieg:
Die DGUV Vorschrift 52 "Krane" (bisher BGV D6) nennt die Voraussetzungen zum Führen von Kranen:
"§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."
Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer in Deutschland nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" Versicherte (Beschäftigte) mit dem selbständigen Führen von Kranen nur dann beschäftigen darf, wenn diese Personen darin unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben. Hinweise für die Auswahl geeigneter Personen und zu deren Unterweisung mit Befähigungsnachweis von Kranführern enthält der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (bisher BGG 921). Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen (Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane) hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen.
In der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" findet sich keine ausdrückliche Forderung nach einer "Ausbildung" des Turmdrehkranführers. Gefordert ist eine angemessene Unterweisung, diese sollte mindestens dem Niveau des DGUV Grundsatz 309-003 entsprechen. Zur Unterweisung gehört außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
Der Unternehmer muss sich die Befähigung zum Führen des Kranes nachweisen lassen.
Ein Nachweis, dass Turmdrehkranführer die notwendige allgemeine Befähigung haben, ist die Qualifikation zum "geprüften Turmdrehkranführer" nach dem DGUV Grundsatz 309-003. Diese wird dringend empfohlen. Sie kann nur an den vom "Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Bauwirtschaft (ZUMBau)" zugelassenen Prüfungsstätten erworben werden. Informationen zur Prüfung und den einzelnen Prüfungsstätten finden Sie hier.
Die schriftliche Beauftragung für das selbstständige Führen von Turmdrehkranen kann erst nach entsprechend betrieblicher Einweisung an dem speziellen Kran ausgesprochen werden. Die BG BAU stellt dazu in den "Bausteinen" das Formular F 701 zur Verfügung.
Unverzichtbar ist vor Arbeitsbeginn eine Einweisung an der jeweiligen Baustelle. Dabei müssen die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Hinweis: Im staatlichen Recht werden weitere Forderungen zum Umgang mit Arbeitsmitteln genannt. Die Betriebssicherheitsverordnung sowie die zugehörigen Regeln, insbesondere die TRBS 2111 sind zu beachten.
Da Mörtelmisch- und –fördermaschinen nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG genannt sind, ist der Hersteller dieser Maschinen verpflichtet, ein Konformitätsverfahren mit interner Fertigungskontrolle durchzuführen. Dies kann er eigenständig durchführen. Eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle ist nicht erforderlich.
Misch- und Fördermaschinen für Beton und Mörtel unterliegen nach der Richtlinie 2000/14EG (sogenannte "Outdoor-Richtlinie") der Kennzeichnungspflicht. Der Hersteller hat den garantierten Schallleistungspegel in dB auf einem mindestens 40 mm hohen Piktogramm auf der Maschine anzubringen.
Die Kennzeichnungspflicht dient zur Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen sowie zur Information.
Bediener von Betonpumpen sind vom Unternehmer im Umgang mit Autobetonpumpen zu unterweisen. Die Befähigung ist dem Unternehmer gegenüber nachzuweisen. Zur Unterweisung gehören neben der theoretischen Wissensvermittlung die Vermittlung des einschlägigen Vorschriften und Regelwerkes, die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
Als Orientierungshilfe für den Unternehmer kann DGUV-Information 213-020 (bisher BGI 5044) "Auswahl und Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten" dienen. Es werden Maßstäbe vorgegeben, geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum Führen von Autobetonpumpen zu befähigen.
Die BG RCI und einige Betonpumpenhersteller bieten Seminare an, die zur Unterstützung des Unternehmers die Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten und -maschinistinnen nach DGUV-Information 213-020 zum Ziel haben.
Die C.I.P. Beschlüsse sind im Beschussgesetz und in der Beschussgesetzverordnung dokumentiert. Tabelle mit Stand vom Nov. 2016 (DOCX, 19 kB)