Entsprechend den Bestimmungen des § 4 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". Zusätzliche Bestimmungen für Abbruch- und Rückbauarbeiten: "…. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z.B. Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.“
Die Abbruchanweisung dient den Beschäftigten auf der Baustelle für einen möglich gefahrlosen Abbruch- und Rückbauarbeiten. Sie ist das Ergebnis der Festlegung der Abbruchtechnologie sowie der Arbeitsvorbereitung und hat notwendige sicherheitstechnische Angaben zu enthalten. Insbesondere bei Abbrucharbeiten mit Großgeräten, Einreißarbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruchsprengungen ist eine schriftliche Abbruchanweisung zwingend notwendig. Im Umkehrschluss ist keine schriftliche Abbruchunterweisung bei Abbrucharbeiten ohne sicherheitstechnische Festlegungen notwendig. Wichtig ist immer, dass der Unternehmer das Abbruchverfahren festlegt, seine Beschäftigten in das Abbruchobjekt einweist sowie die Beschäftigten baustellenbezogen unterweist.