Grundsätzlich dürfen Geräte, die vom Hersteller nicht für den Personentransport vorgesehen sind, nur in Ausnahmefällen zum Heben von Personen eingesetzt werden (siehe Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Nr. 2.4).
Ausnahme: Keine andere Zugangsmöglichkeit
Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Kapitel 3 der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" beschrieben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine Person kraftbetrieben in die Höhe oder Tiefe zu heben oder andere Zugangsverfahren (z. B. Treppenturm, seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren) nicht angewandt werden können. Diese Ausnahmen können z. B. bei Bohrlochbefahrungen oder bei Einfahrten in Schornsteine gegeben sein.
Vermutungswirkung für Krane und Flurförderzeuge
In der TRBS 2121 Teil 4 wird diese Ausnahme lediglich für Kräne und Flurförderzeuge spezifiziert. Für diese Fälle gilt die sog. "Vermutungswirkung", also die Vermutung, dass bei Anwendung der TRBS die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Wenn ein Arbeitgeber andere Arbeitsmittel einsetzen will, bedeutet das, dass er Maßnahmen festlegen muss, die dem Anhang 1, Nr. 2.4 der BetrSichV genügen. Die oben beschriebene Vermutungswirkung wird dann nicht ausgelöst, der Arbeitgeber trägt dann ein höheres Risiko.
Seilbagger: Ausstattung ist entscheidend
In Punkt 1 (5) der TRBS 2121 Teil 4 wird beschrieben, dass das Heben von Personen mit Kranen, die über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last in freiem Fall abgelassen werden kann (das ist auch bei Seilbaggern der Fall), nicht dem Stand der Technik entsprechen. Damit ist das Heben/Senken von Personen mit solchen Arbeitsmitteln nicht zulässig. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht für Seilbagger, welche über die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" verfügen und diese mit einem Schlüsselschalter gesichert werden kann (siehe Punkt 1 (5) Satz 3 der TRBS 2121 Teil 4).
Seilbagger mit entsprechender Ausstattung können somit für den Personentransport unter Beachtung des Anhangs 1 Punkt 2.4 der BetrSichV eingesetzt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen, die Vorgaben der TRBS 2121 Teil 4 für Krane analog für Seilbagger anzuwenden.