1. Belüftung auf Untertagebaustellen
Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen so belüftet sein, dass an jeder Arbeitsstelle die Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe in der Atemluft nicht überschritten werden und ein Sauerstoffgehalt von > 19 Vol.-% vorhanden ist. Bei einer rein natürlichen Belüftung ist der Sauerstoffgehalt von 19 Vol.- % durch ein Messgerät zu überwachen. Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss > 0,2 m/s betragen. Beim Einsatz von Verbrennungsmotoren (es dürfen nur Dieselmotoren eingesetzt werden) muss die Untertagebaustelle künstlich belüftet werden.
2. Partikelfilterpflicht beim Einsatz von Dieselmotoren im Untertagebau
Auf Grund der krebserzeugenden Wirkung der Dieselrußpartikel muss gemäß der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" jede unter Tage eingesetzte Maschine, sowie alle Fahrzeuge mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sein.
3. Erstellung von Brandschutz- und Rettungskonzepten für Untertagebaustellen
Bereits in der Planungsphase einer Untertagebaustelle liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers mit der Abstimmung des Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzeptes zu beginnen. Die erforderlichen Maßnahmen sollten in die Ausschreibung einfließen und zum Vertragsbestandteil werden. Die Fortschreibung und Umsetzung des Konzeptes geht nach Auftragsvergabe in die Obhut und Verantwortung des Auftragnehmers über.
4. Ausnahmen nach Druckluftverordnung für Arbeiten in Drücken > 3,6 bar
Beim Einsatz von Tunnelvortriebsmaschinen kommt es projektbedingt vereinzelt vor, dass bei Einstiegen in die Abbaukammer Arbeitsdrücke > 3,6 bar erforderlich werden. Damit wird der Geltungsbereich der Druckluftverordnung (DruckLV) verlassen und es ist eine Ausnahme von dem Beschäftigungsverbot zu beantragen. Die Ausnahmezulassung ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht / Bergamt) zu beantragen und dem Antrag das Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen. Über den Antrag hat die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden. Wegen des zeitlichen und organisatorischen Aufwandes sollte die Erstellung der Gutachten deshalb bereits in der Planungsphase erfolgen.
Dipl.-Ing. Ulf Spod
c/o BG BAU – Prävention
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