Beim Trennen von Gasleitungen aus Stahl können gefährliche Berührungsspannungen und zündfähiger Funkenüberschlag auftreten.
Es ist daher bei folgenden Arbeiten eine elektrisch leitende Überbrückung herzustellen:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn zur Überbrückung flexible isolierte Kupferseile nach DIN 46440 verwendet werden. Der Querschnitt der Überbrückungskabel ist abhängig von der Länge der Trennstelle:
Darüber hinaus sind die KKS- und LKS-Anlagen an der zu trennenden Rohrleitung während der Arbeiten abzuschalten.
Beim Sägen und Schneiden von Gasleitungen aus Polyethylen werden an der Schnittstelle keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen erzeugt, die eine Zündgefahr darstellen können.
Größere elektrostatische Aufladungen können jedoch erzeugt werden, wenn die Rohroberfläche mit einem trockenen Tuch bei großer Oberflächenberührung gerieben wird. Deshalb ist das Reinigen von PE-Rohren mit einem trockenen Tuch zu vermeiden.
Außerdem können durch äußere, nicht kalkulierbare Ereignisse (z. B. Rutschen von Absperrblasen in PE-/PVC Leitungen) ebenfalls gefährliche elektrostatische Aufladungen erzeugt werden. Deshalb sind metallische Geräte (z. B. Anbohrgeräte, Blasensetzgeräte, …) auf Kunststoff-Rohrleitungen durch geeignete Vorrichtungen zu erden.
Zur Vermeidung von Zündfunkten sind keine funkenreißenden Geräte und Maschinen zu verwenden. In Frage kommen hier z. B. Druckluftrohrsägen und –fräsen, Rohrschneider und funkenarmes Werkzeug.
Liegt die Konzentration eines brennbaren Gases unterhalb von 50 % der unteren Explosionsgrenze dieses Gases, ist der gasfreie Zustand erreicht.
Bei Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung wird der Austritt von Gas vermieden, bzw. auf ein Minimum reduziert. Jedoch ist auch bei Arbeiten mit geringer Gefährdung noch mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen.
Daher darf auch beim Einsatz von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung nicht auf die entsprechende PSA sowie weitere Schutzmaßnahmen (z.B. Aufsicht, Bereitstellung von Feuerlöschern) verzichtet werden.
Bei Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung wird unter kontrollierter Gasausströmung gearbeitet. Hier ist immer mit Brand- und Explosionsgefahr, gegebenenfalls auch mit Erstickungsgefahr zu rechnen.
Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung sind bei Arbeiten an Leitungen der Flüssiggasversorgung nicht zulässig.
Für Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung gelten Einsatzgrenzen (maximaler Bohrungsdurchmesser 65 mm, maximaler Leitungsdurchmesser von 65 mm beim Trennen, Betriebsdruck maximal 100 mbar.). Es werden erhöhte Anforderungen an das dafür eingesetzte Personal sowie die dafür erforderliche PSA gestellt.
Mindestens flammenhemmender Anzug nach DIN EN ISO 11612 Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen.
Beim Schweißen metallischer Werkstoffe muss die Jacke außerdem die Anforderungen an Schweißerschutzkleidung nach DIN EN ISO 11611 erfüllen.
Können bei einem Gasaustritt (kontrolliert oder unkontrolliert) feste oder flüssige Partikel im Gasstrom enthalten sein (z.B. Stäube, Kondensate oder mitgerissenes Erdreich), muss die Schutzkleidung darüber hinaus ableitfähig nach DIN EN 1149 sein (z.B. Einsatz von Verfahren mit erhöhter Gefährdung oder Störungsbeseitigung unter Gasaustritt).
Als Unterbekleidung unter dem flammenhemmenden Anzug dürfen keine leicht schmelzenden Textilien verwendet werden.
Werden Arbeiten mit erhöhter Gefährdung durchgeführt, muss die PSA abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erweitert werden, z.B. zusätzlich um:
Als Aufsicht ist ein mit diesen Arbeiten vertrauter Ingenieur, Techniker, Meister oder Vorarbeiter geeignet; an Kleinbaustellen auch eine besonders ausgebildete, eingewiesene und erfahrene Person (Fachkraft).
Die Aufsicht inklusive der Weisungsbefugnis ist schriftlich zu übertragen.
Die Beauftragung muss sich auf die DGUV Regel 100-500 Kap. 2.31 sowie die TRGS 1112 Teil 1 beziehen.
Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass
Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten und damit auch an Asbestzementrohren sind grundsätzlich verboten. Erlaubt sind nur das Entfernen und die Instandhaltung der Rohre.
Dabei sind die Anforderungen der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" zu erfüllen.
Bei allen Tätigkeiten an Asbestzementrohrleitungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Die anzuwendende Regelung für diesen Sachverhalt ist die ASR 1.8 - Technische Regeln für Arbeitsstätten: Verkehrswege - vom November 2012 geändert 2016.
Bei Sachverhalten, welche hier nicht geregelt sind, ist die DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossenen Räume" (bisher BGR 177) heranzuziehen.
Staatliche Regelungen z. B. die ASR oder TRBS erfüllen die sogenannte Vermutungswirkung und sind somit den Regelungen der Berufsgenossenschaften in DGUV Regeln oder DGUV Informationen vorrangig.
Die ASR 1.8 führt zu dem Thema das Abstandes Geländeoberkante Steigeisen folgendes aus:
4.6 Steigeisengänge und Steigleitern
4.6.2 Gestaltung und Einbau
(3) .................Die Steigeisenabstände dürfen maximal 333 mm betragen. Der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle darf höchstens einen Steigeisenabstand betragen. Bei Schächten im Straßenbau mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden. Wenn sich durch nachträgliches Aufbringen/Erhöhen der Straßendecke Änderungen ergeben, sind in Ausnahmefällen 650 mm bei bestehenden Anlagen statthaft.
Toleranzen über die 500 mm hinaus sind in der ASR 1.8 nicht vorgesehen (bis auf den Ausnahmefall des nachträglichen Aufbaus des Straßenoberbaus). Somit ist für den Neubau von Schächten eine klare Regelung geschaffen worden. Für Bestandschächte ist in Anlehnung zu verfahren.
Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten und damit auch an Asbestzementrohren sind grundsätzlich verboten. Erlaubt sind nur das Entfernen und die Instandhaltung der Rohre.
Dabei sind die Anforderungen der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" zu erfüllen.
Bei allen Tätigkeiten an Asbestzementrohrleitungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Nein!
Ein sog. Baumaschineführerschein wird in keiner staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschrift gefordert. Selbstverständlich ist eine Zusatzqualifikation immer sinnvoll und empfehlenswert. Finanziell unterstützt werden Maschinenführerqualifikationen nach dem ZUMBau Qualitätsstandard für die Qualifizierung von Maschinenführern in der Bauwirtschaft über die Arbeitsschutzprämien der BG BAU. Weiterhin wird die Qualifizierung für die Mitarbeiter, welche im Einflussbereich von Erdverlegten Leitungen arbeiten, finanziell unterstützt (GW 129 und S 129).
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 34 (8), (9) in der UVV „Abwassertechnische Anlagen“ und unter Pkt. 5 Anforderungen zum Einsteigen in umschlossene Räume in der DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"“.
Unterschieden wird das Begehen von Schächten und Kanälen.
Schächte dürfen nur begangen werden, wenn sie eine lichte Weite von mindestens 1 m haben. Abweichend davon kann auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. zusätzliche technische Belüftung, erforderlich sind.
Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe ≥ 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Betriebstechnische Gründe können z. B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
Die anzuwendende Regelung für diesen Sachverhalt ist die ASR 1.8 - Technische Regeln für Arbeitsstätten: Verkehrswege - vom November 2012 geändert 2016.
Bei Sachverhalten, welche hier nicht geregelt sind, ist die DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossenen Räume" (bisher BGR 177) heranzuziehen.
Staatliche Regelungen z. B. die ASR oder TRBS erfüllen die sogenannte Vermutungswirkung und sind somit den Regelungen der Berufsgenossenschaften in DGUV Regeln oder DGUV Informationen vorrangig.
Die ASR 1.8 führt zu dem Thema das Abstandes Geländeoberkante Steigeisen folgendes aus:
4.6 Steigeisengänge und Steigleitern
4.6.2 Gestaltung und Einbau
(3) .................Die Steigeisenabstände dürfen maximal 333 mm betragen. Der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle darf höchstens einen Steigeisenabstand betragen. Bei Schächten im Straßenbau mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden. Wenn sich durch nachträgliches Aufbringen/Erhöhen der Straßendecke Änderungen ergeben, sind in Ausnahmefällen 650 mm bei bestehenden Anlagen statthaft.
Toleranzen über die 500 mm hinaus sind in der ASR 1.8 nicht vorgesehen (bis auf den Ausnahmefall des nachträglichen Aufbaus des Straßenoberbaus). Somit ist für den Neubau von Schächten eine klare Regelung geschaffen worden. Für Bestandschächte ist in Anlehnung zu verfahren.
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen sind mindestens Methan (CH4), Schwefelwasserstoff (H2S), Sauerstoff (O2) und Kohlendioxid (CO2) zu messen.
Vor jedem Einstieg muss eine Freimessung mit dem Gaswarngerät von einer gesicherten Position erfolgen. Während der Arbeiten wird das Gerät zur kontinuierlichen Überwachung der Atmosphäre mitgeführt.
Es ist mindestens ein Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit einsteigenden Versicherten ständig Verbindung zu halten.
Schächte in abwassertechnische Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Weite mindestens 1 m beträgt. Abweichend hiervon darf auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen - z. B. zusätzliche Belüftung, ständige Seilführung - erforderlich sind.
Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen soll mindestens 0,8 m betragen. Abweichend davon können Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6 m haben, die Maßnahmen zum Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten sind hierbei entsprechend anzupassen.
Bei der Benutzung von Steigleitern und Steigeisengängen mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden, z. B. Höhensicherungsgerät.
Auf Grund der besonderen Gefahren beim Einstieg in Schächte können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei geringen Höhen erforderlich sein, z. B. bei losen, korrodierten oder verunreinigten Steigeisen bzw. Steigleitern.
Schachtöffnungen müssen gegen die Gefahr des Hineinstürzens gesichert sein.
Vor dem Einstieg ist festzustellen, welche Stoffe oder Zubereitungen in welcher Konzentration in der Rohrleitung oder dem Schacht enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Durch Freimessen werden die Gefahrstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt vor und während der Arbeiten ermittelt.
Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Das Impfangebot erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Arzt oder die Ärztin. Es umfasst die Information des oder der Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, die Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung.
Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden.
Die Impfung erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen.
Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten und damit auch an Asbestzementrohren sind grundsätzlich verboten. Erlaubt sind nur das Entfernen und die Instandhaltung der Rohre.
Dabei sind die Anforderungen der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" zu erfüllen.
Bei allen Tätigkeiten an Asbestzementrohrleitungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Entsorgungsleitungsbau
Wolfgang Kossow M.Sc.
c/o BG BAU - Prävention
Am Güterbahnhof 3
56070 Koblenz
Tel.: +49 261 88411-50
E-Mail
Versorgungsleitungsbau
Dipl.-Ing. Christian Trauner
c/o BG BAU - Prävention
Am Knie 6
81241 München
Tel.: +49 89 8897-811
E-Mail
Gefahrstoffe im Ver- und Entsorgungsleitungsbau
Dipl.-Ing. (FH) Corinne Ziegler
c/o BG BAU - Prävention
Steinhäuserstraße 10
76135 Karlsruhe
Tel.: +49 721 8102-624
E-Mail