FAQ Themenfeld "Wasserbau im Bauwesen und Taucherarbeiten"

Wasserbau im Bauwesen

  • 1. Was ist ein schwimmendes Gerät

    Schwimmende Geräte sind Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorrübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen oder Arbeitsbühnen. Sie können sowohl mit einem eigenen Antrieb ausgerüstet sein, um sich zur oder auf der Baustelle zu bewegen, oder auch durch ein Schubboot geschoben werden.

  • 2. Ist ein Schwimmendes Gerät eine Maschine gemäß Maschinenrichtlinie?

    Das für die Maschinenrichtlinie federführend zuständige Ministerium (BMAS), die für den Vollzug der nationalen Umsetzung der MRL (ProdSG i.V.m. der 9. ProdSV) zuständigen Behörden der Länder (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik – ZLS), die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und die Berufsgenossenschaften sehen die Kombination aus Baumaschine + Ponton nicht als "neue" Maschine im Sinne der MRL.

    Das bedeutet der Betreiber wird nicht zum Hersteller im Sinne der MRL und es darf keinesfalls eine CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf das Arbeitsmittel "Baumaschine + Ponton" ist sogar ein Verstoß gegen das ProdSG/9. ProdSV und damit eine Ordnungswidrigkeit.

    Wenn ein Schiff als Baggerschiff konzipiert wurde, wobei die Arbeitseinheit Löffelbagger fester Bestandteil des Schiffes ist, ist das Schiff ein Schwimmendes Gerät gemäß Maschinenrichtlinie. Einzelne Einheiten des Löffelbaggers, z. B. Steuerung, tragende Konstruktion, Antrieb, sind so in die Schiffskonstruktion integriert, dass der Bagger alleine nicht funktionsfähig ist. Zur Beurteilung der Sicherheit des Baggers muss deshalb das Schiff einbezogen werden.

  • 3. Welche grundsätzlichen Unterlagen gehören zum Betrieb eines Schwimmenden Gerätes auf Bundes Wasserstraßen?

    Der Unternehmer darf ein schwimmendes Gerät erst in Betrieb nehmen, nachdem die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Gerätes (Stabilitätsberechnung) rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist. Dabei darf der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige nicht dieselbe Person sein.

    Für den Betrieb auf Bundes Wasserstraßen ist eine gültige Fahrerlaubnis (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) bei dem Dezernat Technische Schiffssicherheit (ehemals ZSUK) zu beantragen.

  • 4. Müssen grundsätzlich Rettungswesten getragen werden?

    Kann ein Absturz in Flüssigkeiten oder Stoffe, in denen man ertrinken kann, nicht wirksam ausgeschlossen werden, so hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken auszuwählen und bereitzustellen (wobei hier vorrangig ein Sturz ins Wasser oder in ein Gewässer zu betrachten ist). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beschafft werden, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Das heißt für den Einsatz sind grundsätzlich automatisch aufblasbare Rettungswesten mit mindestens 150 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-3 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen") bereitzustellen.

Taucherarbeiten

  • 1. Wer darf Taucherarbeiten ausführen?

    Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten verfügen.

    Von der Befähigung eines Tauchers für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn dieser z.B. die erfolgreiche Prüfung gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin" abgelegt hat.

  • 2. Wie setzt sich eine Tauchergruppe zusammen?

    Jede Tauchergruppe muss aus zwei Tauchern, einem Signalmann und einem Taucherhelfer bestehen.

  • 3. Welche Anforderungen sind an die Ausrüstung gestellt?

    Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müssen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des entsprechenden Gerätes mit dem CE-Zeichen sowie einer 4-stelligen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

  • 4. Wann ist für einen Tauchereinsatz die Genehmigung der BG erforderlich?

    Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von der UVV BGV C 23 "Taucherarbeiten" schriftlich beantragen. Dies betrifft insbesondere Tauchereinsätze, die mit abweichender Atemgaszusammensetzung geplant sind.

Ansprechpersonen

Wasserbau im Bauwesen und Taucherarbeiten
Dipl.-Ing. Peter Husmann
c/o BG BAU - Prävention
Kronprinzenstraße 67
44153 Dortmund
Tel.: +49 231 5431-1004

Wasserbau im Bauwesen
Dipl.-Sicherheitsing. (FH) Patric Sasse
BG BAU - Prävention
Holstenwall 8-9
20355 Hamburg
Tel.: +49 173 8634679

Taucherarbeiten
Dipl.-Ing. Ralf Kruber
BG BAU - Prävention
Im Lippefeld 37
46047 Oberhausen
Tel.: +49 208 8574-359
Mobil: +49 173 8634663

Dipl.-Ing. Shahin Daniel Fassih
BG BAU - Prävention
Holstenwall 8-9
20355 Hamburg
Mobil: +49 151 44150171

Weitere Informationen