Das für die Maschinenrichtlinie federführend zuständige Ministerium (BMAS), die für den Vollzug der nationalen Umsetzung der MRL (ProdSG i.V.m. der 9. ProdSV) zuständigen Behörden der Länder (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik – ZLS), die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und die Berufsgenossenschaften sehen die Kombination aus Baumaschine + Ponton nicht als "neue" Maschine im Sinne der MRL.
Das bedeutet der Betreiber wird nicht zum Hersteller im Sinne der MRL und es darf keinesfalls eine CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf das Arbeitsmittel "Baumaschine + Ponton" ist sogar ein Verstoß gegen das ProdSG/9. ProdSV und damit eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn ein Schiff als Baggerschiff konzipiert wurde, wobei die Arbeitseinheit Löffelbagger fester Bestandteil des Schiffes ist, ist das Schiff ein Schwimmendes Gerät gemäß Maschinenrichtlinie. Einzelne Einheiten des Löffelbaggers, z. B. Steuerung, tragende Konstruktion, Antrieb, sind so in die Schiffskonstruktion integriert, dass der Bagger alleine nicht funktionsfähig ist. Zur Beurteilung der Sicherheit des Baggers muss deshalb das Schiff einbezogen werden.