Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) am Arbeitsplatz mit natürlichen Radionukliden im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter geschickt werden, eine "externe Tätigkeit" (§ 59 StrlSchG).
Der entsendende Betrieb muss die externe Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde.