1) Muss das TOP-Prinzip angewendet werden?
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt laut Arbeitsschutzgesetz: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Gefährdung durch Sonnenstrahlung.
2) Wann sollen technische Schutzmaßnahmen eingesetzt werden?
Wir empfehlen den Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen insbesondere in den Monaten von März bis September bei regelmäßigem Aufenthalt an sonnigen Tagen im Freien von mindestens 1 Stunde in der Zeit von ca. 11 bis 15 Uhr.
3) Welche technischen Schutzmaßnahmen vor Sonnenstrahlung gibt es?
Es gibt viele Möglichkeiten für technische Schutzmaßnahmen vor Sonnenstrahlung. Für stationäre Arbeitsplätze gehören beispielswiese Kabinen für Aufsichts-, Verkaufstätigkeiten (Parkplatz, Schwimmbad, Marktstand, etc.) dazu. Mobile Arbeitsplätze können durch Sonnenschirme oder Sonnensegel zeitlich befristet geschützt werden. Auch Fahrzeugkabinen gehören zu den technischen Schutzmaßnahmen. Technische Schutzmaßnahmen können mit organisatorischen Schutzmaßnahmen kombiniert werden, so können z. B. bei Fahrzeugen mit Sitzbänken Pausen und Teambesprechungen am Einsatzort vor Witterungsbedingungen geschützt durchgeführt werden.
4) Worauf ist bei einer Anschaffung von Sonnenschirmen und Sonnensegeln zu achten?
Grundsätzlich sind die Größe des Sonnenschirmes /-segels und das Material der Bespannung für die Schutzwirkung ausschlaggebend. Für textile Stoffe gibt es Textilsiegel, beispielsweise den UV-Standard 801, auf die Sie bei der Anschaffung achten können. Die Schutzwirkung wird allerdings immer nur direkt unter dem Schirmstoff im Kernschatten erreicht und nimmt zu den Rändern hin kontinuierlich ab. Bei zu kleinen Sonnenschirmen/ -segeln gibt es je nach Sonnenstand keine Möglichkeit, sich ausreichend im Schatten zu bewegen. Da ein hoher Anteil der UV-Strahlung vom Himmel auf die Erdoberfläche gestreut wird, sollten Sonnenschirme/ -segel nicht nur die Sonne selbst (Schattenwirkung), sondern auch einen möglichst großen Teil des Himmels abdecken. Um eine hinreichende Schutzwirkung zu erzielen, sollte neben der Größe des Sonnenschirmes/ -segels auch die optimale Ausrichtung (Neigung) berücksichtigt werden.
5) Welche organisatorischen Schutzmaßnahmen vor Sonnenstrahlung gibt es?
Organisatorische Schutzmaßnahmen sind: Arbeitsplanung, Arbeitsbeginn, Tätigkeitswechsel, rotierende Arbeitsaufgaben, Schichtplanung, Pausengestaltung, etc. mit dem Ziel, die Aufenthaltsdauer draußen in der Sonne zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr zu verhindern oder zu minimieren. Diese Maßnahmen sind in der Unterweisung zu vermitteln (siehe FAQ zu Unterweisung).
Wenn die Arbeitsaufgabe es zulässt, sollten um die Mittagszeit die Tätigkeiten bevorzugt im Innenraum erfolgen. Durch geschickte Arbeitsplanung kann die Tagesexposition reduziert werden. Wichtig ist natürlich auch, während der Arbeitspausen den Schatten aufzusuchen.
Eine umfassende Information (in der Unterweisung) über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ist die Basis für die konsequente Umsetzung der Maßnahmen durch die Beschäftigten.
6) Warum ist ein früher Arbeitsbeginn eine wichtige organisatorische Schutzmaßnahme?
In den Morgenstunden ist ebenso wie in den Abendstunden die Stärke der UV-Strahlung der Sonne deutlich geringer, als in der Mittagszeit. Für einen frühen Arbeitsbeginn spricht auch, dass außerdem das Temperaturmaximum erst nach dem Sonnenhöchststand am Nachmittag erreicht wird.
7) Was sollte eine Unterweisung zum Thema "Sonnenstrahlung" enthalten?
Die Unterweisung enthält immer nähere Angaben zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und ist eine abgeleitete Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung.
Es ist allgemein bekannt, dass UV-Strahlung akut Sonnenbrand erzeugen kann. Dass UV-Strahlung langfristig auch zur Hautalterung und zu Hautkrebs führen kann, ist dagegen nicht allgemein bekannt.
Die Beschäftigten sollten auch darauf hingewiesen werden, dass Sonnenstrahlung und die gleichzeitige Einnahme von bestimmten Medikamenten oder der Hautkontakt mit bestimmten Pflanzenbestandteilen u.U. zu einer erhöhten Lichtempfindlichkeit führen kann. Hier ist ärztlicher Sachverstand einzubeziehen.
Im Rahmen der Unterweisung sollte auch erklärt werden, welche Schutzmaßnahmen anzuwenden sind und welche arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wird.
8) Was versteht man grundsätzlich unter Schutzkleidung im Gegensatz zur Arbeitskleidung, die am Arbeitsplatz verwendet wird?
Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind: Chemikalienschutzanzug, Schweißerschutzanzug, Warnkleidung, usw.
Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine sogenannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Gestaltung, Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft.
Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten.
Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist.
UV-Schutzmittel werden in vielen Zubereitungsformen, z. B. als Öle, Emulsionen (Cremes, Lotionen), Gele, Sticks oder Spray angeboten. Die Zubereitungsform hat einen wesentlichen Einfluss auf die Auftragungsmenge. Je flüssiger ein UV-Schutzmittel ist, desto geringer ist in der Regel auch die aufgetragene Schichtdicke. Diese ist jedoch entscheidend für den Schutz der Haut. Mit Sprays werden gewöhnlich die geringsten Auftragungsmengen erreicht. Zudem kann mit Sprays oft keine gleichmäßige Auftragung erreicht werden, so dass Schutzlücken entstehen.
Der Lichtschutzfaktor (LSF) wird in einem Labor nach einem Standardprüfverfahren ermittelt. Der LSF ist ein Maß für die Schutzwirkung gegenüber UVB-Strahlung und lässt keine Angaben über den Schutz gegenüber UVA-Strahlung zu.
So sollten UV-Schutzmittel gemäß der Empfehlung der EU-Kommission mit LSF oder/ Schutzkategorie klassifiziert sein:
Deklarierter LSF | Schutzkategorie für UVB |
6, 10 | Niedriger Schutz |
15, 20, 25 | Mittlerer Schutz |
30, 40, 50 | Hoher Schutz |
50+ | Sehr hoher Schutz |
Der UVA-Schutz wird auf anderem Wege bestimmt. Entspricht der UVA-Schutz 1/3 des deklarierten UVB-Schutzes, darf das Produkt die UVA-Kennzeichnung ("UVA" als Buchstaben im Kreis) tragen. Dieses Zeichen steht für einen ausgewogenen UVB-/UVA-Schutz.
Die Wasserfestigkeit von UV-Schutzmitteln wird nach einer standardisierten Methode ermittelt. Ein Produkt darf als "wasserfest" bezeichnet werden, wenn nach 2 x 20 Minuten Wasserkontakt noch die Hälfte des UV-Schutzfaktors besteht. Für die Auslobung "extra wasserfest" muss dies noch nach 4 x 20 Minuten Wasserkontakt gegeben sein.
UV-Schutzmittel unterliegen der EU-Kosmetikverordnung. Danach muss das Behältnis und / oder die Verpackung folgende Angaben enthalten:
Hinweise zur Anwendung:
Sind alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft, können UV-Schutzmittel an Körperstellen, die sich nicht anders schützen lassen, eingesetzt werden. Bei der Auswahl eines geeigneten UV-Schutzmittels sind neben den allgemeinen Anforderungen vor allem eine Abschätzung der Schutzwirkung in der Praxis zu beachten.
Der auf einem UV-Schutzmittel angegebene Lichtschutzfaktor sollte nur als Anhaltspunkt zur Auswahl eines UV-Schutzmittels herangezogen werden. In der Praxis erreicht man häufig nur eine Schutzwirkung von ca. 20 - 30% des angegebenen LSF, da meist zu geringe Produktmengen aufgetragen werden.
Eingesetzt werden sollten UV-Schutzmittel aus der Schutzkategorie "hoch" oder "sehr hoch" (LSF ≥ 30). In besonderen Fällen, z. B. wenn bereits eine Hautkrebserkrankung vorliegt, LSF > 50, wobei der UVA Schutzfaktor zu mindestens 1/3 dem des UVB Schutzfaktors entsprechen sollte.
Es sollten wasser- und schweißfeste Produkte ausgewählt werden, damit bei Wasserkontakt oder Schwitzen die Schutzwirkung länger erhalten bleibt.
Das UV-Schutzmittel sollte mehrmals täglich angewendet werden, um den Schutz aufrecht zu erhalten.
Von der Sonne gehen im Wesentlichen folgende Gefährdungsfaktoren aus:
Gebräunte Haut kann das Auftreten vor Sonnenbrand verzögern, schützt aber nicht vor der Entstehung von Hautkrebs.
Laut § 4 Arbeitsschutzgesetz ist ein in Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dann zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind (§ 3 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen vor (ArbStättV Anhang 5.1).
Bei Arbeiten unter der Sonne sind gemäß Gefährdungsbeurteilung technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
UV-Schutzmittel sind als ergänzende Maßnahme zur Minimierung der Gefährdungen durch UV-Strahlung zu betrachten. Sie sind daher nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. UV-Schutzmittel müssen daher von dem Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Der UV-Index ist das weltweit einheitliche Maß für den gemessenen bzw. prognostizierten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Bestrahlungsstärke, der von der Sonne während des Tages auf einer horizontalen Fläche an der Erdoberfläche hervorgerufen bzw. erwartet wird (s. Global UV Index Broschüre der WHO (PDF, 430 KB)).
Der UV-Index wird unter anderem vom Bundesamt für Strahlenschutz, dem Deutschen Wetterdienst und anderen Wetterdiensten veröffentlicht.
Üblicherweise wird dieser prognostizierte Tagesspitzenwert veröffentlicht. Der UV-Index in Deutschland wird in ganzen Zahlen von 1 bis 11+ angegeben. Je höher der UV-Index ist, desto höher ist die sonnenbrandwirksame UV-Bestrahlungsstärke. Der UV-Index mit der entsprechenden prognostizierten Zahl ist mit Empfehlungen von Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung verbunden.
Der UV-Index stellt für Arbeitgeber eine Orientierungshilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten im Freien und der Festlegung der Schutzmaßnahmen dar. Bereits ab einem UV-Index 3, der Mitte März bis Mitte Oktober bei sonnigen Tagesabschnitten in Deutschland erreicht werden kann, können Schutzmaßnahmen erforderlich sein (siehe auch www.BAuA.de) .
Der UV-Index, wird unter anderem vom Bundesamt für Strahlenschutz und dem Deutschen Wetterdienst veröffentlicht.
Erwerb von Fachkenntnissen für Laserschutzbeauftragte im Zeitraum einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite i.S.v. § 5 Infektionsschutzgesetz
Anforderungen an Lehrgänge zum Erwerb der Fachkenntnisse für Laserschutz-beauftragte (LSB), sowie an die zugehörigen Prüfungen sind in den TROS Laserstrahlung, Teil Allgemeines, beschrieben. Darin, sowie auch in der OStrV, werden Online-Kurse zur Erlangung erforderlicher Fachkenntnisse nicht explizit ausgeschlossen – vielmehr legt der Lehrgangsträger die Anforderungen an Kurse und Prüfungen fest (vgl. Textziffer 5.2.1 Abs. 1 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines). Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse, die Bestellung und Aufgabenerledigung einer bzw. eines Laserbeauftragten ordnungsgemäß erfolgt. Hierzu gehört auch die Auswahl eines geeigneten Lehrgangsträgers, der glaubhaft darlegt, die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu erfüllen und in der Folge die Veranstaltung entsprechend durchführt.
Bestehen z. B. aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßgaben Gründe, die gegen eine Präsenzveranstaltung sprechen, können erforderliche Fachkenntnisse (vgl. Tabellen 1 und 2 TROS Laserstrahlung, Teil Allgemeines) auch über das Mittel distanzierten Lernens erworben werden (z. B. über Videokonferenzsysteme zur Übertragung von Inhalten per Bild und Ton).
Aus didaktischen Gründen wird in diesem Fall dazu geraten, die Zahl der Teilnehmenden auf zehn Personen zu beschränken. Dies dient insbesondere der Sicherstellung des Austausches und der Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Der Besuch einer Präsenzveranstaltung wird aber weiterhin aus didaktischen Gründen grundsätzlich empfohlen.
Ergänzung des SG Nichtionisierende Strahlung bezüglich der Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 303-005 (falls dieser vom Bildungsträger zu Grunde gelegt wird):
Die Festlegung von Kapitel 7 des DGUV Grundsatzes 303-005, dass "die Anforderungen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten in der OStrV und der TROS Laserstrahlung nur durch eine Präsenzveranstaltung mit der Mindestdauer gemäß TROS Laserstrahlung vollständig erfüllt werden können", wird vorübergehend im Zeitraum einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite i. S. v. §5 Infektionsschutzgesetz aus Sicht des SG Nichtionisierende Strahlung ausgesetzt. Die geänderte Prüfungsordnung und die Inhalte sind in der Teilnahmebescheinigung entsprechend aufzuführen.
(Schlagworte: Corona, SARS CoV-2, UV-C Strahlung)
Die Desinfektion und auch die Inaktivierung von Viren durch UV-C-Strahlung (100-280 nm) wird in einigen Branchen für spezielle Bereiche industriell eingesetzt und durchgeführt. Bei dem Einsatz von UV-C-Strahlung zur Desinfektion handelt es sich in der Regel um Produktionsprozesse zur Herstellung von speziellen Produkten.
Zur Erzeugung der UV-C-Strahlung kommen hierbei oft Hochleistungs-Excimer-Strahler mit einer Peakwellenlänge von 172 nm oder 222 nm und einer Leistung im Multikilowatt-Bereich zum Einsatz. Hierdurch können entsprechende Bereiche oder Produkte, wie z. B. das Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung, desinfiziert werden. Auch dafür geeignete Geräte bzw. Oberflächen können so desinfiziert werden.
Anmerkung:
Beim Einsatz dieser UV-Strahler kann die Entstehung von Ozon neben der gefährlichen optischen Strahlung ein zusätzliches Problem darstellen, d. h. in den Bereichen, in denen diese Strahler eingesetzt werden, müssen in der Regel entsprechende Lüftungssysteme verwendet werden.
UV-C-Strahlung gefährdet gemäß TROS IOS Allgemeines die Augen (Hornhaut und Bindehautentzündung des Auges) und die Haut (Hautrötung, Verbrennung der Haut und Hautkrebs).
Bezüglich des Arbeitsschutzes sind im Hinblick auf die optische Strahlung die OStrV und die TROS IOS anzuwenden. Aus diesen Vorschriften und Regeln ergibt sich, dass die oben beschriebenen, zur Desinfektion oder Produktion eingesetzten Anlagen mit UV-C-Strahlungsquellen in der Regel komplett gekapselt sein müssen.
Bei Zugänglichkeit zu Bereichen mit UV-C-Strahlung, etwa bei Wartungsarbeiten, sind geeignete organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Als geeignete PSA muss in der Regel vollständige Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Visier und Augenschutz zur Verfügung gestellt und getragen werden. Die täglich maximal zulässigen Expositionsgrenzwerte für UV-C-Strahlung werden bei Exposition ohne Schutzmaßnahmen in der Regel schon nach wenigen Sekunden erreicht.
Zur Desinfektion oder Inaktivierung von Viren auf biologischem Material, z.B. der Haut ist UV-C-Strahlung generell nicht geeignet. Sie schädigt die ungeschützte Haut und die Augen schon nach wenigen Sekunden akut.
Anmerkung:
Bezüglich des SARS-CoV-2 (COVID-19) liegen dem SG NIR keine Informationen vor, welche UV-C-Dosis unter welchen Bedingungen mit welcher Wellenlänge zur Desinfektion notwendig wäre und eingesetzt wird bzw. eingesetzt werden soll. Daher lassen sich momentan keine Rückschlüsse auf die notwendigen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz der UV-C-Strahlern ziehen.
Branchenspezifische Informationen zur Prävention von SARS-CoV-2 in Unternehmen finden Sie auf den Sonderseiten der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und der SVLFG sowie bei den branchenspezifischen Konkretisierungen des einheitlichen Arbeitsschutzstandards.
Weiterhin kann bezüglich der Gefährdung und der zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Biostoffen das Sachgebiet Biologische Arbeitsstoffe angesprochen werden.
Weitere Informationen zum Schutz vor UV-C-Strahlung sind auch auf den Seiten des Bundesamt für Strahlenschutz zu finden.
Stand 29.05.20