Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter geschickt werden, eine "fremde Anlage" gemäß dem Strahlenschutz. Der entsendende Betrieb benötigt dann eine Genehmigung nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes (§ 25-Genehmigungsinhaber).
§ 25 sowie § 13 des Strahlenschutzgesetzes, und der entsprechenden Mustergenehmigung (Auflagen in der Genehmigung sind zu beachten).
Gemäß Beschäftigung mit Strahlenpass (§ 68 Strahlenschutzverordnung) muss der Genehmigungsinhaber nach § 25 darauf achten, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlenschutzbereichen nur mit einem registrierten, vollständig geführten Strahlenpass beschäftigt werden. Ausgenommen sind Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann.
Die amtliche Dosis wird vom Strahlenschutzbeauftragten bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person des Genehmigungsinhabers nach § 25 und die nichtamtliche Dosis vom Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage in den Strahlenpass eingetragen. Die Durchführungen der erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden vom ermächtigten Arzt in den Strahlenpass eingetragen.
Der Strahlenpass ist persönliches Eigentum des Inhabers, also der betroffenen Person. Nach Ausscheiden aus dem Betrieb muss der Strahlenpass der betroffenen Person ausgehändigt werden.
Der Genehmigungsinhaber nach § 25 muss einen Strahlenschutzbeauftragten mit der Fachkunde S5 gemäß der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung" bestellen.
Der "Strahlenschutz-Abgrenzungsvertrag" regelt die Zuständigkeiten zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des entsendenden Betriebes (Genehmigungsinhaber nach § 25) und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage. Es darf dabei weder Doppelzuständigkeiten noch Lücken im Strahlenschutz geben. Der anlagenbezogene Strahlenschutz in dem Fremdbetrieb sollte möglichst von dessen Strahlenschutzbeauftragten sichergestellt werden und der nicht anlagenbezogene Strahlenschutz vom Strahlenschutzbeauftragten des § 25-Betriebes. Dies könnte wie folgt aussehen:
Es gibt unterschiedliche Messstellen, die angefragt werden können. Die Behörde kann dem Betrieb eine Messstelle zuordnen:
Staatliches Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen
Marsbruchstraße 186
44287 Dortmund
LPS - Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung
Köpenicker Straße 325, Haus 41
12555 Berlin
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Strahlenmessstelle -
Rubensstraße 111
12157 Berlin
Helmholtz Zentrum München
Auswertungsstelle
Otto-Hahn-Ring 6
81739 München
Der Genehmigungsinhaber gemäß § 25 der Strahlenschutzverordnung sorgt für:
Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und längstens bis zum 31. Dezember 2023.