Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen gemäß § 25 Strahlenschutzgesetz

  • 1. Was bedeutet "Beschäftigung in fremden Anlagen" gemäß Strahlenschutzverordnung?

    Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter geschickt werden, eine "fremde Anlage" gemäß dem Strahlenschutz. Der entsendende Betrieb benötigt dann eine Genehmigung nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes (§ 25-Genehmigungsinhaber).

  • 2. Welche Rechtsquelle ist maßgeblich?

    § 25 sowie § 13 des Strahlenschutzgesetzes, und der entsprechenden Mustergenehmigung (Auflagen in der Genehmigung sind zu beachten).

  • 3. Wann wird ein Strahlenpass benötigt?

    Gemäß Beschäftigung mit Strahlenpass (§ 68 Strahlenschutzverordnung) muss der Genehmigungsinhaber nach § 25 darauf achten, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlenschutzbereichen nur mit einem registrierten, vollständig geführten Strahlenpass beschäftigt werden. Ausgenommen sind Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann.

  • 4. Wer macht Eintragungen im Strahlenpass?

    Die amtliche Dosis wird vom Strahlenschutzbeauftragten bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person des Genehmigungsinhabers nach § 25 und die nichtamtliche Dosis vom Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage in den Strahlenpass eingetragen. Die Durchführungen der erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden vom ermächtigten Arzt in den Strahlenpass eingetragen.

  • 5. Wem gehört der Strahlenpass?

    Der Strahlenpass ist persönliches Eigentum des Inhabers, also der betroffenen Person. Nach Ausscheiden aus dem Betrieb muss der Strahlenpass der betroffenen Person ausgehändigt werden.

  • 6. Welche Fachkunde benötigt der Strahlenschutzbeauftragte im entsendenden Betrieb?

    Der Genehmigungsinhaber nach § 25 muss einen Strahlenschutzbeauftragten mit der Fachkunde S5 gemäß der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung" bestellen.

  • 7. Was ist ein Abgrenzungsvertrag?

    Der "Strahlenschutz-Abgrenzungsvertrag" regelt die Zuständigkeiten zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des entsendenden Betriebes (Genehmigungsinhaber nach § 25) und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage. Es darf dabei weder Doppelzuständigkeiten noch Lücken im Strahlenschutz geben. Der anlagenbezogene Strahlenschutz in dem Fremdbetrieb sollte möglichst von dessen Strahlenschutzbeauftragten sichergestellt werden und der nicht anlagenbezogene Strahlenschutz vom Strahlenschutzbeauftragten des § 25-Betriebes. Dies könnte wie folgt aussehen:

    SSB des Fremdbetriebes zuständig für:

    • Einhaltung der Dosisgrenzwerte
    • Feststellung der nichtamtlichen Dosis
    • Dokumentation der nichtamtlichen Dosis
    • Anlagenbezogene Strahlenschutzunterweisung
    • Beaufsichtigung des Personals gemäß Strahlenschutzanweisung des Betreibers der fremden Anlage, insbesondere Überwachung am Arbeitsplatz, inkl. Kontaminationskontrolle falls erforderlich
    • Planung und Durchführung von Maßnahmen bei Stör- und Unfällen durch den Betreiber der fremden Anlage

    SSB des § 25-Genehmigungsinhaber zuständig für:

    • Allgemeine Strahlenschutzunterweisung
    • Führen der Strahlenpässe
    • Arbeitsmedizinische Untersuchungen
    • Dokumentation und Aufbewahren der personenbezogenen Strahlenschutzdaten
    • Ermittlung der amtlichen Dosiswerte, kontinuierliche Verfolgung im Verhältnis zu den Dosisgrenzwerten der StrlSchV und ggf. zu den selbst zusätzlich geregelten Grenzwerten
    • Dokumentation der amtlichen Dosiswerte
    • Mitteilungen an die § 25-Behörde
    • Beachten der Auflagen der § 25-Genehmigung
  • 8. Wo können amtliche Dosimeter erhalten werden?

    Es gibt unterschiedliche Messstellen, die angefragt werden können. Die Behörde kann dem Betrieb eine Messstelle zuordnen:

    Staatliches Materialprüfungsamt
    Nordrhein-Westfalen
    Marsbruchstraße 186
    44287 Dortmund

    LPS - Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung
    Köpenicker Straße 325, Haus 41
    12555 Berlin

    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
    - Strahlenmessstelle -
    Rubensstraße 111
    12157 Berlin

    Helmholtz Zentrum München
    Auswertungsstelle
    Otto-Hahn-Ring 6
    81739 München

  • 9. Welche Pflichten hat der Betrieb nach § 25?

    Der Genehmigungsinhaber gemäß § 25 der Strahlenschutzverordnung sorgt für:

    • die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten in seinem Betrieb
    • das Erstellen einer Strahlenschutzanweisung
    • einen Abgrenzungsvertrag mit der fremden Anlage
    • die regelmäßigen Strahlenschutzunterweisungen der eigenen Mitarbeiter
    • die monatliche Auswertung und die zur Verfügungsstellung der amtlichen Dosimeter, falls erforderlich
    • die Organisation der erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen
    • einen Strahlenpass für jeden Mitarbeiter, der in Kontrollbereichen der fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig wird
  • 10. Verliert eine bestehende § 15-Genehmigung die Gültigkeit?

    Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und längstens bis zum 31. Dezember 2023.