1 Was ist beim Betrieb von mobilen RFA-Geräten zu beachten?
Für den Betrieb von mobilen RFA-Geräten ist immer eine Genehmigung erforderlich. Es ist auch mindestens ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen. Die Geräte müssen vor der Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahr durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen geprüft werden.
2 Gibt es spezielle rechtliche Regelungen?
Grundsätzlich fällt der Betrieb von mobilen RFA-Geräten in den Geltungsbereich der Röntgenverordnung (RöV). Für diese Anwendung ionisierender Strahlung gibt es auch eine Mustergenehmigung, in der spezielle Auflagen enthalten sind (siehe Rundschreiben des BMUB vom 13.03.2013 –RS II 3 – 11 602/0, GMBl. 2014 S.150).
Weiter gilt die DIN 54113-1, 54113-2, 54113-3, alle von 2005-04 als Regel der Technik.
3 Welche Fachkunde benötigt der Strahlenschutzbeauftragte beim Betrieb von RFA?
Maßgeblich ist die Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung. Demnach ist für die mobilen RFA-Geräte die Fachkundegruppe R2.2 erforderlich.
4 Ist beim Betrieb von mobilen RFA-Geräten eine Dosimetrie erforderlich?
Nein, dies ist nicht der Fall, da die Dosis für den Bediener bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unterhalb von 1 mSv pro Jahr liegt.