Laser, die eine Pulsdauer unter einer Pikosekunde aufweisen werden als Ultrakurzpuls-LASER (UKP-LASER) bezeichnet.
Gemäß des am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) §5 Absatz 2 handelt es sich bei UKP-LASER um eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Es handelt sich um Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Photonenstrahlung mit einer Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeugen und benötigen somit nach Strahlenschutzrecht eine Genehmigung. Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 der StrlSchV sind UKP-LASER, wenn diese folgende Kriterien (Anlage 3 Teil C) erfüllen: