1 Welche Informationen gibt es zum Umgang mit thoriumhaltigen Schweißelektroden?
Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden fallen gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG § 55 in Verbindung mit Anlage 3 Punkt 1) unter Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität. Nach § 55 ist eine arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Körperdosis durchzuführen. Falls die Tätigkeit schon vor dem 31.12.2018 aufgenommen wurde, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 (StrlSchG § 210). Für die Spezifikationen der Elektroden gilt die DIN EN ISO 6848: 2015-12.
2 Wann müssen Arbeiten mit thoriumhaltigen Elektroden der zuständigen Behörde angezeigt werden?
Falls die arbeitsplatzbezogene Abschätzung nach § 55 ergibt, dass die Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person überschreiten kann, muss unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen (StrlSchG § 56). Eine beruflich exponierte Person ist ein Erwerbstätiger, der höhere Körperdosiswerte als jene im StrlSchG § 5 Abs. 7 erhalten kann (eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv im Kalenderjahr).
3 Muss dafür ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden?
Wenn eine Abschätzung der Strahlenexposition ergibt, dass eine jährliche Exposition von mehr als 1 mSv möglich ist, kann die zuständige Behörde aufgrund der erforderlichen Anzeige in Auflagen auch einen Strahlenschutzbeauftragten verlangen.
4 Was ist bei der Entsorgung von Resten zu beachten?
Bei der Entsorgung von Schleifstäuben, insbesondere bei der Reinigung von Abscheidern von Absauganlagen, können größere Mengen von thoriumoxidhaltigem Staub aufgewirbelt und eingeatmet werden. Die dadurch bedingte Inkorporation kann die Exposition beim Anschliff oder beim Schweißen um Größenordnungen übersteigen. Bitte sprechen Sie vorher mit ihrer zuständigen Strahlenschutzbehörde ab, wo Ihre Abfälle entsorgt werden können.