Neben der Erstprüfung nach Errichtung ist die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen wesentliche Grundlage für die Sicherstellung ihrer Funktion. Um diese dauerhaft zu gewährleisten, wird die wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV Regeln und Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer gefordert. Darüber hinaus ergeben sich baurechtliche Auflagen/Einzelforderungen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt.
Die Suche nach dem erforderlichen Prüfumfang, den Anforderungen an den Prüfenden sowie den Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen ist oft sehr zeitintensiv und erstreckt sich vielfach über unterschiedlichste Regelwerke.
Die DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz" erläutert die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen und definiert die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe.
Zur Unterstützung der Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Brandschutzeinrichtungen werden die Fristen für die Prüfung organisatorischer Maßnahmen und für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen, der erforderliche Prüfumfang und die Anforderungen an den Prüfenden in folgenden Einzeltabellen dargestellt, die Teil der DGUV Information 205-040 „Prüffristen im Brandschutz“ sind.
Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung und Aktualisierung der Tabellen bitten wir um Verständnis, dass diese keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit haben und den Stand des Regelwerks zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wiedergeben. Sofern Ihnen Fehler auffallen, freuen wir uns über eine Rückmeldung Ihrerseits per E-Mail.