Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers als Ausgleich für offene Entgeltansprüche Insolvenzgeld. Es wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt. Der Beitrag zur Insolvenzgeldumlage richtet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt und wird allein von den Arbeitgebern aufgebracht.
Früher haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen das Insolvenzgeld eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Sie hatten also quasi die Funktion von Inkassostellen der Bundesagentur. Seit Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen der Krankenkassen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt.
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