Kein Buch mit sieben Siegeln: Die Beitragsberechnung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich durch die Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Höhe der Beiträge wird, anders als bei den übrigen Sozialversicherungen, erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres errechnet.

Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

Unter dem Finanzbedarf, auch Umlagesoll genannt, versteht man die Ausgaben der Berufsgenossenschaft im letzten Geschäftsjahr.

Arbeitsentgeltesind die von den Mitgliedsunternehmen an die Beschäftigten gezahlten Bruttoentgelte. Näheres ergibt sich aus dem Arbeitsentgeltkatalog (PDF, 660 kB, barrierefrei) .

Zur Abstufung der Beiträge nach der Unfallgefahr werden in dem sogenannten Gefahrtarif die Gefahrklassen für die verschiedenen Gewerbezweige festgestellt. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten des jeweiligen Gewerbezweiges berechnet.

Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte und Gefahrklassen) berechnet. Dadurch erfolgt eine Gewichtung der Arbeitsentgelte mit dem Versicherungsrisiko.

Der Beitrag wird nach folgender Formel berechnet:

Beitrag =   Arbeitsentgelte x Beitragsfuß x Gefahrklasse
1.000

Auf den so errechneten Beitrag kann die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle des jeweiligen Unternehmens Zuschläge auferlegen oder Nachlässe gewähren, damit das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet. Wegeunfälle werden dabei nicht berücksichtigt.

Näheres bestimmt die Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung.

Lastenverteilung

Zum Ausgleich strukturell bedingter Belastungsverschiebungen zwischen den Berufsgenossenschaften, u.a. durch den Wandel von der Produktions- zur Dienstleistungsgesellschaft, wurde ein System des Lastenausgleichs eingeführt und in 2008 durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz grundlegend überarbeitet. Durch die Lastenverteilung werden Rentenaltlasten unter Berücksichtigung ihrer Verursachungsanteile an den neuen Rentenlasten auf die Berufsgenossenschaften verteilt. Im Beitragsbescheid wird der Anteil des Unternehmens an der gemeinsamen Lastentragung gesondert ausgewiesen.

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