Im Bereich der Bädertechnik etabliert sich derzeit ein neues Verfahren zur Desinfektion von Badewasser, das Durchflusselektrolyse-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird salzhaltiges Badewasser (Salzgehalt 0,4-0,6 %) in der Reinwasserleitung durch eine in Flussrichtung nach beiden Seiten offene Elektrolysezelle geleitet. Unter Einwirkung des Elektrolysestroms entsteht an der Anode elektrochemisch zunächst Chlor und nach Disproportionierung letztlich hypochlorige Säure, welche die Desinfektionswirkung im Wasser bewirkt. An der Kathode entsteht elektrochemisch Wasserstoff, der über den Umwälzkreislauf ins Schwimmbecken gelangt und dort über die Wasseroberfläche in die Schwimmhalle entweicht. Pro Kilogramm Chlor entstehen ca. 350 Liter Wasserstoff (bei 30 °C).
Der Vorteil dieses neuen Verfahrens gegenüber anderen etablierten Verfahren besteht aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes insbesondere darin, dass der bisher übliche Umgang der Beschäftigten mit Gefahrstoffen zur Desinfektion des Badewassers, z.B. mit Chlor oder Chlorbleichlauge, entfällt.
Die Frage einer möglichen Gefährdung durch den in die Halle entweichenden Wasser-stoff wurde durch ein messtechnisches Gutachten des Frauenhofer Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik, Oberhausen, geklärt. Dieses Gutachten stellt im Ergebnis fest, dass beim Durchflusselektrolyse-Verfahren im Normalbetrieb die maximale Wasserstoffkonzentration in der Luft um ca. zwei Zehnerpotenzen unterhalb der unteren Explosionsgrenze (UEG Wasserstoff 4,0 Vol.-% = 40000 ppm) liegt. Diese Maximalkonzentration stellte sich zudem nur in Bereichen mit sehr geringem Luftaustausch (z. B. in der geschlossenen Schwallwasserkammer) ein. Die in der Hallenluft gemessenen Wasserstoffkonzentrationen lagen um drei bis vier Zehnerpotenzen unterhalb der unteren Explosionsgrenze.
Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (Überschreiten der unteren Explosionsgrenze) in Räumen kann daher beim bestimmungsgemäßen Betrieb dieses Verfahrens nach gegenwärtigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden.
Das Sachgebietes "Bäder" empfiehlt, bei der Errichtung von Anlagen nach dem Durchflusselektrolyse-Verfahren seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 8 "Elektrolyse-Chlorungsanlagen" der UVV "Chlorung von Wasser" auszusprechen.