Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Welche Anforderungen an die Rutschhemmung von Duschwannen und Duschtassen gibt es?

    Die Anforderungen an den Fußboden für diesen Bereich ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Hier ist die Gefährdung durch Stolpern, Rutschen und Stürzen zu berücksichtigen. Es ist die Maßnahmenhierarchie zu beachten (1.Techische Maßnahmen, 2.Organisatorische Maßnahmen, 3.Persönliche Maßnahmen).

    Die notwendigen technischen Maßnahmen sind in der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ geregelt. Danach müssen in Arbeitsstätten Bodenbeläge u. a. rutschhemmend ausgeführt sein. Dies gilt auch für Duschwannen und Duschtassen, sowie anderen Bodenbelägen in Duschbereichen. Eine ausreichende Rutschhemmung ist gegeben, wenn der Belag in diesen Bereichen die Anforderungen der Bewertungsgruppe B erfüllt (siehe DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“). Wird dieser Bereich auch mit Schuhen begangen ist zusätzlichen der Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ im Pkt. 0.6.2 Waschräume zu beachten. Danach wird mindestens die Bewertungsgruppe R10 gefordert.

    Das DGUV-Sachgebiet „Bäder“ empfiehlt, diese Vorgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auch in Bereichen umzusetzen, die nicht unter den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen.

     

  • Welche Anforderungen werden an das Schuhwerk von Personen gestellt, die am Beckenrand Aufsicht führen oder zu Übungen anleiten?

    Die Anforderungen an das Schuhwerk von Personen, die am Beckenrand Aufsicht führen oder Übungen anleiten, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten.

    Hierbei sind die Gefährdungen durch Stolpern, Rutschen und Stürzen zu betrachten und Maßnahmen, die diese Gefährdungen mindern festzulegen. Dabei ist die Maßnahmenhierarchie (1. Technische Maßnahmen, 2. Organisatorische Maßnahmen, 3. Persönliche Maßnahmen) zu beachten.

    An Beckenumgängen besteht infolge Spritzwasser/Nässe eine erhöhte Rutschgefährdung.

    Als technisch bauliche Maßnahmen sind Bodenbeläge mit geeigneter Bewertungsgruppe und geeignetem Gefälle (min. 2%) einzubauen und Wasseransammlungen sind regelmäßig zu entfernen.

    Ergänzend sind personenbezogene Maßnahmen erforderlich:

    • Das Benutzen von geeignetem Schuhwerk (festsitzendes Schuhwerk, geschlossen oder mindestens festen Halt an der Ferse und am Vorderfuß und rutschhemmenden Sohlen) und
    • die Unterweisung geeignetes Schuhwerk zu tragen.

    Nach Untersuchungen des DGUV Fachbereichs PSA zeigt sich bei Schuhwerk mit Gummisohle im Allgemeinen eine deutliche Erhöhung der Rutschhemmung gegenüber Barfußlaufen oder mit PU oder EVA (Ethylen-Vinyl-Acetat)-Sohlen.

  • Ist für das Tragen von Atemschutzgeräten eine vorherige arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig?

    Das Auswechseln von Chlorgasbehältern sowie der offene Umgang mit Chlordioxidlösung, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure oder Natriumdichlorisocyanurat ohne Absaugvorrichtung im Arbeitsbereich darf nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten erfolgen. Geeignete Atemschutzgeräte sind gebläseunterstützte Filtergeräte oder Vollmasken mit Kombinationsfilter B2P2.

    Für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge werden die Atemschutzgeräte in drei Gruppen aufgeteilt (siehe AMR 14.2)

    • Gruppe 1 - Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
    • Gruppe 2 - Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar
    • Gruppe 3 - Gerätegewicht über 5 kg

    Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und bei denen keine Widerstände beim Atmen zu überwinden sind, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist. Z. B. wiegen gebläseunterstützte Filtergeräte mit Atemschutzhelm oder Atemschutzhaube ohne Ausatemventil weniger als 3 kg und erzeugen keinen Atemwiderstand. Der Gruppe 1 sind auch gebläseunterstützte Filtergeräte mit Atemschutz-Vollmaske zuzuordnen, da diese weniger als 3 kg wiegen und nur einen geringen Atemwiderstand aufweisen.

    Anders verhält es sich bei der Verwendung von Vollmasken mit Kombinationsfilter B2P2. Diese Geräte sind wegen ihres erhöhten Atemwiderstands der Gruppe 2 zuzuordnen.

    Entsprechend §§ 4 und 5 und Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen.

    Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1, die weniger als 3 kg wiegen und nur geringe Atemwiderstände besitzen, ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge nach § 4 ArbMedVV).

    Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen (Pflichtvorsorge nach § 5 ArbMedVV).

  • Wann ist eine Person als rettungsfähig anzusehen?

    Beschäftigte in Schwimmbädern, die mit der Beaufsichtigung des Badebetriebes beauftragt werden, müssen in der Lage sein, die Rettung von Ertrinkenden durchzuführen, ohne sich bei dieser Aktion selbst zu gefährden. (Rettungsfähigkeit)

    Je nach Situation kann es im Rahmen der Rettungsaktion erforderlich sein

    • auf dem Beckenboden liegende Personen anzuschwimmen/ anzutauchen,
    • diese an die Wasseroberfläche zu holen,
    • an den Beckenrand abzuschleppen,
    • anschließend auf den Beckenumgang zu legen,

    um dort sofort mit Erste- Hilfe- Maßnahmen, insbesondere der Herz- Lungen- Wiederbelebung (HLW) beginnen zu können.

    Dazu sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die man auf unterschiedliche Art und Weise erwerben kann und die sich nur durch regelmäßiges Training und Wiederholung festigen und erhalten.

    Möglichkeiten zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind zum Beispiel:

    • Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen in Silber
    • Qualifikation zum „International Lifesaver“
    • Absolvierung der kombinierten Rettungsübung nach Anhang 1 der DGfdB Richtlinie 94.05.

    Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit darf nicht älter als zwei Jahre sein.

    Für die kombinierte Rettungsübung können Größe und Wassertiefe der vorhandenen Becken in die Festlegung der Anforderungen an die Rettungsfähigkeit einfließen.

    In einigen Bundesländern werden die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit per Landesverordnung konkretisiert.

  • Muss der Wasseraufsicht in Freibädern eine Sonnenbrille, lange Hose, langes Hemd/Shirt, Kopfbedeckung und Sonnenhautschutzmittel zur Verfügung gestellt werden?

    Bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat der Unternehmer gemäß § 23 der UVV "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1) Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls dem Versicherten Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

    UV-Strahlung kann bspw. weißen Hautkrebs und Binde- und Hornhautentzündungen, sowie Linsentrübung der Augen (Grauer Star) verursachen.

    In öffentlichen Bädern sind Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe und andere Rettungskräfte mit der Wahrnehmung der Wasseraufsicht betraut und damit in Freibädern einer starken Sonnenbestrahlung ausgesetzt.

    Zur Vermeidung von Haut- und Augenschädigungen sind gemäß §§ 29,30 der UVV "Grundsätze der Prävention" lange Hose, langes Hemd/Shirt, geeignete Kopfbedeckung, Sonnenhautschutzmittel und Sonnenbrille zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

    Lange Hose, langes Hemd/Shirt, geeignete Kopfbedeckung, Sonnenhautschutzmittel und Sonnenbrille als Persönliche Schutzausrüstung im Sinne des § 23 der UVV "Grundsätze der Prävention" ist vom Unternehmer verpflichtend dann zur Verfügung zu stellen und vom Versicherten nach § 30 der UVV "Grundsätze der Prävention" zu tragen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine konkrete Gefährdung ergeben hat.

    Durch das Tragen einer Sonnenbrille verbessert sich für die Wasseraufsicht auch das Wahrnehmungsvermögen, die Ermüdung der Augen erfolgt ebenfalls wesentlich langsamer.

    Bezüglich der Auswahl einer geeigneten Sonnenbrille wird auf die Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" DGUV R 112-192) verwiesen.

  • Welche Filtereinsätze für Atemschutzgeräte werden für den Wechsel von Chlorgasbehältern benötigt?

    Beim Wechsel von Chlorgasbehältern ist eine Gefährdung des Betriebspersonals durch Chlorgas vorhanden. Zum Schutz der Beschäftigten gegen Chlorgas ist ein Gasfilter B2 ausreichend. Ein Schutz gegen Partikel ist hier nicht notwendig.

    In der Regel werden in Bädern neben einer Chlorgasanlage weitere Chlorungsverfahren bzw. Chlorungschemikalien (z. B. Calciumhypochlorit) eingesetzt. Ergibt sich beim Umgang mit Chemikalien eine Staubentwicklung, ist neben einem Gasschutz auch ein Partikelschutz erforderlich.

    In der DGUV-Regel 107-001 wird für einen Chlorgasbehälterwechsel, für den offenen Umgang mit einer Chlordioxidlösung, bei offenem Umgang mit Calciumhypochlorit eine Atemschutzvollmaske oder ein gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 oder bei Arbeiten an Ozonanlagen eine Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 vorgesehen. Auch bei der Reinigung von Wasserbehältern kann je nach verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln eine Atemschutzvollmaske oder ein gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 erforderlich sein.

    Aus diesem Grund sollte in Bädern ein Atemschutzgerät möglichst mit einem Filtertyp als PSA benutzt werden, der universell eingesetzt werden kann und nicht nur einen effektiven Schutz gegen Chlorgas bietet.

    Hinweis:

    Gas- und Partikelfilterteil sind getrennt zu betrachten. Es gelten die jeweiligen Schutzniveaus (VdGW) des Gas- und Partikelfilterteils.

  • Warum wurde eine Restdrucksicherung als Option in die DIN 19606 aufgenommen?

    Die Restdrucksicherung wurde als Option in die DIN 19606 aufgenommen, um Chlorgasflaschen vor Korrosion durch einen Rückstrom von Fremdstoffen zu schützen.

    Beim Chlorgasflaschenwechsel wird das Flaschenventil geschlossen und die Flaschenverschlussmutter aufgeschraubt bis sie dicht verschließt. Bei einem dicht schließenden Flaschenventil ist auch bei Unterdruck kein Eindringen von Raumluft möglich.

    Nur in einen im Unterdruck stehenden Chlorgasbehälter und bei gleichzeitigem undichten Flaschenventil kann beim Wechsel des Chlorgasbehälters Raumluft in den Behälter eindringen.

  • Wie gestalte ich eine Absturzsicherung

    Bild 1: Gestaltung von Absturzsicherungen

    Absturzsicherungen in Bereichen, in denen mit Kindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Aufklettern vermieden wird. Die Ausfüllung einer Absturzsicherung mit Vertikalstäben erfüllt diese Forderung. Der Abstand dieser Stäbe darf max. 110 mm lichte Weite betragen (siehe Bild 1 – Auszug aus DIN EN 13451 Schwimmbadgeräte – Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte).


    Bild 2: Rahmen mit spitzem Winkel im Zugriffsbereich

    Verläuft jedoch der vertikale Rahmen der Absturzsicherung nicht um 90° versetzt zum horizontalen Rahmen, können im Zugriffsbereich spitze Winkel entstehen
    (Bild 2), in denen sich beim Sturz Finger einklemmen können, welches schwere Verletzungen zur Folge haben kann (z. B. Sehnenabriss).


    Bild 3: Rahmen mit spitzem Winkel im Zugriffsbereich und Einklemmschutz

    Zur Vermeidung dieser Unfälle, sind Absturzsicherungen so zu gestalten, dass der Rahmen parallel, bzw. um 90° versetzt zur Ausfüllung verläuft (Bild 1). Bei bestehenden Anlagen kann ein Einklemmen verhindert werden, indem der spitze Winkel , wie in Bild 3 dargestellt, dargestellt, geschlossen wird.


  • Welche Anforderungen zur Aufstellung und den Betrieb von Chlordioxid-Anlagen nach dem Chlorit-/Säure-Verfahren in Bäderbetrieben gibt es?

    Chlordioxid-Anlagen nach dem Chlorit-/Säure-Verfahren sind Desinfektionsanlagen und werden zur Legionellenbekämpfung in Bäderbetrieben oder auch in anderen Einrichtungen wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Altenheimen und Hotelbetrieben eingesetzt. Zusätzlich kommt in Bädern Chlordioxidlösung zur Behebung von Filterverkeimungen zur Anwendung.

    Legionellen sind Bakterien und können Lungenerkrankungen (Legionärserkrankung) verursachen. Sie vermehren sich vorzugsweise in Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen bei Temperaturen zwischen 30°C und 50 °C.

    Als Ausgangsstoffe zur Herstellung einer Chlordioxidlösung werden in diesen Anlagen 9 %ige Salzsäure und eine 7,5 %ige Natriumchloritlösung verwendet. In einem geschlossenen System wird aus den Ausgangsstoffen eine Chlordioxidlösung mit einem Gehalt von bis zu 2 g/l Chlordioxid hergestellt.

    Für Bäderbetriebe sind Anforderungen und Hinweise zur Aufstellung und Betrieb einer Chlordioxid-Anlage nach dem Chlorit-/Säure-Verfahren in der DGUV-Regel 107-001 "Betrieb von Bädern“ und in der DGUV-Information 213-040 „Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" enthalten.

    Dazu gehören u.a. folgende Anforderungen und Hinweise:

    • Die Anlage ist in einem verschließbaren Raum aufzustellen, in dem eine gefahrlose und rückstandsfreie Beseitigung der Gefahrstoffe möglich sein muss.
    • Der Raum muss gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein und be- und entlüftet werden können.
    • Die Anlage muss über Einrichtungen verfügen, die eine alleinige Zufuhr von Natriumchlorit oder Säure oder eine Zugabe von Chlordioxidlösung bei unzureichendem Durchfluss oder Stillstand in das zu chlorende Wasser verhindern.
    • Die Behälter mit Natriumchloritlösung und Salzsäure sind nach Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen und dürfen nur in getrennte Auffangwannen gestellt werden.
    • Beim Wechseln der Behälter ist der Kontakt mit den Ausgangsstoffen (z.B. infolge durch Abtropfen von Sauglanzen) durch technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
    • Bei Befüllungs- und Entleerungsvorgängen in Vorlage- und Vorratsbehältern muss anlagentechnisch sichergestellt sein, dass kein Chlordioxid aus der Anlage entweichen kann. (Hinweis: Über Lösungen mit weniger als 3 g/l Chlordioxid existiert bei 20°C eine Gasphase mit bis zu 4 Vol % Chlordioxid.)
    • Dosier-/Impfleitungen sind möglichst kurz zu halten, gut einsehbar zu verlegen und nach Durchflussmedium und Durchflussrichtung zu kennzeichnen.
    • Arbeiten an Chlordioxid-Anlagen dürfen nur von Beschäftigten ausgeführt werden, die anhand der Betriebsanweisung unterwiesen worden sind.
    • Bei Tätigkeiten mit Natriumchloritlösung und Salzsäure ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Gesichtsschutz, Schutzschürze, Gummistiefel) zu tragen.

     

     

  • Ist eine Arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die Saunaaufgüsse durchführen erforderlich?

    Beschäftigte, die Aufgüsse in Saunen durchführen, sind einer Hitzebelastung ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für Aufgüsse in finnischen Saunen mit Temperaturen von ca. 90°C, wenn diese mehrmals täglich durchgeführt werden.

    Deshalb hat der Deutsche Sauna-Bund e.V. „Richtlinien zur Durchführung von Saunaaufgüssen in öffentlichen Saunaanlagen“ veröffentlicht.

    In diesen Richtlinien werden u.a. vorgegeben

    • Anforderungen, Qualifikation, Einsatz und Bekleidung des Aufgusspersonals,
    • Durchführung und Dauer des Aufgusses sowie


    Menge des Aufgusswassers.

    Dabei wird vorgegeben, dass bei einer Saunatemperatur von 90°C die Expositionszeit des Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen 10 Minuten nicht überschreiten darf. Ferner darf pro Arbeitsstunde nur ein Aufguss durchgeführt werden. Eine anschließende Entwärmungsphase muss sichergestellt werden. Die Richtlinien stufen einen Saunaaufguss, der gemäß den Vorgaben durchgeführt wird, nicht als Hitzearbeit ein.

    Aus Sicht des DGUV Sachgebiets "Bäder" besteht bei Aufgüssen in finnischen Saunen eine zu berücksichtigende Hitzebelastung der Beschäftigten. Deshalb sollten Beschäftigte die derartige Saunaaufgüsse mehrmals arbeitstäglich durchführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) wahrnehmen.