FAQ's

Häufig gestellte Fragen zu SARS-CoV-2

  • 1. Welche Verordnungen und technischen Regeln finden in Schwimmbädern in Bezug auf biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) Anwendung?

    Für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) regelt die Biostoffverordnung Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten.

    Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

    Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung für den darin aufgeführten Anwendungsbereich.

    Bei Einhaltung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

    Für Badbetriebe konkretisieren die folgenden technischen Regeln die Biostoffverordnung:

    Die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind.

    Die TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“ konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung.

    Der ABAS hat auf Grundlage der vorhanden epidemiologischen Daten SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Ergänzend enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen, die sich analog auf den Umgang mit anderen luftübertragbaren Erregern der Risikogruppe 3, zu denen auch SARS-CoV-2 gehört, übertragen lassen.

    Die TRBA 500 beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher.

  • 2. Ist das Schutzstufenkonzept der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" auf Schwimmbäder anwendbar?

    Nein, da die TRBA 250 Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, findet.

  • 3. Was sollte das Aufsichtspersonal bei Wiederbelebungsmaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos beachten?

    Die Frage zur möglichen Infektionsgefahr bei der Beatmung ist berechtigt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Gesundheitslage zu SARS-CoV-2.

    Die Maßnahmen der Ersten-Hilfe, wie sie in der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender geschult werden, sehen grundsätzlich bei den Wiederbelebungsmaßnahmen

    • Herzdruckmassage,
    • die Anwendung eines AED (falls vorhanden) und
    • die Beatmung

    vor.

    Bei der Atemspende verhindert z.B. die Verwendung von Beatmungsmasken mit Ventil den direkten Kontakt mit Mund und Nase der zu beatmenden Person. In Bezug auf das verbleibende Infektionsrisiko und die Anwendung sollten detaillierte Informationen beim Hersteller eingeholt werden. Die Ersthelfenden müssen unterwiesen werden.

  • 4. Kann der Nachweis der Rettungsfähigkeit des Aufsichtspersonals in Badbetrieben aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie entfallen bzw. verschoben werden?

    Aus Sicht des SG Bäder muss im Badbetrieb eine Rettungsfähigkeit zu jeder Zeit gewährleistet sein.

    Zur Rettung von Ertrinkenden sind nur solche Personen einzusetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund ihrer Fähigkeiten, gesundheitlicher und geistiger Eignung in der Lage sind gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) vorzunehmen.

    Der Nachweis der Rettungsfähigkeit ist regelmäßig zu erbringen.

    Rettungsfähigkeit kann zum Beispiel durch den Nachweis eines Rettungsschwimmerabzeichens "Silber" erfolgen.

    Alternativ kann für das Aufsichtspersonal in Abhängigkeit der Abmessungen der im Bad vorhandenen Becken/Badeteiche ein Nachweis zum Saisonstart (jährlich) über eine vor Ort durchgeführte kombinierte Rettungsübung (s. DGfdB Richtlinie R 94.05) erfolgen.

    Die Abnahme der Rettungsübung muss unter der Verantwortung des Betriebsleiters durch eine hierfür qualifizierte Person durchgeführt werden (z. B. Meister für Bäderbetriebe, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Personen mit Lehrschein "Rettungsschwimmen" einer Wasserrettungsorganisation).

    In einigen Bundesländern werden die erforderlichen Fähigkeiten näher per Landesverordnung verbindlich geregelt. Diese sind entsprechend zu berücksichtigen.

  • 5. Wo finden Badbetriebe Hilfestellungen?

    Das Sachgebiet Bäder des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV hat im Fachbereich AKTUELL Informationen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Bädern während einer Corona-Pandemie veröffentlicht. Die vorliegenden Informationen für Bäderbetriebe basieren auf dem SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und zeigen auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben umgesetzt werden können.

    Der Fachbereich AKTUELL wurde am 22.05.2020 um eine Muster-Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2 beim Badbetrieb aktualisiert.

    Informationen finden Sie hier: