Für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) regelt die Biostoffverordnung Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten.
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung für den darin aufgeführten Anwendungsbereich.
Bei Einhaltung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Für Badbetriebe konkretisieren die folgenden technischen Regeln die Biostoffverordnung:
Die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind.
Die TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“ konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung.
Der ABAS hat auf Grundlage der vorhanden epidemiologischen Daten SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Ergänzend enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen, die sich analog auf den Umgang mit anderen luftübertragbaren Erregern der Risikogruppe 3, zu denen auch SARS-CoV-2 gehört, übertragen lassen.
Die TRBA 500 beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher.