Witwen, Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten für zwei Jahre eine Hinterbliebenenrente, wenn sie in dieser Zeit nicht wieder heiraten. Diese beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Person.
Um die Umstellung auf den fehlenden Unterhalt zu erleichtern, wird für den Sterbemonat (ab dem Todestag) und die folgenden drei Kalendermonate eine erhöhte Rente ausgezahlt. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
Beispiel:
Frau Mustermann hat am 20.08.2011 einen tödlichen Arbeitsunfall erlitten. Zu diesem Zeitpunkt war sie 31 Jahre alt. In den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfall hat Frau Mustermann ein Bruttoentgelt in Höhe von 36.000,00 Euro erzielt. Ihr Mann ist 35 Jahre alt und hat kein eigenes Einkommen. Sie haben keine Kinder.
Herr Mustermann bekommt vom 20.08.2011 bis 30.11.2011 monatlich 2.000,00 Euro (36.000,00 Euro x 2/3 = 24.000,00 Euro, 24.000,00 Euro : 12 = 2.000,00 Euro).
Vom 01.12.2011 bis zum 31.08.2013 bekommt Herr Mustermann monatlich 900,00 Euro Hinterbliebenenrente (36.000,00 Euro x 30 Prozent = 10.800,00 Euro, 10.800,00 Euro : 12 = 900,00 Euro).
Liegen bestimmte Lebensbedingungen vor, geht der Gesetzgeber von einem erhöhten Unterhaltsbedarf für die Hinterbliebenen aus. Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können dann eine Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes auf Dauer erhalten. Das ist der Fall, wenn die berechtigte Person mindestens 47 Jahre alt ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Ist die versicherte Person nach dem 31.12.2011 verstorben, erfolgt bis zum 31.12.2028 eine stufenweise Anhebung des anspruchsberechtigenden Lebensalters der Witwe oder des Witwers vom 45. auf das 47. Lebensjahr (§ 218a Abs. 2 S. 2 SGB VII).
Beispiel:
Frau Mustermann hat am 20.08. 2011 einen tödlichen Arbeitsunfall erlitten. In den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfall hat sie ein Bruttoentgelt in Höhe von 36.000,00 Euro erzielt. Ihr Mann ist 35 Jahre alt und hat kein eigenes Einkommen. Sie haben ein einjähriges Kind, wegen dessen Erziehung Herr Mustermann die "große Witwerrente" erhält.
Herrn Mustermann bekommt vom 20.08.2011 bis 30.11.2011 monatlich 2.000,00 Euro (36.000,00 Euro x 2/3 = 24.000,00 Euro, 24.000,00 Euro : 12 = 2.000,00 Euro).
Ab dem 01.12.2011 bekommt Herr Mustermann monatlich bis an sein Lebensende oder bis zu einer Wiederheirat 1.200,00 Euro Hinterbliebenenrente (36.000,00 Euro x 40 Prozent = 14.400,00 Euro, 14.400,00 Euro : 12 = 1.200,00 Euro). Die Erziehung des Kindes endet mit dessen Volljährigkeit. Trotzdem erhält Herr Mustermann, sofern er nicht erneut geheiratet hat, weiterhin die "große Witwerrente", da er zu diesem Zeitpunkt älter als 47 Jahre sein wird.
Alle Hinterbliebenenrenten aufgrund des Todes der gleichen Person dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen. (Rechenbeispiel siehe unter Waisenrenten)
Auf die Renten wird das über einem bestimmten Freibetrag liegende Einkommen teilweise angerechnet.
Auskunft zur genauen Höhe des individuellen Anspruchs gibt Ihnen die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Welche das ist, richtet sich nach der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, in dem der oder die Verstorbene beschäftigt war. Nähere Auskünfte dazu erteilt der jeweilige Arbeitgeber oder die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.