Jahresarbeitsverdienst

zwei Personen sitzen mit Unterlagen an einem Schreibtisch

Bild: © Wolfgang Bellwinkel / DGUV

Die Renten werden nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (§ 82 Abs. 1 SGB VII). Zeiten ohne Entgeltbezug (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, Arbeitslosigkeit) innerhalb des Jahreszeitraums werden mit dem durchschnittlich in den anderen Zeiten erzielten Entgelt aufgefüllt (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Damit die aus dem JAV errechneten Renten ihre soziale Schutzfunktion erfüllen können, sieht das Gesetz einen Mindest-JAV in Höhe von 60 Prozent der Bezugsgröße vor (§ 85 Abs. 1 SGB VII).

Für versicherte Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sieht das Gesetz besondere, altersabhängige Mindest-JAVe vor, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Personen noch gar kein oder aufgrund einer Ausbildung nur geringes Entgelt bezogen haben oder weil sie am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen. Es gelten daher für diesen Personenkreis die nachstehenden Mindest-JAVe, wenn sie höher sind, als das tatsächlich erzielte Entgelt (§ 85 Abs. 1a und § 90 Abs. 1 SGB VII):

  • bis zum 6. Lebensjahr 25 Prozent
  • vom 6. bis zum 15. Lebensjahr 33 1/3 Prozent
  • vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 40 Prozent
  • vom 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr 60 Prozent
  • vom 25. Lebensjahr bis zum 30. Lebensjahr 75 Prozent
  • und ab dem 30 Lebensjahr 100 Prozent, bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt die Hochschul- oder Fachhochschulreife erlangt haben, 120 Prozent

der jeweiligen Bezugsgröße. Bei jüngeren Berechtigten wird der Mindest-JAV bei Erreichen der genannten weiteren Altersstufen jeweils neu festgesetzt (§ 90 Abs. 2 SGB VII).

Das Gesetz legt für die Berechnung der Rente auch eine Obergrenze (Höchst-JAV) fest. Dieser beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen (§ 85 Abs. 2 SGB VII).

Maßgebend ist die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw. der angesprochenen Neufestsetzungen jeweils maßgebende Bezugsgröße, die für die alten und neuen Bundesländer jährlich neu festgelegt wird.

Die Beträge, die sich daraus für den Mindest-JAV ergeben, sind ebenso wie der jeweilige Höchst-JAV aus den folgenden Übersichten zu ersehen: