Abfindungen

An die Stelle der monatlichen Zahlung der Rente kann ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung treten (Abfindung). Sie hat keinen Einfluss auf andere Leistungen wie zum Beispiel ärztliche Behandlung, Leistungen zur Teilhabe oder Pflege. Diese werden weiterhin erbracht, wenn sie wegen der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich sind.

Abfindung einer Rente als vorläufige Entschädigung

Ist zu erwarten, dass die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Versicherungsfall zu einer Rentenzahlung führen, kann der Unfallversicherungsträger eine Gesamtvergütung zahlen. Sie wird in Höhe des erwarteten Rentenaufwandes gezahlt.

Sollten wider Erwarten auch nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, die Folgen des Versicherungsfalls noch so schwerwiegend sein, dass weiterhin eine Rentenzahlung in Betracht kommt, sollte der Unfallversicherungsträger hierüber informiert werden. Er wird dann prüfen, ob ein Rentenanspruch weiterhin besteht und die Rente gegebenenfalls weiter zahlen.

Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit

Besteht die durch den Versicherungsfall bedingte Erwerbsminderung auf Dauer, kann ebenfalls eine Abfindung gezahlt werden. Dazu muss die berechtigte Person einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass die Folgen des Versicherungsfalls sich in Zukunft nicht mehr wesentlich bessern werden.

Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent, erfolgt eine endgültige Abfindung. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt.

Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent oder mehr, kann die Rente bis zur Hälfte und nur für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Die Hälfte des sich zum Zeitpunkt der Abfindung ergebenden Jahresbetrages der Rente ergibt mit Neun multipliziert den Abfindungsbetrag. Die andere Hälfte der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der zehn Jahre wird dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Sollte es nach der Abfindung einer Rente auf unbestimmte Zeit zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls kommen, wird die Rente in Höhe dieses Verschlimmerungsanteils gezahlt bzw. die weitergezahlte halbe Rente um diesen Verschlimmerungsanteil erhöht.