Im Unterschied zum privaten Schadensersatz setzen Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht voraus, dass der Verletzte einen konkret nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Es wird nur ein möglicher Schaden ausgeglichen.
Demzufolge wird nicht eine tatsächliche Erwerbsminderung ausgeglichen, sondern die geminderte Erwerbsfähigkeit. Diese Beeinträchtigung, deren Ausgleich die Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezweckt, wird daher nicht an den Berufen der Versicherten und ihren Einkommensverhältnissen nach dem Versicherungsfall bemessen, sondern nach dem Unterschied der für die Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall.