FAQ Themenfeld "Erd – und Straßenbau"

  • Wie sind Asphaltarbeiten in Tunneln, Gebäuden und anderen schlecht belüfteten Arbeitsbereichen auszuführen?

    Bei Arbeiten in den genannten Bereichen ist damit zu rechnen, dass die Belastung aus Bitumen und Aerosolen in der Luft aber auch aus den Emissionen von eingesetzten Motoren eine gesundheitsschädliche Konzentration erreichen. Als Schutzmaßnahmen bieten sich an, dass die Einbautemperatur von Asphalt und Gussasphalt gemäß den vorhandenen technischen Regeln abgesengt wird. Als weitere Schutzmaßnahme kommen lüftungstechnische Maßnahmen in Betracht. Die verwendeten Motoren müssen schadstoffarm sein. Dieselmotoren müssen über einen Partikelfilter verfügen.

  • Was ist bei Asphaltarbeiten in bzw. neben fließendem Verkehr zu beachten?

    Werden solche Arbeiten ohne weitergehende Schutzmaßnahmen ausgeführt, besteht eine erhebliche Gefährdung des Personals, von Fahrzeugen angefahren oder überfahren zu werden. Schutzmaßnahmen sind unter Beachtung der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2" durchzuführen. Mögliche Schutzmaßnahmen sind: Sperrungen von Verkehrswegen, Umleitungen einzelner Verkehrsteilnehmer, Aufbau transportabler Schutzeinrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen u.a.

  • Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Erd- und Straßenbaumaschinen bedienen?

    Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Maschinenführer und Maschinenführerinnen so ausgewählt und qualifiziert sind, dass diese die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können.

    Mit dem selbstständigen Fahren und Führen von Erd- und Straßenbaumaschinen dürfen nur Fahrer und Fahrerinnen beauftragt werden, die

    1. mindestens 18 Jahre alt sind,
    2. für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind,
    3. im Führen der Maschine qualifiziert und unterwiesen sind,
    4. dem Unternehmer/der Unternehmerin ihre fachliche Qualifikation nachgewiesen haben und
    5. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

    Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss den Maschinenführer oder die Maschinenführerin über die Gesundheitsanforderungen informieren (z.B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) und ihm oder ihr eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (siehe auch ArbmedVV).

    Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr

    Für das Fahren von Erd- und Straßenbaumaschinen im öffentlichen Straßenverkehr müssen Maschinenführer und Maschinenführerinnen außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß §2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen.

    (Weitere Informationen können dem DGUV-Grundsatz 301-305 "Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern" entnommen werden.)

  • Welche Schutzmaßnahmen sind bei Asphaltarbeiten im Freien zu beachten?

    Bei Arbeiten im Freien, insbesondere bei Arbeiten zwischen März und September besteht für Freiluftarbeiter Gefahr aus dem UV-Licht der Sonne. Sonnenschutz durch geeignete Kleidung und durch Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit hohem Lichtschutzfaktor sind unabdingbar.

    Bei hohen Temperaturen ist auf eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu achten.

  • Ist es zulässig Vollsperrungen mit Einschränkungen, wie "Anlieger frei" anzuordnen?

    Eine Vollsperrung wird regelmäßig mit Einschränkungen angeordnet. Also beispielsweise "Anlieger frei", "Busverkehr frei" etc. Dadurch wird aber die Vollsperrung praktisch aufgehoben. Denn in der Praxis wird munter in die Baustelle gefahren, wenn dem rollenden Rad die Möglichkeit gegeben wird. Von einer Vollsperrung kann dann keine Rede mehr sein und somit ist auch kein wirkungsvoller Schutz für die in der Vollsperrung tätigen Versicherten möglich. Ist es überhaupt zulässig und rechtlich haltbar eine Vollsperrung mit Einschränkungen anzuordnen? Oder heißt Vollsperrung eben Vollsperrung mit den entsprechenden Einschränkungen für den Verkehr, die Anwohner, die Gewerbetreibenden, die Buslinie etc.?

    Ist zulässig, siehe RSA 9d – Teil A Punkt 2.4 "Vorschriftzeichen":

    zu Zeichen 250 bis 253 (Verbot für Fahrzeuge aller Art und bestimmte Kraftfahrzeuge)

    Häufig verbleibt zwischen dem Beginn der Umleitungsstrecke für bestimmte oder alle Fahrzeuge und dem Beginn der Arbeitsstelle ein Straßenabschnitt, der noch genutzt werden kann. Zeichen 250 bzw. 253, mit Zusatzzeichen (z. B. Z 1020-30, Z 1026-32, Z 1028-30), ist dann bereits am Beginn des Straßenabschnittes (Beginn der Umleitung) aufzustellen. Erforderlichenfalls kann zusätzlich angegeben werden, bis wohin die Zufahrt für Anlieger möglich ist (Zusatzzeichen 1028-33). Im Übrigen sind die Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB) zu beachten.

  • Sind Rückfahrpieper oder –rauscher bei Baumaschinen Pflicht? Dürfen Rückfahrpieper oder –rauscher bei Baumaschinen ausgeschaltet werden?

    In unserer Stellungnahme möchten wir uns auf den Bereich der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, hier insbesondere auf die Erd- und Straßenbaumaschinen, konzentrieren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass sich unsere Anmerkungen nicht auf die StVZO bzw. StVO beziehen.

    Die relevanten Grundlagen für das Inverkehrbringen von Maschinen regelt die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die nationale Umsetzung erfolgt durch das Produktsicherheitsgesetz bzw. die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV). Der Betrieb von Maschinen ist in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben.

    Das Thema "Rückfahrsignalanlagen" ist in dem oben beschriebenen Regelwerk in Zusammenhang mit den dort beschriebenen Anforderungen an die Sicht des Maschinenführers zu betrachten:

    Auszug aus 2006/42/EG Anhang I:

    1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

    1.2.2. Stellteile (Absatz 5):

    Von jedem Bedienungsplatz aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält.

    (Absatz 6):

    Ist das nicht möglich, muss die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, dass dem Ingangsetzen ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Einer gefährdeten Person muss genügend Zeit bleiben, um den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine zu verhindern.

    Ergänzend ist zu beachten:

    3. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen

    3.3.1. Stellteile (Absatz 6):

    Nummer 1.2.2 Absatz 6 betreffend akustische und/oder optische Warnsignale gilt nur für Rückwärtsfahrt.

    Der Möglichkeit die Fahr- und Arbeitsbewegung der Maschine ausreichend kontrollieren und sicher zu bedienen zu können, ist durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher zu stellen. Bei den von uns behandelten Maschinen ist dies durch die Schaffung von Sicht zu gewährleisten.

    Dies wird durch die harmonisierte Normenserie EN 474 Teil 1 bis Teil 12 konkretisiert.

    Automatische Warneinrichtungen sind nur für bestimmte Sonderfälle vorgesehen, hierauf geht die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Anhang I, 3.6 "Informationen und Angaben", 3.6.1 "Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise", Absatz 3 ein:

    Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen ein Stoß- oder Quetschrisiko besteht, müssen mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihre Bewegungen anzeigen, oder mit Einrichtungen zum Schutz von Personen vor derartigen Risiken. Das gilt auch für Maschinen, die bei ihrem Einsatz wiederholt auf ein und derselben Linie vor- und zurückbewegt werden und bei denen der Fahrer den Bereich hinter der Maschine nicht direkt einsehen kann.

    Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch noch auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 1, Abschnitt 3.1.6 d hingewiesen:

    Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.

    Bei den vom Hersteller zusätzlich angebrachten Einrichtungen, die nach Aktivierung der Rückwärtsfahrt kontinuierliche akustische Warntöne (Dauerpiepen oder -rauschen) erzeugen, handelt es sich unserer Auffassung nach nicht um geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Sichteinschränkungen bei Erdbaumaschinen im üblichen Einsatz.

    Gemäß Punkt 1 im Anhang 2 BetrSichV müssen die Mindestanforderungen aus Anhang 2 zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV einbezogen werden. Wird bei dem Vorhandensein von geeigneten Schutzeinrichtungen (z. B. Spiegel oder nach hinten vorrangig Kamera-/ Monitorsysteme) ein Dauerpieper oder –rauscher abgeschaltet, so müssen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Fahrer und Personen im Umfeld der Erdmaschine nachweislich (schriftliche Dokumentation erforderlich) über die Abschaltung des Dauerpiepers/-rauschers sowie die Sichtverhältnisse von Erdbaumaschinen und das richtige Verhalten im Umfeld von Erdbaumaschinen unterwiesen werden.

    Abschließend sei noch festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch viele Gründe gegen den Einsatz von "Dauerpiepern" oder "Dauerrauschern" sprechen können:

    • Wenn mehrere Maschinen mit derartigen Systemen auf einer Baustelle arbeiten, sind die Beschäftigten einem z.T. dauernden zusätzlichen Geräuschpegel ausgesetzt.
    • Eine Lokalisierung einer sich annähernden Maschine wird hierdurch erschwert.
    • Bei den im Bereich derartiger Systeme arbeitenden Beschäftigten tritt ein Gewöhnungseffekt auf.
    • Besondere Gefährdungen entstehen, wenn gleichzeitig Maschinen/Fahrzeuge ohne derartige Systeme auf der Baustelle zum Einsatz kommen.
    • Der Fahrer verlässt sich darauf, dass die Beschäftigten im Umfeld der Maschine auf das Warnsignal reagieren.

    Aus den vorgenannten Gründen sind derartige Systeme unter anderem auch nicht in der DIN EN 474-1 "Erdbaumaschinen – Sicherheit" vorgesehen.

  • Dürfen Erdbaumaschinen mit Sonnenschutzfolie ausgestattet werden?

    Grundsätzlich gilt: Es ist bei Erdbaumaschinen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen nur erlaubt, was auch durch die STVO bzw. STVZO erlaubt ist.

    STVO § 23 (4):
    Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

    STVZO § 40 Satz 2:
    Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

    BetrSichV: Anhang 1 Abs 1.6
    Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

    BGR 500 Kapitel 2.12 /
    3.3 Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen
    3.3.4 Die Versicherten haben die nach Abschnitt 3.3.3 festgelegten Maßnahmen zu beachten und insbesondere vor Betreten des Gefahrbereichs Kontakt mit dem Maschinenführer aufzunehmen und die Arbeitsweise miteinander abzustimmen. Die Kontaktaufnahme kann z.B. durch Handzeichen mit Sichtkontakt erfolgen.

    BGR 500 Kapitel 2.12 /
    3.7 Einweiser
    3.7.3 Zur Verständigung zwischen Maschinenführer und Einweiser sind Signale zu vereinbaren. Die Signale dürfen nur vom Maschinenführer und vom Einweiser gegeben werden.

    Der Unternehmer hat beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass der Fahrer eine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich hat. Sonnenschutzfolie dürfen die Kontaktaufnahme von Dritten mit dem Führer von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen nicht beeinträchtigen. Der Unternehmer muss diesen Punkt in seiner Gefährdungsbeurteilung beachten und regeln.

  • Was ist Trenching?

    In den kommenden Jahren soll Deutschland flächendeckend ein leistungsfähiges Breitbandnetz erhalten. Um dies zu realisieren sind unterschiedliche Verlegetechniken wie z. B. Spülbohrverfahren, Kabelpflugtechnik und Grabenfrästechniken eingesetzt. Aktuell werden dabei auch diverse Technologien unter dem Begriff "Trenching" zusammengefasst, was übersetzt nichts anderes bedeutet als "Grabenherstellung".

    Trenching ist ein Sonderverlegeverfahren, bei dem anstelle eines in Handschachtung oder mit dem Bagger erstellten Grabens ein schmaler Schlitz in die Oberfläche gefräst wird, um Leerrohre und Glasfaserkabel verlegen zu können. Der Schlitz kann sowohl in eine Straßendecke, einen Asphaltgeh- oder -radweg oder in nicht befestigte Flächen gefräst oder gesägt werden. Nach der Verlegung der Leerrohre wird der Schlitz mit einer Füllmasse verschlossen. Die Trenchingverfahren werden in Abhängigkeit von der zu realisierenden Schlitz- bzw. Grabenbreite sowie nach der verwendeten Schneide- bzw. Frästechnik unterschieden.

    Nano-Trenching Micro-Trenching Mini-Trenching Macro-Trenching
    Grabenbreite / cm bis 2 bis 12 bis 20 bis 30
    Grabentiefe / cm bis 10 bis 30 bis 40 bis 80

    Trenching ist in der Fachwelt umstritten. Neben den Vorteilen wie geringe Baukosten, geringe Bauzeit und eine hohe Bauleistung von ca. 250 bis 600 Meter pro Tag hat es auch Nachteile. Hierzu zählen, dass durch die geringe Verlegetiefe es bei späteren Aufgrabungen zu Schwierigkeiten kommen kann bzw. das bestehende Anlagen teilweise überbaut werden bzw. bei Minderdeckung die Anlagen beschädigt werden können.

    Bei zerstörten, gerissenen Glasfaserkabeln gibt es keine elektrischen Gefährdungen. Es kann aber (wenn bei Störungen jemand direkt und aus geringer Entfernung ins Kabel schaut und im selben Moment eine automatische Wiedereinschaltung erfolgt) optische Strahlung also Laserlicht austreten, die augengefährlich ist.

    Als Rechtsgrundlage für diese Alternative Verlegetechnik ist § 68 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG).

  • Sicherheit und Gesundheit beim Trenching

    Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sind beim Trenching vor allem die folgenden Aspekte zu beachten.

    Maschinensicherheit
    Die beim Trenching eingesetzten Maschinen müssen der europäischen Maschinenrichtlinie entsprechen. Die Hersteller wenden bei der Konstruktion der Trenchingmaschinen in der Regel die DIN EN 474 Teil 10 "Erdbaumaschinen - Sicherheit - Anforderungen für Grabenfräsen" an. Das wird durch die sog. Konformitätserklärung und durch das CE-Zeichen an der Maschine dokumentiert

    Der Betreiber muss auf der Grundlage von § 3 (1) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz der Maschine durchführen und dokumentieren. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen. Die Maschinen müssen regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden (§ 14 BetrSichV).

    Gefährdung durch den elektrischen Strom
    Elektrische Gefährdungen gehen von bereits verlegten Kabeln im Baufeld aus, welche beim Trenching beschädigt werden könnten, besonders dann, wenn diese mit einer Minderdeckung verlegt wurden. Deshalb muss das ausführende Unternehmen sich mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage (z.B. Energieversorger) ins Benehmen setzen, um die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und diese dann umzusetzen (§6 Abs. 2 UVV Bauarbeiten). Die gleiche Vorgehensweise gilt für Gefährdungen durch erdverlegte Gas- und Wasserleitungen.

    Gefährdungen aus dem fließenden Verkehr
    Trenching findet überwiegend im öffentlichen Straßenraum statt, deshalb sind vor Beginn der Arbeiten erforderliche verkehrsrechtliche Anforderungen einzuholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Die notwendigen Sicherheitsabstände und Arbeitsbereiche nach ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen" sind zu beachten.

  • Was muss vor dem Einsatz einer Palettengabel am Bagger berücksichtigt werden?
  • "UVV-Prüfung von Erdbaumaschinen". Wer prüft wie oft?

    Die Prüfung von Erdbaumaschinen war früher in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Erdbaumaschinen" geregelt. Mit dem Erscheinen der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2006 wurde die UVV zurückgezogen. Seitdem sind die Prüfungen von Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt (insbes. die wiederkehrende Prüfung nach (§ 14 (2) BetrSichV)).

    Die Prüfung muss durch eine zur Prüfung befähigten Person (§3 (6) BetrSichV i. V. m. der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Zur Prüfung befähigte Person") durchgeführt werden. Die Auswahl der zur Prüfung befähigten Person ist Unternehmerpflicht: Der Unternehmer muss im Rahmen seiner Auswahlverpflichtung sicherstellen, dass diese so qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben zuverlässig und sorgfältig (dem Stand der Technik entsprechend) durchführt. Der Stand der Technik wird z. B. in TRBSen (TRBS 1203 Ziff. 2.1 (2)) und DGUV Prüfgrundsätzen beschrieben (DGUV-Grundsatz 309-001 Grundsatz zu Prüfung von Kranen).

    Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können (z. B. mechanische Beanspruchung von elektrischen Betriebsmitteln), müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Dazu muss der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Art, den Umfang erforderlicher Prüfungen und die Fristen für wiederkehrende Prüfungen festlegen (§14 (2) BetrSichV).

    Weitere Anlässe für Prüfungen ergeben sich z.B. auf Grund von:

    • erneuter Montage auf einer Baustelle (z. B. Gerüst),
    • außergewöhnlichen Anlässen (z.B. Unfälle, Blitzschlag)
    • längere Zeit der Nichtverwendung und
    • prüfpflichtigen Änderungen.
  • Abbrucharbeiten mit Abbruchbagger - Anforderungen an die Kabine gegen herabfallende Gegenstände
    Bild mit Bagger bei Abbrucharbeiten

    C_302_Abbruch_mit-Großgeräten_Bild-1
    Bild: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH – BG BAU

    Informationen und Rechtsbezüge:

    • Baustein C 302 "Abbruch mit Großgeräten"
    • DGUV Regel 101-603 Branche Abbruch- und Rückbauarbeiten
    • DIN EN 474 "Erdbaumaschinen"
    • UVV Bauarbeiten

     

     

    Die Anforderungen an die Hersteller und Inverkehrbringer von Abbruchbaggern sind in der DIN EN 474 geregelt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von FOPS und ROPS als Sicherheitseinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände von oben und von der Seite.


    Vorrangig sollten Abbruchbagger bereits bei der Konstruktion und Herstellung mit diesen Schutzgittern versehen sein. Eine nachträgliche Nachrüstung bedingt eine Rücksprache beim Baggerhersteller, betreff der Befestigung der Gitter und der Eignung der Baggerkabine.

  • Dürfen bei maschinellen Abbrucharbeiten Schutzgitter durch Panzerglas ersetzt werden?

    In der Kampfmittelräumung ist die Verwendung von Panzerglas zum Schutz des Maschinisten üblich bzw. gefordert (DGUV-Information 201-027). Bei maschinellen Abbrucharbeiten hingegen ist die Verwendung von Panzerglas und gleichzeitigem Verzicht der Frontgitter (FOPS = Falling-Over-Protective-Structure) nicht möglich.

    Für den Betreiber fordert die UVV Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38) in § 11:
    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass Personen durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen.

    Für die Hersteller von mobile Arbeitsmaschinen fordert die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; Anhang I, 3.4.4., dass mobile Arbeitsmaschinen bei denen eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände (von oben oder von vorne) besteht müssen mit geeigneten Schutzaufbauten ausgestattet sein. In Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind unter Punkt 23 Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände gelistet. Dies bedeutet, dass diese Einrichtungen (wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden und keine harmonisierte Prüfnorm existiert) einer EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle unterzogen werden müssen.

    In der harmonisierten Norm EN 474-1:2006+A4:2013 ist in Anhang G.2.5.3 und 2.5.4 ausgeführt, wie dieser Schutz für Abrissmaschinen gestaltet sein muss. Als Prüfnorm ist hier die ISO 10262:1998 (Earth-moving machinery - Hydraulic excavators - Laboratory tests and performance requirements for operator protective guards), level II genannt. Diese (nicht harmonisierte) Norm schreibt einen zerstörenden Test mit einem genormten Fallgewicht und einer Mindestenergie von 11.600 J beim Test von oben bzw. 5.800 J beim Test von vorne vor.

    In der harmonisierten Norm für Hydraulikbagger EN 474-5:2006+A3:2013 / 5.3.2.1 ist gefordert, dass je nach Einsatz eine Schutzeinrichtung nach ISO 10262:1998 angebracht werden können muss. Entsprechend dieser Norm ist für Abbrucharbeiten ein Front Guard und ein Top Guard Level II vorzusehen.

    Da der der Nachweis des Levels II nach ISO 10262:1998 für Scheiben aus Panzerglas nicht erbracht werden kann, sind diese als Schutzeinrichtung an Hydraulikbaggern für Abbrucharbeiten als nicht geeignet anzusehen.

  • Welche Voraussetzung müssen Erdbaumaschinen erfüllen, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können?

    Für Erdbaumaschinen, die als selbstfahrende Arbeitsmaschine öffentlichen Straßen befahren gelten die Vorgaben aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der (§58Fahrzeugzulassungsverordnung (FZO).

    Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

    • Wenn bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (BbH) größer als 6 km/h.

     

    Grundsätzlich mitzuführende Ausrüstung

    • Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) nach DIN 13164
    • Warndreieck
    • Warnleuchte (bei zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t)
    • Unterlegekeil (bei zulässiges Gesamtgewicht über 4 t)
    • Warnweste

     

    Grundsätzliche Kennzeichnung (§ 58 StVZO)

    • Geschwindigkeitsschilder links, rechts und hinten sind Pflicht

     

    Besondere Schutzeinrichtungen / Kennzeichnungen gem. ABE

    • BbH max. 20 Km/h:
      • Auf der linken Seite Name/Firma u. Wohnort/Firmensitz
      • Mitzuführende Dokumente:
        • Möglichkeit 1: Allgemeine Betriebserlaubnis; ggf. Ausnahmegenehmigung; ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen
        • Möglichkeit 2: Einzelbetriebserlaubnis mit zugehörigen Gutachten; ggf. Ausnahmegenehmigung; ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen
    • BbH über 20 km/h:
      • Amtliches Kennzeichen
      • Zulassungsbescheinigung Teil 1
      • Letzte HU- Bescheinigung
      • AU -Bescheinigung nur für selbstfah. Arbeitsmaschinen, nur für LKW-Aufbau z.B. Kalkstreuer
      • ggf. Ausnahmegenehmigung

     

    Führerscheinpflicht

    • BbH unter 6 km/h: fahrererlaubnisfrei
    • BbH max. 25 km/h: Klasse L
    • BbH max. 40 km/h: Klasse T (nur für Land- und Forstwirtschaft!)
    • BbH größer 25 km/h:
    • max. 3500 kg: Klasse B
    • über 3500 kg bis max. 7500 kg: Klasse C1
    • über 7500 kg: Klasse C

     

    Sonderkennzeichnung

    Sonderrechte nach § 35 StVO
    Sonderkennzeichnung RSA Teil A Kapitel 7

    • weiß-rot-weiße Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30 710
    • Folie RA 2 nach DIN 67 520 Teil 2
    • an allen vertikalen Fahrzeugkanten
    • zu den Fahrzeugkanten nach unten unter 45° abfallend
    • abnehmbare Sicherheitskennzeichen, besonders für Fahrzeuge, die nicht ständig Sonderrechte beanspruchen
    • Rundumlicht (soll)

     

    Grundsätzliche Vorgaben

    Scharfe Kanten, wie z. B. die Zähne der Ladeschaufel müssen bei der Fahrt auf öffentlichen Straßen abgedeckt sein.
    Mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine (z. B. Radlader) dürfen im öffentlichen Verkehr keine Güter transportiert werden.

    Die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung (z. B. Montage von Rückstrahlern, Sicherung von Abstützungen) bezüglich des Fahrens auf öffentlichen Straßen sind zu beachten.

  • Transportlaschen an Tieflöffeln

    Viele Herstellerfirmen von Tieflöffeln für Hydraulikbagger statten diese seit einiger Zeit mit Laschen im Bereich der Aufnahme aus. Für was sind nun diese Laschen gedacht? Namen gibt es viele: Transportlaschen, Löffelsicherungslaschen, Nasen zum Löffeltransport, Hubnasen, etc.

    Unabhängig von der Bezeichnung bzw. von der Beschreibung der Herstellerfirma kann davon ausgegangen werden, dass diese „Laschen“ zum Transport des Baggerlöffels genutzt werden, an dem sie angebracht sind. Der Baggerfahrer oder die Baggerfahrerin hängt den zu transportierenden Tieflöffel mit Hilfe der „Lasche“ an dem am Bagger/Schnellwechsler angebauten Tieflöffel ein und transportiert hiermit einen bzw. auch mehrere Tieflöffel von A nach B. Die Tieflöffel sind dabei nicht gesichert und können bei der Fahrt über unebenes Gelände leicht heraus- bzw. herunterfallen. Personen, die in der Nähe tätig sind, werden gefährdet.

    Diese Verwendung kann nun bestimmungsgemäß, also von der Herstellerfirma so gedacht oder eine vorhersehbare Verwendung, also von der Herstellerfirma nicht so gedacht, aber erwartbare Nutzung, sein (jeweils im Sinne von § 3 (2) Satz 1 ProdSG). Unabhängig davon, auf was man sich beruft, diese Anwendung ist so nicht zulässig.

    Zulässigkeit des Inverkehrbringens

    Die Anforderungen an die Herstellerfirmen und Inverkehrbringer von Maschinen sind in der europäischen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) geregelt. Hebt ein Bagger einen Löffel an diesen Laschen auf, wird der am Bagger angebrachte Löffel zum Lastaufnahmemittel im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie. Lastaufnahmemittel müssen nach Anhang I Kapitel 4.1.2.6 der europäischen Maschinenrichtlinie so konstruiert und gebaut sein, dass ein unkontrolliertes Herabfallen der Last ausgeschlossen ist. Dies ist bei den bislang bekannten Konstruktion nicht der Fall. Die Laschen dienen als Halteeinrichtungen des Löffels, besitzen aber keine Sicherungseinrichtung gegen Herabfallen.

    Zulässigkeit dieser Anwendung

    Bagger sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend ohne Verfahren des Baggers erfolgt. (DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12). Werden Lasten, wie diese Tieflöffel an den Bagger angeschlagen wird dieser zum sog. Hebezeug. Lasten müssen dann so angeschlagen werden, dass diese nicht verrutschen oder herausfallen können, z.B. bei der Fahrt über unebenes Gelände.

    Solche Laschen dürfen daher nicht zum Transport des Löffels verwendet werden.

  • Ist der Einsatz von Explosionsstampfern auf Baustellen noch zulässig?

    Explosionsstampfer werden in Deutschland als Nischenprodukt immer noch eingesetzt, zumeist als Pflasterramme, für die Verdichtung von Großpflaster. Der Kauf und Einsatz von Explosionsstampfern ist nicht verboten. Neue Maschinen müssen der europäischen Maschinenrichtlinie entsprechen und vom Hersteller mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Der Betrieb richtet sich nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung. Die Gefährdungen beim Betrieb des Explosionsstampfer müssen bewertet und Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

    1. Anforderung an das Bedienungspersonal
      Mit dem selbständigen Führen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die:
      1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      2. körperlich und geistig geeignet sind,
      3. im Führen dieser Maschinen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer/in nachgewiesen haben und
      4. erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen

    Das Bedienungspersonal muss vom Unternehmer beauftragt sein.

    1. Mechanische und physikalische Gefährdungen
      1. Mechanische: Verletzungen sind möglich durch: Stöße, Quetschen, Rutschen, Stolpern, Stürzen, wegspringende Splitter
        • Schutzmaßnahmen: PSA (Schutzhandschuhe, enganliegende Schutzkleidung, geeignete Sicherheitsschuhe, Gesichts- bzw. Augenschutz)
      2. Lärm
        • PSA (Gehörschutz)
      3. Vibration
        • Minderung der Vibrationsbelastung z. B. durch Verringerung der Expositionszeiten und durch wechselnde Tätigkeiten (Siehe auch Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und www.bg-vibrationen.de)
    2. Besondere Schutzmaßnahmen
      1. Explosionsstampfer sind so zu führen, dass Verletzungen infolge der springenden Bewegungen vermieden werden.
      2. Für Verletzungen können feste Teile der Umgebung mit ursächlich sein, z.B. Streben des Grabenverbaus, hervorstehende Bauteile.
      3. Explosionsstampfer sollen nur auf Böden oder Baustoffen eingesetzt werden, bei denen ein unkontrolliertes Schrägspringen nicht zu erwarten ist. Ein unkontrolliertes Schrägspringen ist z. B. bei festen, stückigen Böden und bei Böden mit Einlagerungen großer Steine zu erwarten.
      4. Die Maschinenführenden haben bei Arbeitsunterbrechungen dafür zu sorgen, dass keine ungewollten Zündungen (siehe Bedienungsanleitung des Herstellers) erfolgen.
      5. Explosionsstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.

  • Auswechselbare Ausrüstung am Hydraulikbagger

    Moderne Hydraulikbagger werden auf Baustellen als „Universalmaschine“ eingesetzt. Ihre ursprüngliche Funktion, als Maschine für Grabungsarbeiten, ist durch hydraulische Schnellwechselsysteme und schwenkbare Rotatoren erheblich erweitert worden.

    Neben den "altbekannten" Löffeln und Greifern gibt es mittlerweile zahlreiche weitere Anbaugeräte, die sich über den Schnellwechsler "schnell wechseln" lassen. Die Anbaugeräte gibt es ohne und mit Funktionen, die über die Hydraulikanlage und die Bordelektrik des Grundgeräts (Bagger) gesteuert bzw. angetrieben werden. Neben klassischen Systemen wie Hydraulikzangen, und Hydraulikhämmern sind nun auch Palettengabeln, Fräsen, Betonsägen, Astscheren, Mulcher bis hin zu Saugbagger-Anbaugeräten im Angebot des Fachhandels zu finden. Anbaugeräte, die die Funktion des Baggers ändern bzw. erweitern sind sogenannte auswechselbare Ausrüstungen im Sinne der Maschinenrichtlinie.

    Beim Einsatz solcher Geräte stellt sich immer wieder die Frage: Was ist bezogen auf den sicheren Betrieb zu beachten und wer ist dafür verantwortlich?

    Grundsätzliches

    Abhängig vom Anbaugerät entstehen unterschiedliche Gefährdungen beim Betrieb, z. B.:

    • Getroffen werden von herabfallenden Lasten,
      • durch Havarie an den Zylindern und Leitungen,
      • durch mangelnde Sicherung der Last in Verbindung mit der Drehgeschwindigkeit des Baggers bzw. des schwenkbaren Rotators,
      • durch Fehlbedienung
      • durch ungewollte Schrägstellung (fehlende Parallelführung, Schrägstellung des Baggers)
    • Umsturz des Baggers durch Überlast,
    • Anfahren und überfahren von umstehenden Personen durch mangelnde Sicht auf den Fahr- und Arbeitsweg,
    • Lärmbelastung durch z.B. durch Hydraulikhammer, Anbaufräsen oder Sägen
    • Staubbelastung
    • Getroffen werden durch sich lösende Teile, wie Steine, Beton oder Metallteile
    • Absturz, abrutschen vom Bagger z.B. bei Ein- und Aussteigen oder Wartungsarbeiten
    • etc.

    Beispiele für Anbaugeräte für Bagger:

    • Palettengabel
    • Betonsäge
    • Holz-Harvester
    • Rüttelplatte
    • Arbeitsplattform
    • Kernbohrgerät
    • Kabeltrommelzangen
    • Ziehgeräte für Verbauelemente
    • Spundwandgreifer
    • Hydraulikhämmer
    • Scheren
    • Betonfräsen,
    • Rammen
    • etc.

    Um den Betrieb solcher Anbaugeräte sicher gestalten zu können, müssen sowohl Hersteller als auch die Betreiber bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen können auch für Händler bestehen, die Produkte innerhalb der EU auf den Markt bringen. Diese Händler und die Hersteller werden als "Inverkehrbringer" bezeichnet (siehe Maschinenrichtlinie). Hersteller können dabei sowohl die Hersteller des Grundgeräts (Bagger) als auch die Hersteller des Anbaugeräts sein. Der Betreiber ist i. d. R. der Unternehmer, der seinen Mitarbeitern eine Kombination aus Maschine und Anbaugerät für die Erfüllung von Arbeitsaufgaben zur Verfügung stellt.

    Pflichten der Hersteller:

    Anbaugeräte sind i. d. R sogenannte „auswechselbare Ausrüstungen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie (Artikel 2 (b der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Mit solchen auswechselbaren Ausrüstungen wird die Funktion des Baggers geändert bzw. erweitert. Somit muss der Einsatz einer der auswechselbaren Ausrüstung am Bagger in der Bedienungsanleitung des Baggers und gegebenenfalls in der Bedienungsanleitung der auswechselbaren Ausrüstung beschrieben sein.

    In der Maschinenrichtlinie, Anhang I, werden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt, die Maschinen erfüllen müssen, damit sie in Europa erstmalig in Verkehr gebracht werden dürfen. „Auswechselbare Ausrüstungen“ werden nach Artikel 2, b) als eigenständige Maschinen behandelt.

    Generell sind alle zutreffenden Anforderungen aus dem Anhang I einzuhalten. U.a. sind für auswechselbare Ausrüstung für Hydraulikbagger folgende Punkte besonders relevant:

    1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
    Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt.
    Insbesondere müssen sie so ausgelegt und beschaffen sein, dass
    - Ein Defekt der Hardware oder der Software der Steuerung nicht zu Gefährdungssituationen führt;
    - Fehler in der Logik des Steuerkreises nicht zu Gefährdungssituationen führt;

    1.3.3. Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
    Es sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen oder Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann.

    4.1.2.6. Bewegungsbegrenzung
    c) Die Maschine muss konstruiert und gebaut sein, dass sich die Lasten nicht in gefährlicher Weise verschieben oder unkontrolliert herabfallen können, und zwar selbst dann, wenn die Energieversorgung ganz oder teilweise ausfällt oder der Bediener ein Stellteil nicht mehr betätigt.

    Zusätzlich ist zu beachten, dass ein Hydraulikbagger beim Anbau einer Arbeitsplattform für den Personentransport zur Maschine zum Heben von Personen wird. Diese sind im Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelistet. Vor dem Inverkehrbringen muss eine notifizierte Prüfstelle eingeschaltet und eine EG-Baumusterprüfung durchgeführt werden.

    Hinweise hierzu finden sich in der DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern".

    Pflichten der Betreiber:

    Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Gleichlautend gilt hier § 3 der UVV „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38).

    Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat gemäß §3 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie der sichere Betrieb von auswechselbaren Ausrüstungen am Hydraulikbagger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV der sowie des Anhangs 1 der BetrSichV sicher gestaltet wird.

    Ist die bestimmungsgemäße Verwendung einer auswechselbaren Ausrüstung am Bagger nicht vom Baggerhersteller bzw. vom Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung beschrieben, muss der Betreiber die notwendigen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (§4 (1) BetrSichV). Die Schutzmaßnahmen sind dabei so zu wählen, dass die Beschäftigten gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind.

    Vor der Verwendung von auswechselbaren Ausrüstungen am Bagger hat der Unternehmer oder die Unternehmerin also die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen ("Gefährdungsbeurteilung", siehe § 4 BetrSichV) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik abzuleiten.

    Technische Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

    • zusätzliche Rohrbruchsicherung am Löffelzylinder
    • max. Traglasttabelle der eingesetzten Kombination
    • Begrenzung der Hydraulikleistung
    • Schutzabdeckungen gegen herumfliegende Teile
    • Wasserbedüsung zur Reduzierung von Staubbildung
    • etc.

    Weitere Maßnahmen und Anforderungen sind im berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Regelwerk beschrieben, z. B.:

    • Technische Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen":
      • mechanische Gefährdungen, z.B. durch herabfallende oder wegfliegende Teile, müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden oder minimiert sein.
      • Maßnahmen zur kraft- oder formschlüssigen Ladungssicherung gegen die Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Ladung.
    • DGUV-Regel 100-500, Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen": Lasten sind so anzuschlagen, dass sie nicht verrutschen oder herausfallen können.

    Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss insgesamt zu dem Ergebnis kommen, dass die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher ist (§ 6 BetrSichV).

    Bevor die Mitarbeiter das Arbeitsmittel (Bagger mit auswechselbarer Ausrüstung) erstmalig verwenden, ist ihnen vom Unternehmer/ der Unternehmerin eine Betriebsanweisung (§ 12 BetrSichV) für den Betrieb der auswechselbaren Ausrüstung am Bagger zur Verfügung zu stellen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Gegebenenfalls ist eine einsatzbezogene Betriebsanweisung aufgrund von speziellen Einsatz- und Umgebungsbedingungen zur Verfügung zu stellen (siehe Abschnitt 3.3 der DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb").

    Die Versicherten sind über den Betrieb der auswechselbaren Ausrüstung am Bagger zu unterweisen (§12 BetrSichV). Dabei sind Ihnen die Inhalte der Betriebsanweisung zu vermitteln. Ggf. müssen auch baustellenspezifische Aspekte vermittelt werden.

    Prüfung der Arbeitsmittel

    Auswechselbaren Ausrüstungen unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen. Sie sind daher nach § 14 BetrSichV wiederkehrend, durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.

    Pflichten der Versicherten (Arbeitnehmer):

    Die Versicherten haben gemäß § 17 UVV "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) die Arbeitsmittel sowie die Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen (siehe auch § 3 der UVV "Bauarbeiten" (DGUV Vorschrift 38)).

    Zusammenfassung:

    Hersteller und andere Inverkehrbringer müssen sicherstellen, dass die von Ihnen hergestellten/vertriebenen Arbeitsmittel den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Ist eine Anwendung vom Inverkehrbringer nicht beschrieben, muss der Betreiber den sicheren Betrieb beschreiben und gewährleisten.

    Der Unternehmer/die Unternehmerin muss anhand der Gefährdungsbeurteilung den sicheren Betrieb der auswechselbaren Ausrüstung am Hydraulikbagger beschreiben/festlegen. Dabei sind technische Maßnahmen vorranging umzusetzen. Der Unternehmer/die Unternehmerin muss ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und gibt den Versicherten die bestimmungsgemäße Verwendung auf Grundlage der Betriebsanweisung der auswechselbaren Ausrüstung am Bagger und Unterweisung vor. Die Versicherten sind verpflichtet, das Arbeitsmittel gemäß den Vorgaben des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bestimmungsgemäß zu verwenden.

Ansprechpersonen

Leitung Themenfeld
Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Michael Krell MSc
BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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