Der Bundesrat hat am 25. September 2015 eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend beschlossen, dass zukünftig für alle Führerscheinbewerberinnen und -bewerber eine Schulung in Erster Hilfe im Umfang von neun Unterrichtseinheiten notwendig ist. Diese Schulung in Erster Hilfe ist inhaltlich identisch mit der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung. Somit hat sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem neuen Ausbildungskonzept der Unfallversicherungsträger, das seit 1. April 2015 umgesetzt ist angeschlossen.
Nach Fahrerlaubnis-Verordnung musste bis jetzt jeder, der einen "PKW Führerschein" (Klassen AM, A1, A2, B, BE, L, T) erwerben wollte an einer eintägigen Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Für den Erwerb des "LKW Führerscheins" (Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E) war ein zweitägiger Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig. Nunmehr ist nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung für alle Führerscheinbewerber eine neun Unterrichtseinheiten umfassende Schulung in Erster Hilfe erforderlich, die inhaltlich identisch ist mit der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung. Somit ist deutschlandweit eine einheitliche Erste-Hilfe-Ausbildung eingeführt, sowohl für Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb als auch für die Bewerberinnen und Bewerber aller Führerscheinklassen. Personen, die im Rahmen des Erwerbs des Führerscheins eine Schulung in Erster Hilfe absolviert haben, können nunmehr als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, falls die Schulung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und die Schulung von einer von den Unfallversicherungsträgern hierzu ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.
Bereits seit 01.01.2015 gelten Stellen, die von der VBG Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe zur Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe ermächtigt sind, auch als amtlich anerkannt im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (§ 68 FeV). Somit ist keine zusätzliche Anerkennung nach § 68 FeV nötig. Diese ermächtigten Stellen dürfen sowohl betriebliche Ersthelfer als auch Führerscheinbewerber in Erster Hilfe schulen.
Auszug aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:
§ 19 Schulung in Erster Hilfe
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.
(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer