Die Unfallversicherungsträger lassen pro Jahr über 2 Millionen Versicherte in Erster Hilfe aus- und fortbilden und übernehmen die Lehrgangsgebühren. Die Lehrgangsgebühren pro Teilnehmer werden von 2019 bis 2021 sukzessive auf 35,00 EUR angehoben. Aufgrund dieser irregulären Steigerung muss die Vereinbarung mit allen ermächtigten Ausbildungsstellen geändert werden.
Die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt durch ermächtigte Ausbildungsstellen, die von den Unfallversicherungsträgern hierzu ermächtigt sind (§ 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"), wobei die Lehrgangsgebühren von den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgern übernommen werden (§ 23 SGB VII). Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen ausbildender Stelle und zuständigem Unfallversicherungsträger.
Lehrgangsgebühren ab 2019, 2020 und 2021
Die pauschalierten Gebührensätze werden jeweils zum 01. Januar eines Jahres angepasst. In der Regel berechnet sich die Steigerung anhand der Veränderungsrate der Grundlohnsumme, die vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird. Als Ausnahme hiervon wird für die Jahre 2019, 2020, 2021 eine Mindeststeigerung festgelegt.
Für das Jahr 2018 betragen die Lehrgangsgebühren 31,66 €.
Für Kurse ab 01.01.2019 gilt die Lehrgangspauschale von 32,80 € je Teilnehmenden ( Liste der Lehrgangsgebühren (PDF, 22 kB, nicht barrierefrei) . Danach erhöhen sich voraussichtlich die Pauschgebühren für jeden Teilnehmenden.
Die genannten Beträge gelten, sofern sich durch die Anpassung an die Entwicklung der Grundlohnsumme keine höheren Summen ergeben.
Mit den Lehrgangsgebühren abgedeckte Leistungen (Standard-Lehrgang)
Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern für den "Standard-Lehrgang" übernommen, der durch § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Vorschrift und dem DGUV Grundsatz 304-001 definiert wird.
Der Standard-Lehrgang ist seit 2004 definiert und er beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:
Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin vom Standard-Lehrgang abgewichen werden soll und hieraus erhöhte Kosten entstehen und mit dem Unternehmen abgerechnet werden sollen, bedarf dies eines zusätzlichen Vertrags.
Abweichungen vom Standard-Lehrgang sind seit 2004 definiert und die Kriterien wurden 2018 aktualisiert. Die Abweichungen ermöglichen den Abschluss eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages; insbesondere bei
Ferner sind die ausbildenden ermächtigten Stellen berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.
Neue Vereinbarung mit ermächtigten Ausbildungsstellen ab 2019
Durch die irreguläre Anpassung der Lehrgangsgebühren muss der Vertrag (Vereinbarung) mit jeder ermächtigten Ausbildungsstelle aktualisiert werden, wobei in diesem Zusammenhang weitere Konkretisierungen eingearbeitet wurden; z.B. sollte für die Anmeldung und die Abrechnung des Erste-Hilfe-Kurses das gemeinsame Anmeldeformular verwendet werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Räumlichkeiten und die Kosten für das Lehrpersonal, einschließlich deren Reisekosten in den Lehrgangsgebühren enthalten sind. Auch der Hinweise zur Fälligkeit der Rechnung nach 30 Tagen und zur Rechnungsstellung, die ebenfalls innerhalb von 30 Tagen erfolgen sollte wurden aufgenommen.
Alle ermächtigten Ausbildungsstellen erhalten daher bis zum 30.06.2018 die Kündigung der jetzigen Vereinbarung. Zusammen mit der Kündigung wird allen Stellen die neue Vereinbarung, die zum 01.01.2019 in Kraft tritt, zugeschickt.
Die Gültigkeitsdauer der ausgesprochenen Ermächtigungen bleibt bei Unterzeichnung der neuen Vereinbarung unberührt. Sollte die neue Vereinbarung nicht unterzeichnet werden, endet die Ermächtigung zum 31.12.2018 und die Ausbildungsstelle wird aus der Liste der ermächtigten Stellen gelöscht. In der Folge ist es auch nicht mehr möglich auf Basis der Ermächtigung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 Führerscheinbewerber nach § 19 FeV auszubilden.