Der DGUV Grundsatz 304-001 wurde aktualisiert und steht ab sofort zur Verfügung.
Die wesentlichen Änderungen und Regelungen zu Übergangsfristen können Sie hier nachlesen.
Der Fachbereich Erste Hilfe hat am 10./11.04.2018 die Aktualisierung des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" beschlossen. Nach intensiver Abstimmung im Fachbereich Erste Hilfe wird nun die überarbeitete Fassung des DGUV Grundsatzes veröffentlicht.
Der DGUV Grundsatz wurde sowohl redaktionell überarbeitet als auch teilweise neugestaltet.
Zum einen musste der Grundsatz aufgrund der im Mai 2018 in Kraft getretenen Regelungen zum Datenschutz überarbeitet werden. Zum anderen wurde aus den Erfahrungen der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) Änderungsbedarf abgeleitet. Beispielsweise wurde durch die Lehrgangsbesuche der QSEH festgestellt, dass Lehrkräfte für Erste Hilfe in medizinisch-fachlicher Hinsicht teilweise Defizite aufweisen. Daher wird in Zukunft verstärkt auf die Aktualität der medizinisch-fachlichen Grundqualifikation Wert gelegt. Außerdem sollten Öffnungsmöglichkeiten für alternative pädagogische Vorqualifikationen, zum Beispiel für Praxisanleiter, geschaffen werden, auf denen die fachdidaktische Ausbildung zur Lehrkraft Erste Hilfe aufgebaut werden kann.
Die Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen finden Sie im nächsten Abschnitt und in unserer Vergleichstabelle (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei) .
Lehrkräfte Erste Hilfe
Ab 01.01.2020 werden medizinisch-fachliche Grundqualifikationen (mindestens 48 Unterrichtseinheiten) nur noch anerkannt, wenn sie bei Beginn der pädagogischen Grundqualifikation nicht älter als drei Jahre sind. Liegt die Schulung länger zurück, sind aktuelle Fortbildungen im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Diese Schulungen müssen nicht bei einer geeigneten Stelle nach Kapitel 3 DGUV Grundsatz 304-001 (Multiplikatorenstelle) absolviert worden sein.
In pädagogischer Hinsicht ergeben sich durch den aktualisierten DGUV Grundsatz 304-001 weitere Änderungen.
Personen ohne pädagogische Vorqualifikation werden zukünftig im Umfang von 56 Unterrichtseinheiten zur Lehrkraft Erste Hilfe ausgebildet. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Themenbereiche: Die Grundlagen der Methodik und Didaktik (mindestens 24 Unterrichtseinheiten) und die Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe (mindestens 32 Unterrichtseinheiten). Dieses Konzept muss ab 01.01.2020 verbindlich umgesetzt werden. In der Übergangszeit werden weiterhin Ausbildungen nach bisherigem Standard (55 Unterrichtseinheiten) anerkannt. Wer vor 01.01.2020 seine Ausbildung zur Lehrkraft Erste Hilfe absolviert hat, behält diesen Status im Rahmen des Bestandsschutzes.
Der Grundsatz schafft außerdem die Basis, alternative pädagogische Grundqualifikationen anerkennen zu können, sofern ein Umfang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten belegt wird. Dazu gehören zum Beispiel Praxisanleiter. Die einzige Ausnahme war bisher für Personen mit abgeschlossenem medizinischen oder pädagogischen Studium vorgesehen. In der neu gestalteten Fassung erweitert sich diese Öffnung auf pädagogische Vorqualifikationen im Umfang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten. Damit weiterhin eine passgenaue Umsetzung gewährleistet bleibt, muss die Vorqualifikation immer um eine fachdidaktische Schulung ergänzt werden (in der Regel mindestens 32 Unterrichtseinheiten). Übergangsweise können bis 31.12.2019 die 32 Unterrichtseinheiten beispielsweise in Form einer 16 Unterrichtseinheiten lehrprogrammbezogenen Einweisung und einer 16 Unterrichtseinheiten umfassenden Fortbildung nachgewiesen werden. Diese Schulungen müssen bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften Erste Hilfe (Multiplikatorenstelle) absolviert werden. Weiterhin nur 16 Unterrichtseinheiten lehrprogrammbezogene Einweisung müssen Personen mit einem abgeschlossenen pädagogischen Studium nachweisen.
Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Für die Ermächtigung muss die Stelle nachweisen, dass sie oder einer ihrer Lehrkräfte in der präklinischen Notfallversorgung tätig ist. Hierfür kommen Tätigkeiten im Rettungs- oder Sanitätsdienst in Frage. Verfügt die Stelle über einen eigenen Rettungs- oder Sanitätsdienst ist kein Nachweis über die Einsatzhäufigkeit notwendig. Wird der Nachweis über eine Lehrkraft erbracht, ist ein Beschäftigungsnachweis (PDF, 641 kB, nicht barrierefrei) oder ein Einzelnachweis (PDF, 32 kB, nicht barrierefrei) mit mindestens 8 Einsätze/Schichten mit jeweils mindestens 4 Stunden pro Jahr zu erbringen. Der Nachweis muss beim Erstantrag vorgelegt und bei jeder Verlängerung, also alle 3 Jahre, aktualisiert werden. Wenn Sie den Nachweis bereits eingereicht haben oder Sie ihn wegen der kurz bevorstehenden Verlängerung schon vorliegen haben, werden bis zum 01.01.2020 (bezogen auf das Ermächtigungsdatum) auch Nachweise nach bisherigem Muster anerkannt.
Gestaltung der Teilnahmebescheinigungen
Überarbeitet wurde auch die Teilnahmebescheinigung (Anhang 5 DGUV Grundsatz 304-001). Das neue Gestaltungsbeispiel umfasst alle Kursarten (Erste-Hilfe-Ausbildung, Erste- Hilfe-Fortbildung, Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder). Das DGUV Logo wurde gestrichen. In Anlehnung an die Richtlinien für die "Anerkennung der Eignung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung" wurde der zeitliche Verlauf und der Vermerk zur ausgehändigten Teilnehmerunterlage aufgenommen. Außerdem sind in den Teilnahmebescheinigungen die Registriernummern einzutragen, die die ermächtigte Stelle bei der Anmeldung des Kurses von der QSEH erhalten.
Die Teilnahmebescheinigungen nach bisherigem Standard können noch bis zum 31.12.2019 verwendet werden. Ab dem 01.01.2020 müssen die Nachweise den neuen Vorgaben entsprechen. Dazu reichen ermächtigte Stellen bitte bis zum 01.07.2019 ihr Muster bei der QSEH ein (Adresse: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg).
Neu sind auch die Gestaltungsbeispiele für die Teilnahmebescheinigungen an einer Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Anhang 7 DGUV Grundsatz 304-001).
Lehrgangsdokumentation
Aktuelle Gestaltungsbeispiele für die Lehrgangsdokumentation, unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung, findet man nicht mehr als Anhang des DGUV Grundsatz 304-001, sondern unter den Fragen und Antworten für Ausbildungsstellen.
Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.
Ab wann treten die Änderungen in Kraft?
Eine Übersicht zu den Übergangsregelungen finden Sie hier (PDF, 113 kB, nicht barrierefrei) .