Der Fachbereich Erste Hilfe hat die häufigsten Fragen zum Thema Erste Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie zusammengestellt. Hier finden Sie die Antworten.
Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann. Es sollte versucht werden – auch bei einem reduzierten Personalstamm - die in der DGUV Vorschrift 1 festgelegte Mindestanzahl zu erreichen (bei 2 bis 20 anwesende Versicherte ein Ersthelfender, bei über 20 anwesenden Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten). Ist dies aufgrund der aktuellen Situation nicht immer möglich, sollte man auch unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung der vorgegebenen Anzahl an Ersthelfenden möglichst nahekommen.
Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der aktuellen Situation überschritten werden, lässt die Forderung einen gewissen Handlungsspielraum offen.
Die seit März 2020 andauernde epidemische Lage von nationaler Tragweite hat die Möglichkeit der Unternehmen deutlich erschwert oder unmöglich gemacht, ihre Ersthelfenden im Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen.
Wenn auf Grund dieser Rahmenbedingungen ansonsten die Zahl der erforderlichen ausgebildeten Ersthelfenden gemäß § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nicht erfüllt werden kann oder die turnusmäßige Fortbildung nach § 26 Abs. 3 nicht erfolgen kann, dann kann von den Voraussetzungen des § 26 DGUV Vorschrift 1 nachfolgenden Maßgaben abgewichen werden:
Es können auch Ersthelfende, deren Ausbildung oder letzte Fortbildung länger als zwei Jahre zurückliegt, weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Als zeitliche Höchstgrenze kann derzeit ein Zeitabstand von bis zu drei Jahren toleriert werden. Da dieses Tolerieren der besonderen Situation aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geschuldet ist, ist die erweiterte Fortbildungsfrist begrenzt auf das Andauern dieser Lage. Sobald diese sich so verändert, dass der Durchführung von Erste- Hilfe Qualifizierungsmaßnahmen nicht mehr pandemiebedingte Sonderregelungen von Bund, Ländern und Kommunen entgegenstehen, sind diese unverzüglich nachzuholen. Anstelle der Fortbildung sollte eine erneute Ausbildung zum Ersthelfenden erfolgen, um sicherzustellen dass die erforderlichen Handlungskompetenzen wiedererlangt werden können.
Unabhängig von der Erweiterung der Fortbildungsfrist ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verpflichtet, eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Hierbei sind insbesondere die betrieblichen Gefährdungen, die Erfahrung der vorhandenen betrieblichen Ersthelfenden und die Einschätzung des Betriebsarztes zu berücksichtigen.
Wenn in Unternehmen die erforderliche Anzahl von Ersthelfenden mit "gültiger" Fortbildung auch unter Ausschöpfung einer großzügigen Fortbildungsfrist nicht vorgehalten werden kann, empfehlen wir eine Rücksprache mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, um über eine Überbrückung der Situation zu beraten. In Frage kommen können.
Ein Erste-Hilfe-Kurs sollte dennoch so schnell wie möglich nachgeholt werden.
Ein Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.
Das kommt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausbildungsstelle an, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben. Grundsätzlich ist es für ermächtigte Ausbildungsstellen zulässig, Regelungen zu treffen, um bei Stornierung angemeldeter Personen Kosten in Rechnung zu stellen (Stornoregelungen). Ob diese Regelungen auch im Fall der Untersagung des Kursbetriebs durch Behörden angewendet werden können, muss zivilrechtlich geklärt werden.
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen. Auch unter Corona-Bedingungen ist es erforderlich, die praktischen Maßnahmen zu trainieren, selbstverständlich unter Berücksichtigung geeigneter Hygiene-/Infektionsschutzmaßnahmen.
An erster Stelle steht immer die Sicherheit des Ersthelfenden. Wenn möglich, sollte der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt werden. In den meisten Fällen, zum Beispiel bei Verletzungen, ist jedoch ein näherer Kontakt zu der hilfebedürftigen Person notwendig. Bei direktem Kontakt sollten Ersthelfende darauf achten, sich selbst und auch die hilfebedürftige Person so gut wie möglich zu schützen. Zur Minimierung des gegenseitigen Ansteckungsrisikos für den Ersthelfenden und die hilfebedürftige Person sollte von beiden ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Gemäß Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder in der Anlage der Corona-ArbSchV bezeichnete Atemschutzmaske (z.B. FFP2 Maske) zur Verfügung zu stellen. Diese Masken sollten sowohl für den Betroffenen als auch für den Ersthelfenden bei dem Ersthelfenden aufbewahrt werden, um es in der Erste-Hilfe-Situation an den Betroffenen aushändigen zu können. Empfehlenswert sind auch ausreichend Einmalhandschuhe. Hinsichtlich des Mund-Nasen-Schutzes kann auch der Betriebsarzt beraten.
Außerdem sollten nach der Erste-Hilfe-Leistung die Hände gründlich gewaschen und optimaler Weise ergänzend desinfiziert werden. Wenn Einsatzkräfte des professionellen Rettungsdienstes vor Ort sind, sollte der bzw. die Ersthelfende die eigenen Kontaktdaten weitergeben, für den Fall, dass bei der betroffenen Person nachträglich eine infektiöse Erkrankung festgestellt wird.
Die Frage zur möglichen Infektionsgefahr bei der Beatmung ist berechtigt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Gesundheitslage.
Die Maßnahmen der Ersten-Hilfe, wie sie in der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender geschult werden, sehen grundsätzlich bei der Wiederbelebung
Diese Lehraussagen sind verpflichtend durch die ermächtigten Ausbildungsstellen einzuhalten.
Allerdings entscheidet der Ersthelfende situationsbedingt, ob er die Beatmung durchführt oder nicht. Sofern eine Beatmungshilfe zur Verfügung steht, empfiehlt der Fachbereich Erste Hilfe, die Beatmungsversuche unter deren Nutzung durchzuführen.
Für Betriebe könnte das Thema "Beatmung" im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes dahingehend berücksichtigt werden, dass ggf. ergänzende Beatmungsmasken vorgehalten werden. In Bezug auf das Infektionsrisiko und die Anwendung sollten detaillierte Informationen beim Hersteller eingeholt werden. Die Ersthelfenden müssen dann unterwiesen werden.
Nein, sollte der Schnell- oder Selbsttest Teilnahmevoraussetzung sein wird empfohlen, die Möglichkeit der zeitnahen Testung im Mitgliedsbetrieb in Anspruch zu nehmen.