FAQs "Erste Hilfe im Betrieb" (Corona-Pandemie)

Bild: (Bild: Jochen Taubken, Sachgebiet "Betriebliches Rettungswesen", VBG)

Stand: 27. März 2020

Der Fachbereich Erste Hilfe hat die häufigsten Fragen zum Thema Erste Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie zusammengestellt. Hier finden Sie die Antworten.


  • 1. Durch die Corona-Virus-Pandemie ist nur noch ein kleiner Teil meiner Beschäftigten im Unternehmen tätig, zum Beispiel auf Grund der Verlagerung der Arbeitsplätze ins Homeoffice. Muss ich auch für die im Unternehmen verbleibenden Mitarbeitenden Ersthelfende zur Verfügung stellen?

    Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann. Es sollte versucht werden – auch bei einem reduzierten Personalstamm - die in der DGUV Vorschrift 1 festgelegte Mindestanzahl zu erreichen (bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfender, bei über 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten). Ist dies aufgrund der aktuellen Situation nicht immer möglich, sollte man auch unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung der vorgegebenen Anzahl an Ersthelfenden möglichst nahekommen.

  • 2. Viele Beschäftigte arbeiten im Homeoffice. Muss ich mich als Unternehmer bzw. Unternehmerin auch hier um die Erste Hilfe kümmern?

    Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.

  • 3. Welche Regelungen gibt es bei Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfende?

    Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der Absagen im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie-Planung überschritten werden, lässt die Forderung insbesondere in der aktuellen Situation einen gewissen Handlungsspielraum offen. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen. Diese Einzelfallentscheidung muss im Unternehmen getroffen werden. Anhaltspunkte für die Entscheidung sind die Erfahrung des Ersthelfenden und sein Einsatzgebiet. Bei langjährigen und erfahrenden Ersthelfenden kann auch bei Fristüberschreitung die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung leichter begründet werden als bei einem Mitarbeitenden, für den es die erste Fortbildung wäre. Ebenso sind die spezifischen Arbeitsplatzgegebenheiten zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin in die Entscheidung eingebunden werden.

    Ein Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.

  • 4. Wie ist zu verfahren bei bereits geplanten Erste-Hilfe-Kursen?

    Sind Teilnehmende zu Erste-Hilfe-Kursen angemeldet und die Kurse nicht bereits durch die ausbildende ermächtigte Stelle abgesagt, sollten Sie sich umgehend mit der ermächtigten Stelle bezüglich einer Verschiebung der Ersten-Hilfe-Aus- oder Fortbildung in Verbindung setzen. Gegebenenfalls sind die Vorgaben eines privatrechtlichen Vertrages zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle/Unternehmen zu beachten.

  • 5. Dürfen mir als Unternehmen Kosten für abgesagte Erste-Hilfe-Kurse in Rechnung gestellt werden?

    Das kommt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausbildungsstelle an, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben. Grundsätzlich ist es für ermächtigte Ausbildungsstellen zulässig, Regelungen zu treffen, um bei Stornierung angemeldeter Personen Kosten in Rechnung zu stellen (Stornoregelungen). Ob diese Regelungen auch im Fall der Untersagung des Kursbetriebs durch Behörden angewendet werden können, muss zivilrechtlich geklärt werden.

  • 6. Können Erste-Hilfe-Kurse auch online absolviert werden?

    Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Einen Verband anzulegen oder Betroffene psychisch zu betreuen kann man nur mit anderen Menschen üben. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.

  • 7. Was müssen Ersthelfende aktuell besonders beachten, wenn sie Erste-Hilfe leisten?

    Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Klassische Beispiele sind die Absicherung einer Unfallstelle oder das Anziehen von Einmalhandschuhe bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie. Momentan sollten Ersthelfende aufgrund des Corona-Virus aber besonders auf Maßnahmen des Eigenschutzes achten, zum Beispiel falls verfügbar Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen. Dazu gehört außerdem das Abstand halten, wenn es möglich ist. Auch das Einhalten der Husten- und Niesetikette und gründliches Händewaschen zählen dazu.

  • 8. Muss bei Wiederbelebungsmaßnahmen auch zwingend beatmet werden?

    Die Frage zur möglichen Infektionsgefahr bei der Beatmung ist berechtigt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Gesundheitslage und umso mehr, je höher die Anzahl nicht getestet infizierter und nicht genesener Personen steigt.

    Die Maßnahmen der Ersten-Hilfe, wie sie in der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender geschult werden, sehen grundsätzlich bei den Wiederbelebungsmaßnahmen

    • in erster Linie die Herzdruckmassage,
    • die Anwendung eines AED (falls vorhanden) und
    • die Beatmung vor.

    Diese Lehraussagen sind verpflichtend durch die ermächtigten Ausbildungsstellen einzuhalten und dürfen auch nicht anders geschult werden.

    Für Betriebe könnte das Thema „Beatmung“ im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes dahingehend berücksichtigt werden, dass ggf. ergänzende Beatmungsmasken vorgehalten werden. In Bezug auf das Infektionsrisiko und die Anwendung sollten detaillierte Informationen beim Hersteller eingeholt werden. Die Ersthelfenden müssen dann unterwiesen werden.

    Es liegt im Ermessen der handelnden Personen im Rahmen der Reanimation auf die Beatmung notfalls zu verzichten, bis gegebenenfalls eine geeignete Beatmungshilfe zur Verfügung steht.