Seit 01.06.2020 finden wieder betriebliche Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen statt. Durch die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16. April 2020 des BMAS und/oder landesrechtlicher Regelungen entstehen den ermächtigten Stellen zusätzliche Kosten (Abstandsregeln und erweiterte Hygienemaßnahmen). Die Unfallversicherungsträger haben sich für eine zeitbefristete pauschale pandemiebedingte Zulage von 6 Euro pro Teilnehmenden zusätzlich zu der in der Gebührenvereinbarung festgelegten Pauschale von 34 Euro ausgesprochen. Diese Zulage gilt für Schulungen in Erster Hilfe zwischen dem 01.06.2020 und 30.09.2020.
Mit den gesamten Pauschgebühren in Höhe von 40 Euro gelten alle Aufwendungen in dem genannten Zeitraum für die Lehrgänge im Sinne des § 23 Sozialgesetzbuch VII in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 als abgegolten, unabhängig davon, ob die Lehrgänge in eigenen Räumlichkeiten oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten (z.B. Inhouse) stattfinden. Coronabedingte Mehrkosten dürfen weder den Unternehmen noch den Versicherten in Rechnung gestellt werden.
Für bereits abgerechnete Kurse kann in der Regel der pandemiebedingte Zuschlag unter Angabe der Kennziffer, der Registriernummer und der ursprünglichen Rechnungsnummer mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.