Im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, die bei einer Entsendung ins Ausland u. a. die medizinische Versorgung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sicherstellen. Ähnliche Regelungen enthalten die zwischen Deutschland und verschiedenen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen.
Demnach erhalten entsandte Personen (d. h. Personen, die im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus zeitlich begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden), die im Zielstaat einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, auf Grundlage der o. g. Verordnung medizinische Sachleistungen. Art und Umfang der medizinischen Versorgung richten sich dabei immer nach dem im jeweiligen Land vorhandenen Standard. Dieser kann in verschiedenen Ländern unter Umständen unter dem in Deutschland gewohnten Niveau liegen. Um über die in einem Land gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus bestehende Wahlleistungen nicht selbst bezahlen zu müssen, ist es ratsam, hierfür eine private Zusatzversicherung abzuschließen.
Insbesondere Beschäftigte sollten sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Ausland ausführlich bei ihrem Unternehmen erkundigen, welche Bescheinigungen und Versicherungskarten sie während ihres Einsatzes mitzuführen haben.
Ausführliche Informationen zur Thematik "Entsendung" finden Sie in unserem Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland". Ferner enthält die Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) Angaben zu diesem Komplex.