Helfende bei Unglücksfällen, Blut- und Organspender und Personen, die bei der Verfolgung und Festnahme von straffälligen Personen mitwirken oder sich zum Schutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich einsetzen, unterliegen dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie diese Tätigkeiten im Ausland ausführen, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.