Zur Definition von "Behinderung" in der UN-Konvention (Artikel 1)
"Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können"
Dieser umfassende Behinderungsbegriff der UN-BRK schließt Kranke, Pflegebedürftige, Frührentner und alte Menschen mit ein. Er entspricht dem "bio-psychosozialen Ansatz" der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO.
Zur Definition von Inklusion
Siehe dazu Artikel 1 der UN-Konvention:
"Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern."
und Artikel 3c der UN-Konvention: Allgemeine Grundsätze:
"volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft"
und Artikel 26,1 der UN-Konvention:
"Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren."
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