In der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Entschädigung von Versicherten oder Hinterbliebenen nach dem Schadensersatzprinzip. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände treten an die Stelle des ursprünglich zu Schadensersatz verpflichteten Unternehmers. Voraussetzung: Der entstandene Schaden ist auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zurückzuführen (Kausalitätsprinzip). Die Rente ersetzt jedoch nicht den konkreten Schaden - etwa den genau berechneten Verdienstausfall -, sondern es erfolgt eine pauschalierte Bemessung.
Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden auf den versicherten Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist demnach die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Wichtig ist auch, dass ein Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde (§§ 2,3,6,8,9 SGB VII).