Nach § 51 des Ärztevertrages richtet sich die Vergütung für ärztliche Leistungen nach dem vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil des Vertrages ist.
Eine ständige Kommission der Vertragspartner des Ärztevertrages beschließt gemeinsam die Höhe und die Leistungsinhalte der Gebühren und ist für die Festlegung, Einordnung und Bewertung von Leistungen, die im Leistungs- und Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, sowie für die Auslegung und die Weiterentwicklung des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zuständig.
Soweit mit Leistungserbringern keine Verträge bestehen, wird in der Regel empfohlen, eine Vergütung auf der Grundlage entsprechender Verträge des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) anzubieten. Dies ist jedoch für die Leistungserbringer nicht verbindlich.
Weitere Informationen
UV-GOÄ (PDF, 1,6 MB, nicht barrierefrei)